Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZB 67/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8259

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 67/10 vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Rich-ter Dr. Pape am 24. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 10. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Am 4. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen. Der weitere Beteiligte wurde zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig war und dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt waren. Am 12. Februar 2009 wur-de das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. 1 - 3 - Am 4. Mai 2009 beantragte die Schuldnerin die Einstellung des [X.], weil alle Gläubiger, die Forderungen angemeldet hätten, be-friedigt worden seien. Der Verwalter bestätigte dies, wies aber darauf hin, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens von etwa 20.000 • aus der liquiden Masse nicht berichtigt werden könnten. Das Insolvenzgericht forderte daraufhin den Verwalter auf, seine Kosten abzurechnen. Die Schuldnerin beanstandete die Höhe der veranschlagten Kosten und erklärte, sie könne nur etwa 3.500 • auf-bringen. 2 Am 14. August 2009 hat der Verwalter beantragt, Kosten in Höhe von insgesamt 13.702,40 • festzusetzen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Insolvenzgericht ge-mäß § 9 [X.] einen Vorschuss in Höhe von 4.830,17 • zuzüglich Umsatz-steuer auf die Vergütung und in Höhe von 724,53 • zuzüglich Umsatzsteuer auf die Auslagen festgesetzt. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Antrag auf [X.] des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen worden. Die sofortige Be-schwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Vorschusses ist als [X.] verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erreichen. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 1. Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war 5 - 4 - ([X.], Beschluss vom 16. März 2000 - [X.] ZB 2/00, [X.]Z 144, 78, 82; vom 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2123 f; vom 7. Oktober 2004 - [X.] ZB 128/03, [X.], 2341; vom 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 54/04, [X.], 239; vom 5. Februar 2009 - [X.] ZB 187/08, [X.], 238 Rn. 2). Das war hier nicht der Fall. Gemäß § 6 Abs. 1 [X.] unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen die [X.] die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters kann gemäß § 64 Abs. 3 [X.] mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Für eine Vorschussanordnung nach § 9 [X.] gilt dies jedoch nicht, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 entschieden hat ([X.] ZB 53/02, [X.], 2223, 2224). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 2. Die Rechtsbeschwerde zieht diesen Grundsatz nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde folge daraus, dass in der Bewilligung des Vorschusses zu-gleich die Ablehnung der abschließenden Festsetzung der [X.] liege. Diese Entscheidung beschwere die Schuldnerin, weil sie vor der ab-schließenden Festsetzung der [X.] diese nicht begleichen und damit ihr Ziel der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 [X.] nicht erreichen können. Dies trifft indes nicht zu. Das Insolvenzgericht hat bisher [X.] Entscheidung über die endgültige Vergütung des Verwalters getroffen. Die Vorschussanordnung besagt nicht, dass keine Festsetzung der Vergütung er-folgen kann oder erfolgen wird; auch hinsichtlich der Höhe der endgültigen [X.] bindet sie das Insolvenzgericht nicht. Deren Festsetzung ist erst mög-lich, wenn weitere Bemühungen des Insolvenzverwalters, Deckung für die [X.] zu schaffen, abgeschlossen sind. Die von der Schuldnerin beantragte 6 - 5 - Aufhebung der Vorschussanordnung ist ungeeignet, ihr Ziel - die Festsetzung der [X.] in der von ihr für richtig gehaltenen Höhe - zu erreichen. 3. Ob der Schuldner, der eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens ge-mäß § 213 [X.] beantragt, zugleich die Festsetzung der [X.] beantragen (vgl. aber § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und notfalls mit der sofortigen Beschwerde nach § 64 Abs. 3 [X.] durchsetzen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nach § 214 Abs. 3 [X.] hat der Insolvenzverwalter zwar vor der Einstellung die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten. Zu den [X.] gehören die Gerichtskosten sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens (§§ 53, 54 [X.]), deren Höhe erst mit der (rechtskräftigen) Festsetzung der [X.] endgültig feststeht. Reicht die Masse hierzu nicht aus, kann und will der Schuldner sich die erforderlichen Mittel aber von dritter Seite beschaffen, sollte er in Erfahrung bringen können, wie hoch der fehlende Betrag ist, damit die [X.] geleistet und das Verfahren aufgehoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Verwalter jedoch auf entsprechende Aufforderung des [X.] hin einen Vergütungsantrag gestellt; die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nachdem die Schuldnerin dann erklärt hatte, zur Leis-tung eines Vorschusses in der erforderlichen Höhe weder bereit noch in der Lage zu sein, und die liquide Masse nicht einmal die Gerichtskosten deckte, 7 - 6 - stand fest, dass das Verfahren nicht eingestellt werden würde. Dann wiederum konnte auch die [X.] noch nicht festgesetzt werden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 66 [X.]). [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 IN 522/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IX ZB 67/10

24.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZB 67/10 (REWIS RS 2011, 8259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8259

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