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PDF anzeigen[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:20. Februar 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: neinBGB §§ 242 [X.], 1603, 1610Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach [X.] und Glauben nur dann nicht auf [X.] eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft aufeinem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüberdem [X.] bezieht (Fortführung des [X.] vom 9. Juni 1982- [X.] - FamRZ 1982, 913 ff.).BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] 2 -[X.]er XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. Hahne und [X.], Prof. [X.]r. [X.], [X.]r. Ahlt und [X.]r. Vézina[X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 16. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 9. [X.]e-zember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieBerufung des [X.]n gegen die Verurteilung zur Zahlung [X.] an die [X.] zu 1 bis 3 [X.] die [X.] ab 1. April 1998 zu-rckgewiesen worden ist.Auf die Berufung des [X.]n wird - unter Zurckweisung desweitergehenden Rechtsmittels - das Teilanerkenntnis- undSchluß-urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] 27. Mrz 1998 [X.] die [X.] ab 1. April rt unddie Klage abgewiesen.Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die [X.] je 1/3der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des [X.]; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] selbst.Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen tragen jeder der [X.]3/10 und der [X.] 1/10 der Gerichtskosten. Außerdem [X.] -jeder der [X.] 3/10 der auûergerichtlichen Kosten des Beklag-ten und der [X.] 1/10 der auûergerichtlichen Kosten jedesder [X.]; im rigen tragen die Parteien ihre auûergerichtlichenKosten selbst.Von Rechts [X.]:[X.]ie [X.] verlangen von dem [X.]n, ihrem Vater, [X.] die [X.] [X.] November 1997 Unterhalt in Höhe des damaligen Regelbedarfs.[X.]ie Ehe der Eltern der [X.] ist geschieden. [X.]ie [X.] leben bei dersorgeberechtigten Mutter und gehen noch zur Schule. [X.]er [X.] ist wieder-verheiratet; aus der neuen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.[X.]er [X.] war als angestellter Elektriker bescftigt. [X.]urch Urteil [X.] [X.] vom 2. April 1998 wurde er wegen zweier Flle [X.], begangen in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Kindernund sexuellem Miûbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer (Gesamt-)[X.]eiheits-strafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. [X.]er Verurteilung liegen [X.] begangene Taten des Beklagtr der damals11-jrigen [X.]in zu 3 zugrunde. [X.]ie Revision des [X.]n hat der Bun-desgerichtshof mit Urteil vom 17. November 1998 verworfen. [X.]er [X.] be-findet sich seit Anfang April 1998 in Untersuchungshaft und nunmehr in Straf-haft. Er [X.] seit seiner Inhaftierr monatliche Einkfte von 120 [X.]M.- 4 -[X.]as Familiengericht hat den [X.]n - vor dessen Inhaftierung - ver-urteilt, an jeden der [X.] ab 1. November 1997 monatlich 378,67 [X.]M, davon100 [X.]M aufgrund Anerkenntnisses des [X.]n, zu zahlen.[X.]as [X.] hat auf die Berufung des [X.]n, der im [X.] an seinem Anerkenntnis nicht festgehalten und sich auf denmit seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung verbundenen Verlust seines Er-werbseinkommens berufen hat, die Unterhaltsbetrringfig herabgesetztund seine weitergehende Berufung zurckgewiesen.Mit der zugelassenen Revision wendet sich der [X.] nur noch ge-gen seine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt [X.] die [X.] ab dem 1. [X.], der [X.] seiner Inhaftierung, und begehrt, die Klage insoweit in [X.] abzuweisen.