Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 23/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8144

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716BIXZB23.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 23/14

vom

14. Juli
2016

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 63; [X.] § 8
a)
Beantragt der (vorläufige) Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in der lediglich gewährten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.
b)
Eine Teilentscheidung über einen [X.] ist nur zulässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] betrifft, was regelmäßig ausscheidet; eine Teilentscheidung über eine unselbständige rechtliche Vorfrage ist unzulässig.
[X.], Beschluss vom 14. Juli 2016 -
IX ZB 23/14 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr.
Schopp-meyer

am
14. Juli 2016

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel
des weiteren Beteiligten werden der [X.] der 16. Zivilkammer des [X.] vom 25.
März 2014 und der
Beschluss des [X.] vom 13.
November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde-
und des [X.], an das Insolvenzgericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 30. November 2011 wurde der weitere Beteiligte im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der G.

M.

(nachfolgend: Schuldnerin) zum vorläufigen Insolvenzverwalter be-stellt. Am 1.
Februar 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zum Verwalter ernannt.
1
-

3

-

Am 16.
August 2013 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter gemäß §
63 Abs.
3 [X.] iVm §
11 Abs. 1 [X.] nF auf insgesamt 11.315,51

seine Tätigkeit bezogen habe, auf 185.564,34

den Wert von Gegenständen ein, an denen Absonderungsrechte bestanden, nämlich zum einen den sicherungshalber abgetretenen
Anspruch der Schuldne-rin aus einer Lebensversicherung in Höhe von 53.050,17

hälftigen Miteigentumsanteil an der von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnten Eigentumswohnung im Wert von 60.000

r
wertübersteigend mit Grundpfandrechten belastet war. Die Regelvergütung des Verwalters nach §
2 [X.] berechnete er mit 25.739,50

11 Abs.
1 Satz
2 [X.] aF mit 6.434,88

0 v.H. für Betriebsfortführung (2.573,95

jeweils zuzüglich 19
v.H. Umsatzsteuer.

Der vorläufige Verwalter vertrat die Auffassung, dass zwar §
63 Abs. 3 [X.]
nF und
§
11 Abs.
1 [X.] nF erst am 19.
Juli 2013 in [X.] getreten seien und §
65 [X.] erst am 1.
Juli 2014 in [X.] treten werde. Es sei jedoch im Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar geworden, die neue Regelung auch auf Altfälle anzuwenden.

In seinem Beschluss vom 13.
November 2013 hat das Amtsgericht bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage den Wert der Gegenstände, an de-nen (wertausschöpfende) Absonderungsrechte bestanden, nicht berücksichtigt und die Berechnungsgrundlage mit 72.514,17

hat es jedoch nicht die Vergütung festgesetzt, sondern lediglich einen [X.] auf die Vergütung von 7.130,40

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3
4
-

4

-
bewilligt, zuzüglich jeweils 19
v.H. Umsatzsteuer von zusammen 1.481,79

insgesamt 9.280,66

l-ters zurückgewiesen, soweit die Festsetzung nach §
63 Abs.
3 [X.] begehrt werde und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonderungs-rechte gemäß §
11 Abs.
1 [X.] nF mitberechnet wurden.

Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der weitere [X.] die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Festsetzung der Vergütung nach Antrag begehrt. Das [X.] hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25.
März 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der wei-tere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer-de, mit der er seinen [X.] in vollem Umfang weiterverfolgt.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung beider Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung
der Sache
an das Insol-venzgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde
nur
insoweit für statthaft gehalten, als der Festsetzungsantrag vom [X.] worden ist. Insoweit hat es die Beschwerde für unbegründet erachtet.

Das Insolvenzgericht habe die Gegenstände, an denen wertausschöp-fende Absonderungsrechte bestehen, entsprechend der Rechtsprechung des [X.] zutreffend nicht berücksichtigt. Die am 18.
Juli 2013 [X.] Neufassung des Vergütungsrechts sei auf den vorliegenden [X.] nicht anwendbar,
was sich schon aus §
19 Abs. 3 [X.] ergebe. 5
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5

-
Danach seien auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.
Mai 2012 beantragt [X.] seien, die Vorschriften
der Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7.
Dezember 2011 ([X.]
I S.
2582) am 1.
März
2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Später in [X.] tretende Änderungen könnten [X.] Berücksichtigung finden, insbesondere nicht die erst in Zukunft am 1.
Juli 2014 in [X.] tretende Übergangsvorschrift des §
19 Abs.
4 [X.] und die §§
63, 65 [X.].
Eine rückwirkende Anwendung der neuen Regelungen komme nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber das Problem der Altfälle erkannt, von der Anordnung einer Rückwirkung aber abgesehen habe. Deshalb liege schon keine Regelungslücke für Altfälle vor.

2. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft und begründet. Die Aus-führungen des [X.] halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §
6
Abs.
1 [X.] eröffnet war ([X.], Beschluss vom 16.
März 2000 -
IX
ZB 2/00, [X.]Z 144, 78, 82; vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZB 187/08, [X.], 238 Rn.
2; vom 24.
März 2011
-
IX
ZB 67/10, Z[X.] 2011, 777 Rn.
5). Dies war hier entgegen der Ansicht des [X.] insgesamt der Fall.

Die Gewährung oder Ablehnung eines Vorschusses kann allerdings, [X.] als die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen, nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden ([X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
IX
ZB 53/02, [X.], 2223; vom 24.
März 2011, aaO Rn.
5). Der vorläufige Verwalter hatte allerdings keinen Vorschuss beantragt und sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass lediglich ein Vorschuss bewilligt und die beantragte Festsetzung nicht vorgenommen wor-9
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-
den war. Durch die Bewilligung eines Vorschusses allein ist der weitere [X.] zwar nicht beschwert. Die Vorschussanordnung besagt als solches auch nicht, dass keine Festsetzung der Vergütung erfolgen kann oder erfolgen wird. Auch hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden
Vergütung entfaltet die [X.]gewährung keine Bindungswirkung ([X.], Beschluss vom 24.
März 2011, aaO
Rn.
6).

Mit der Festsetzung des Vorschusses hat das Insolvenzgericht aber den
Antrag des weiteren Beteiligten auf
Festsetzung der Vergütung -
vorerst
-
abge-lehnt. Diese Ablehnung hat der weitere Beteiligte, der auch im Beschwerdever-fahren die Festsetzung der beantragten Vergütung begehrt hat, angegriffen.
Der (vorläufige) Verwalter hat Anspruch auf unverzügliche Erfüllung seines Vergütungsanspruchs ([X.], Urteil vom 5.
Dezember 1991 -
IX
ZR
275/90, [X.]Z 116, 233, 242; vom 17.
November 2005 -
IX
ZR 179/04, [X.]Z 165, 96, 101), weshalb die beantragte Festsetzung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehmen ist ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2003 -
IX
ZB 69/03, Z[X.] 2004, 268, 269).
Durch die Ablehnung einer Vergütungsfestsetzung ist der ([X.]) Verwalter beschwert, weil zu seinen Gunsten keine abschließende Ent-scheidung ergeht, keine Bindungswirkung
eintritt, das Verschlechterungsverbot nicht wirkt und er bei einer späteren niedrigeren Festsetzung der Vergütung der Haftung analog §
717 ZPO ausgesetzt ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
März 2014 -
IX
ZR 25/12, [X.], 1345 Rn.
10 ff). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 24.
März 2011 (aaO), der einen Sonderfall betraf, etwas anderes entnehmen lassen sollte, wird hieran nicht festgehalten.

b) Hinsichtlich der vom Insolvenzgericht vorgenommenen Zurückweisung des [X.]s
insoweit, als
die Festsetzung nach §
63 Abs. 3 [X.] begehrt wurde
und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonde-12
13
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7

-
rungsrechte gemäß §
11 Abs. 1 [X.] mitberechnet wurden, liegt zudem eine unzulässige Teilentscheidung vor, die lediglich eine rechtliche Vorfrage betrifft.

aa) Die Frage, in welchem Umfang bei einem Antrag auf Festsetzung der Vergütung [X.] getroffen werden können, ist bislang allerdings nicht geklärt. Ihre
Zulässigkeit ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai 2011 -
VIII
ZR 42/10, [X.]Z 189, 356 Rn.
19 ff; vom 19.
Mai 2015 -
XI
ZR 27/14, NJW 2015, 2667 Rn.
14).