[X.]:[X.]as Rechtsmittel hat Erfolg.1. [X.]as [X.] geht zutreffend davon aus, [X.] die [X.] [X.]n auch insoweit zulssig ist, als der [X.] im [X.] an seinem vor dem Familiengericht erklrten Anerkenntnis nicht festge-halten hat. [X.]ie [X.]age, ob ein Anerkenntnisurteil im Wege der Berufung [X.] dem Ziel angegriffen werden kann, eine Arung nach [X.] des§ 323 ZPO zu erreichen oder ob es hierzu einer Arungsklage bedarf, iststreitig (offengelassen im Senatsurteil vom 27. Mai 1981 - [X.] -- 5 -FamRZ 1981, 862, 863; bejahend [X.] FamRZ 1998, 915, 916; [X.] NJW-RR 1993, 1416; [X.] FamRZ 1984, 706; Zöl-ler/Vollkommer ZPO 22. Aufl., vor § 306 Rdn. 6; [X.] FamRZ 1980, 221;einschrkend [X.], 1468, 1469; zur Möglichkeit [X.] eines Anerkenntnisses bei nachtrlichem Entstehen eines [X.] allgemein: Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - [X.] -FamRZ 2002, 88, 90), kann aber hier dahinstehen. Eine Berufung ist in einemsolchen Fall nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zulssig, wenn essich - wie hier - bei dem mit der Berufung angefochtenen Urteil um ein Teil-Anerkenntnisurteil handelt und das Berufungsgericht ohnehin mit dem nichtvom Teilanerkenntnis betroffenen Teil der Klagansprche befaût wird (OLGKarlsruhe aaO).2. [X.]as Berufungsgericht lt die Berufung des [X.]n jedoch [X.] imwesentlichen unbegrt: Zwar sei der [X.] aufgrund seiner Haft lei-stungsunfig, und die Leistungsunfigkeit eines Unterhaltsschuldners seigrundstzlich auch dann zu beachten, wenn sie selbstverschuldet sei. [X.]ochkönne die Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine haftbedingte [X.] rechtsmiûbrchlich sein, wenn sich die Straftat, aufgrundderer er in Haft genommen worden sei, gegen den Unterhaltsberechtigten oderdessen nahe Angehörige gerichtet habe. So lie [X.]inge hier: [X.]er [X.]habe mit seinen sexuellen Verfehlr der [X.]in zu 3, die das[X.] - von der Revision unbeanstandet - als erwiesen ansieht,gegen seine Verpflichtung als Vater, in jeder Hinsicht [X.] seine minderjrigeTochter zu sorgen, Schaden von ihr abzuwenden und sie in ihrer körperlichen,geistigen und seelischen Entwicklung zu fördern, in nicht zrbietenderWeise verstoûen. [X.]eshalb wre es ein untragbares Ergebnis, wenn der [X.] als Konsequenz seiner Tat von seiner Unterhaltspflicht r der- 6 -[X.]in zu 3 [X.]ei wrde. Auch im [X.] zu den [X.]n zu 1 und 2 kim Ergebnis nichts anderes gelten: Auch ir habe sich der [X.] als Vertrauens- und [X.] disqualifiziert; auch sie seien [X.] Taten, wenngleich nicht krperlich, so doch seelisch perslich in [X.] gezogen. Es sei kein schutzwrdiges ethisches Prinzip erkennbar,das es rechtfertigen k, den [X.]n, der das Vertrauen seiner Kinder inden Respekt vor ihrer krperlichen und seelischen Integritt miûbraucht habe,aus diesem Miûbrauch durch Wegfall der [X.] mittelbar Vorteileziehen zu lassen. Zwar habe der [X.] erkannt, [X.] die [X.] bedingte Einschrkung der Leistungsfigkeit grundstzlich immerdann beachtlich sei, wenn sich die Straftat, derentwegen der [X.] die Strafhaft zu verûen habe, nicht gegen den [X.], sondern (nur) gegen dessen nahe Arige gerichtet habe und die-ser Straftat auch kein unterhaltbezogenes Fehlverhalten zugrunde liege. [X.] von diesem Grundsatz habe der [X.] nur bei besondersschweren Verfehlungen gegen nahe Arige des Unterhaltsberechtigten,etwa bei [X.]elikten gegen das Leben, erwogen. Ein Sittlichkeitsverbrechen ge-gen die Schwester des Unterhaltsberechtigten habe der [X.]dagegen [X.] eine unmittelbare unterhaltsrechtliche Betroffenheit nicht ausrei-chen lassen. [X.]er - so verstandenen - Rechtsprechung des [X.]sei nicht zu folgen; [X.] den eigenenKindern beginne nicht erst dort, wo ein Elternteil seinen Kindern nach dem Le-ben trachte.3. [X.]iese Aus[X.]ungen halten einer rechtlichen Nachprfung nicht stand.Sie geben die bisherige Rechtsprechung des Senats auch nur begrenzt zu-treffend [X.] -a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein selbstverschuldeter,aber doch ungewollter Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich nicht den Fllen[X.]eiwilliger Aufgabe einer versicherungspflichtigen Ttigkeit gleichgestellt wer-den. [X.]ie Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfigkeitverstût vielmehr nur dann gegen [X.] und Glauben, wenn das [X.] den [X.] urschliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seiner-seits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom9. Juni 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 913, 914). [X.] den erforderlichenunterhaltsrechtlichen Bezug, insbesondere einer Straftat, reicht es [X.] aus, [X.] sie [X.] den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist. [X.], [X.] sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebensstandard nicht nur [X.], sondern auch seiner unterhaltsberechtigten Arigen auswirkt. [X.] ist vielmehr, [X.] die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, dassich gerade auf seine Unterhaltspflicht bezieht.