Entsprechend den nach §
4 [X.] geltenden Grundsätzen
der Zivilpro-zessordnung zum Teilurteil (§
301 ZPO)
und zur Beschränkung der Rechtsmit-tel, insbesondere der Revision und der Rechtsbeschwerde,
auf einen Teil der angegriffenen Entscheidung, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Teil-entscheidung nur zulässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbstän-digen Teil des [X.] betrifft, über den unabhängig vom übrigen Streitge-genstand entschieden werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Januar 2011 -
VIII
ZB 92/09, [X.], 137 Rn.
4 f; vom 12.
April 2011 -
II
ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn.
5; vom 9.
Juni 2016 -
IX
ZB 17/15, zVb Rn.
5; Urteil vom 27.
Januar 2010 -
VIII
ZR 159/09, [X.]Z 184, 138 Rn. 16 mwN; vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/10, [X.], 438 Rn.
6).

bb) Diese Voraussetzungen werden bei der Vergütungsfestsetzung in der Regel nicht vorliegen. Denn bei dem Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er
stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu-
und Abschläge [X.] oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu-
und Abschlagstatbestände stehen zudem teilweise im Zusammenhang und in Abhängigkeit von Umfang 14
15
16
-

8

-
und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz nicht unabhängig von möglichen Zu-
und Abschlägen oder der Höhe der Berechnungsgrundlage be-stimmt werden kann ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2010 -
IX
ZB 11/07, [X.]Z 185, 353 Rn. 9; vom 9.
Juni 2016, aaO Rn.
5).

Die angenommene Höhe der Berechnungsgrundlage und die bejahten oder verneinten Zu-
und/oder Abschläge nehmen als reine Vorfragen der Ver-gütungsfestsetzung an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teil ([X.], [X.] vom 20.
Mai 2010, aaO
Rn.
10). Umso weniger gilt dies für rechtliche Vorfragen wie diejenige, welches Recht für die Vergütungsfestsetzung anwend-bar ist. Die vom Beschwerdegericht bestätigte Entscheidung des [X.] hat den [X.] zurückgewiesen, soweit er auf die [X.] eines erst nach Ende des Eröffnungsverfahrens neu gesetzten Rechts
ge-stützt ist. Sie betrifft
zudem
nur die Berechnungsgrundlage. Gilt aber, wie das Insolvenzgericht angenommen hat, noch das zuvor geltende Recht in der [X.] durch den [X.], können statt einer Erhöhung der Be-rechnungsgrundlage durch Einbeziehung des Wertes der Gegenstände, an de-nen Absonderungsrechte bestehen, Zuschläge nach §
3 Abs. 1 Buchst. a [X.] begründet sein. Die Zurückweisung eines [X.]s allein im Hinblick auf die Höhe der Berechnungsgrundlage ist auch deshalb ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
November 2012 -
IX
ZB 130/10, [X.]Z 195, 336 Rn.
46).

c) Die Rechtsbeschwerde ist danach auch begründet, weil sowohl das Insolvenzgericht wie auch das Beschwerdegericht über den [X.] insgesamt hätten entscheiden müssen und nicht lediglich über eine rechtliche Vorfrage zu einem Einzelaspekt des Vergütungsbegehrens durch Teilentschei-dung hätten erkennen dürfen.
17
18
-

9

-

III.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurück-zuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeiten Gebrauch, das [X.] nochmals mit der Sache zu befassen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Juni 2014 -
IX
ZB 87/13, [X.], 1432 Rn.
16 mwN). Es wird nunmehr über den [X.] insgesamt zu entscheiden haben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass
Insolvenzge-richt und Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen sind, auf die Beur-teilung des Falles finde das Recht Anwendung,
das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stär-kung der Gläubigerrechte vom 15.
Juli 2013 ([X.]) gegolten und durch die Rechtsprechung des [X.] seine Ausprägung erhalten

19
20
-

10

-
habe. Wegen der Einzelheiten zu dieser Frage wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache [X.]/14 Bezug genommen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.11.2013 -
145 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
16 [X.] -

Meta

IX ZB 23/14

14.07.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. IX ZB 23/14 (REWIS RS 2016, 8144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8144

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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