[X.]iese Voraussetzung ist dann erfllt, wenn der Unterhaltsschuldner sichgerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht rdem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorstzliche Tatdazu ge[X.]t hat, [X.] der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Scigung sei-nes Verms, durch eine Krperverletzung oder durch die Ttung eines vor-rangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsrftig geworden ist (vgl.Senatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO).Fehlt es an einem solchen objektiven Unterhaltsbezug der der Strafhaftzugrundeliegenden Tat, kann sich das Fehlverhalten des [X.]s zwar - auch -als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellen. Hierzu bedarf es [X.] auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundelie-genden Vorstellungen und Antriebe des [X.]s sich gerade auch auf die Ver-- 8 -minderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfigkeit als Folge seinesstrafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO;vom 12. Mai 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. No-vember 1993 - [X.] - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000- [X.] - [X.], 815, 816). [X.]abei bietet die [X.], wie der Senat verdeutlicht hat, [X.] sich genom-men keinen geeigneten Ankfungspunkt, um den unterhaltsrechtlichen Be-zug einer vom Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begr(Se-natsurteil vom 12. April 2000 aaO). [X.]ie nachteiligen Folgen, die eine Straftat[X.] den beruflichen Werdegang des Straftters mit sich bringen kann, werdenmlich bei [X.]iger Betrachtung stets auf der Hand liegen; [X.] sichzudem auch nicht ohne weiteres auf besonders schwerwiegende Straftatenbeschrken lassen. [X.]em Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigeneLeistungsunfigkeit vielmehr nur dann versagt, wenn er seine [X.] durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit [X.] hat. [X.]ies hat [X.] [X.] den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaûten Fall einer vom [X.] selbst verursachten Brftigkeit wiederholt entschieden (vgl. [X.] 8. Juli 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom14. [X.]ezember 1983 - [X.] - FamRZ 1984, 364, 367 f.). [X.] den umge-kehrten, gesetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom [X.] selbst verursachten eigenen Leistungsunfigkeit k- schon im [X.] auf den nur von § 242 BGB eingeschrkten Grundsatz des § [X.]. 1 BGB - keine geringeren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, diegewlich [X.] sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis,[X.] der Unterhaltsschuldner die Mlichkeit des Eintritts der Leistungsunfig-keit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewuûtsein dieser Mlichkeit,wenn auch im Vertrauen auf den [X.] jener Folge handelt, wobei er sich- 9 -unter grober Miûachtung dessen, was jedem einleuchten [X.], oder in [X.] und Rcksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgliger rdie erkannte Mlichkeit nachteiliger Folgen [X.] seine Leistungsfigkeit [X.]) Ein objektiver Unterhaltsbezug der dem [X.]n zur [X.] liegt ersichtlich nicht vor. Tatsachen, die eine im beschriebenen Sinneunterhaltsbezogene Mutwilligkeit des [X.]n begrkten, hat das[X.] nicht festgestellt. [X.]ie [X.] die Annahme solcher Mutwilligkeiterforderliche innere Einstellung kann beim [X.]n auch nicht als selbstver-stlich unterstellt werden. [X.]er [X.] einer Sexualstraftat macht sich - woraufdas [X.] [X.] in einem vergleichbaren Fall zutreffend [X.] hat (FamRZ 1998, 44) - [X.] keine Vorstellungen [X.], [X.]er aufgrund seiner Tat seinen Arbeitsplatz verlieren und als Folge auch seineunterhaltsrechtliche Leistungsfigkeit eiûen werde. [X.]as gilt namentlichdort, wo Sexualdelikte des Vaters r seinen minderjrigen Kindern inRede stehen. Gerade in diesem familiren Bereich wird, soferrhauptÜberlegungen angestellt werden, damit gerechnet, [X.] die Taten nicht ent-deckt oder jedenfalls nicht zur Anzeige gebracht werden (vgl. auch [X.] aaO). [X.]er Umstand, [X.] sich letztlich jeder Straftter der [X.], der Bestrafung und des Arbeitsplatzverlusts bewuût sein mûte,reicht - wie ausge[X.]t - [X.] den Unterhaltbezug der Straftat aber nicht aus.c) [X.]as Berufungsgericht geht davon aus, nach der Rechtsprechung desSenats kr Unterhaltsschuldner die mit seiner Strafhaft einhergehendeLeistungsunfigkeit dem Unterhaltsgliger nicht entgegenhalten, wenn die-ser - wie hier die [X.]in zu 3 - von der der Haft zugrundeliegenden Straftatunmittelbar betroffen sei. Gleiches msse dann aber auch [X.] die - als deren- 10 -Geschwister mitbetroffenen - [X.] zu 1 und 2 gelten. Beides ist nicht richtig:Eine zur Strafhaft [X.]ende Straftat ist, wie dargestellt, nicht schon deshalb [X.], dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine haftbedingte [X.] zu versagen, weil sich die Straftat gegen den Unterhalts-gliger gerichtet hat. [X.]azu bedarf es nach der Rechtsprechung des Senatsvielmehr besonderer Umst, welche das strafbare Verhalten - zumindestauch - als eine Verletzung der dem [X.] obliegenden Unterhaltspflicht er-scheinen lassen. Ein solcher Unterhaltsbezug, an dessen Erforderlichkeit [X.] festlt, ist - wie ausge[X.]t - hier jedoch nicht festgestellt. [X.]er [X.]soll zwar aus seiner Straftat keine Vorteile ziehen. [X.]as ist aber auch nicht derFall, wenn das Unterhaltsrecht bei der Prfung der - [X.] eine Unterhaltspflichtnotwendigen - Leistungsfigkeit des [X.]n von dessen tatschlicher wirt-schaftlicher Situation ausgeht. [X.]ie vom Senat gebilligte Zurechnung fiktivenEinkommens bei Strafhaft des [X.] findet ihren Grund in [X.], [X.] niemand allein dadurch von seiner Unterhaltsschuld [X.]eikom-men soll, [X.] er gerade diese Unterhaltspflicht verletzt. Eine - [X.] hinaus-gehende - [X.] fiktiven Einkommens auch bei nicht-unterhaltsbezogenem Fehlverhalten des Unterhaltsschuldners, mag es auchgegen den an sich Unterhaltsberechtigten oder ihm nahestehende Personengerichtet sein, [X.]t zu einer - im Falle der Strafhaft sogar: erneuten - Sanktio-nierung dieses Verhaltens rt nicht zu den Aufgaben des [X.].Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1982 (aaO)nicht ausgeschlossen, [X.] es r die genannten Fallgestaltungen hinausFlle geben mag, in denen die Berufung eines Strafgefangenen auf seine [X.] gegen [X.] und Glauben verstoûe. [X.]ie Mlichkeit solcherAusnahmeflle kann auch hier offen bleiben. Jedenfalls [X.] sich - entgegen- 11 -der Auffassung des Berufungsgerichts - aus der in der Senatsentscheidungnicht ausgeschlossenen Mlichkeit solcher Ausnahmeflle kein [X.] Inhalts herleiten, [X.] sich der eine [X.]eiheitsstrafe verûende Straftterr dem Opfer seiner Tat, dem er an sich Unterhalt schuldet, auf seinehaftbedingte Leistungsunfigkeit generell nicht berufen kann. Anhaltspunkte[X.] das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sind hier auch nicht ersicht-lich.4. [X.]as Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es den [X.]nUnterhalt [X.] die [X.] ab 1. April 1998 zuerkennt. [X.]er Senat ist in der Lage,selbst abschlieûend zu entscheiden, da weitere Feststellungen weder erforder-lich noch zu erwarten sind. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen -Feststellungen des [X.]s sind die [X.] zwar in vollem [X.]. [X.]er [X.], dessen Unerhaltspflicht im rigen nicht im [X.], ist jedoch nicht leistungsfig. Er bezieht, wie vom [X.]festgestellt, zwar monatliche Einkfte von 120 [X.]M; diese Einkfte mssen,soweit sie nicht ohnehin als Überbrckungsgeld seiner Verftzogensind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 794), dem [X.]n jedoch alsHausgeld [X.] notwendige Ausgaben des tlichen Lebens wrend der Straf-haft verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 793). [X.]ie Klage wardaher in Ansehung des von den [X.]n [X.] die [X.] ab 1. April 1998 begehrtenUnterhalts in vollem Umfang abzuweisen.HahneWeber-Monecke[X.]AhltVézina
Meta
20.02.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. XII ZR 104/00 (REWIS RS 2002, 4483)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4483
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