Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. XII ZR 104/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4483

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:20. Februar 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: neinBGB §§ 242 [X.], 1603, 1610Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach [X.] und Glauben nur dann nicht auf [X.] eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft aufeinem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüberdem [X.] bezieht (Fortführung des [X.] vom 9. Juni 1982- [X.] - FamRZ 1982, 913 ff.).BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] 2 -[X.]er XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r. Hahne und [X.], Prof. [X.]r. [X.], [X.]r. Ahlt und [X.]r. Vézina[X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 16. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 9. [X.]e-zember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieBerufung des [X.]n gegen die Verurteilung zur Zahlung [X.] an die [X.] zu 1 bis 3 [X.] die [X.] ab 1. April 1998 zu-rckgewiesen worden ist.Auf die Berufung des [X.]n wird - unter Zurckweisung desweitergehenden Rechtsmittels - das Teilanerkenntnis- undSchluß-urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] 27. Mrz 1998 [X.] die [X.] ab 1. April rt unddie Klage abgewiesen.Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die [X.] je 1/3der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des [X.]; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] selbst.Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen tragen jeder der [X.]3/10 und der [X.] 1/10 der Gerichtskosten. Außerdem [X.] -jeder der [X.] 3/10 der auûergerichtlichen Kosten des Beklag-ten und der [X.] 1/10 der auûergerichtlichen Kosten jedesder [X.]; im rigen tragen die Parteien ihre auûergerichtlichenKosten selbst.Von Rechts [X.]:[X.]ie [X.] verlangen von dem [X.]n, ihrem Vater, [X.] die [X.] [X.] November 1997 Unterhalt in Höhe des damaligen Regelbedarfs.[X.]ie Ehe der Eltern der [X.] ist geschieden. [X.]ie [X.] leben bei dersorgeberechtigten Mutter und gehen noch zur Schule. [X.]er [X.] ist wieder-verheiratet; aus der neuen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.[X.]er [X.] war als angestellter Elektriker bescftigt. [X.]urch Urteil [X.] [X.] vom 2. April 1998 wurde er wegen zweier Flle [X.], begangen in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Kindernund sexuellem Miûbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer (Gesamt-)[X.]eiheits-strafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. [X.]er Verurteilung liegen [X.] begangene Taten des Beklagtr der damals11-jrigen [X.]in zu 3 zugrunde. [X.]ie Revision des [X.]n hat der Bun-desgerichtshof mit Urteil vom 17. November 1998 verworfen. [X.]er [X.] be-findet sich seit Anfang April 1998 in Untersuchungshaft und nunmehr in Straf-haft. Er [X.] seit seiner Inhaftierr monatliche Einkfte von 120 [X.]M.- 4 -[X.]as Familiengericht hat den [X.]n - vor dessen Inhaftierung - ver-urteilt, an jeden der [X.] ab 1. November 1997 monatlich 378,67 [X.]M, davon100 [X.]M aufgrund Anerkenntnisses des [X.]n, zu zahlen.[X.]as [X.] hat auf die Berufung des [X.]n, der im [X.] an seinem Anerkenntnis nicht festgehalten und sich auf denmit seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung verbundenen Verlust seines Er-werbseinkommens berufen hat, die Unterhaltsbetrringfig herabgesetztund seine weitergehende Berufung zurckgewiesen.Mit der zugelassenen Revision wendet sich der [X.] nur noch ge-gen seine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt [X.] die [X.] ab dem 1. [X.], der [X.] seiner Inhaftierung, und begehrt, die Klage insoweit in [X.] abzuweisen.[X.]:[X.]as Rechtsmittel hat Erfolg.1. [X.]as [X.] geht zutreffend davon aus, [X.] die [X.] [X.]n auch insoweit zulssig ist, als der [X.] im [X.] an seinem vor dem Familiengericht erklrten Anerkenntnis nicht festge-halten hat. [X.]ie [X.]age, ob ein Anerkenntnisurteil im Wege der Berufung [X.] dem Ziel angegriffen werden kann, eine Arung nach [X.] des§ 323 ZPO zu erreichen oder ob es hierzu einer Arungsklage bedarf, iststreitig (offengelassen im Senatsurteil vom 27. Mai 1981 - [X.] -- 5 -FamRZ 1981, 862, 863; bejahend [X.] FamRZ 1998, 915, 916; [X.] NJW-RR 1993, 1416; [X.] FamRZ 1984, 706; Zöl-ler/Vollkommer ZPO 22. Aufl., vor § 306 Rdn. 6; [X.] FamRZ 1980, 221;einschrkend [X.], 1468, 1469; zur Möglichkeit [X.] eines Anerkenntnisses bei nachtrlichem Entstehen eines [X.] allgemein: Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - [X.] -FamRZ 2002, 88, 90), kann aber hier dahinstehen. Eine Berufung ist in einemsolchen Fall nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zulssig, wenn essich - wie hier - bei dem mit der Berufung angefochtenen Urteil um ein Teil-Anerkenntnisurteil handelt und das Berufungsgericht ohnehin mit dem nichtvom Teilanerkenntnis betroffenen Teil der Klagansprche befaût wird (OLGKarlsruhe aaO).2. [X.]as Berufungsgericht lt die Berufung des [X.]n jedoch [X.] imwesentlichen unbegrt: Zwar sei der [X.] aufgrund seiner Haft lei-stungsunfig, und die Leistungsunfigkeit eines Unterhaltsschuldners seigrundstzlich auch dann zu beachten, wenn sie selbstverschuldet sei. [X.]ochkönne die Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine haftbedingte [X.] rechtsmiûbrchlich sein, wenn sich die Straftat, aufgrundderer er in Haft genommen worden sei, gegen den Unterhaltsberechtigten oderdessen nahe Angehörige gerichtet habe. So lie [X.]inge hier: [X.]er [X.]habe mit seinen sexuellen Verfehlr der [X.]in zu 3, die das[X.] - von der Revision unbeanstandet - als erwiesen ansieht,gegen seine Verpflichtung als Vater, in jeder Hinsicht [X.] seine minderjrigeTochter zu sorgen, Schaden von ihr abzuwenden und sie in ihrer körperlichen,geistigen und seelischen Entwicklung zu fördern, in nicht zrbietenderWeise verstoûen. [X.]eshalb wre es ein untragbares Ergebnis, wenn der [X.] als Konsequenz seiner Tat von seiner Unterhaltspflicht r der- 6 -[X.]in zu 3 [X.]ei wrde. Auch im [X.] zu den [X.]n zu 1 und 2 kim Ergebnis nichts anderes gelten: Auch ir habe sich der [X.] als Vertrauens- und [X.] disqualifiziert; auch sie seien [X.] Taten, wenngleich nicht krperlich, so doch seelisch perslich in [X.] gezogen. Es sei kein schutzwrdiges ethisches Prinzip erkennbar,das es rechtfertigen k, den [X.]n, der das Vertrauen seiner Kinder inden Respekt vor ihrer krperlichen und seelischen Integritt miûbraucht habe,aus diesem Miûbrauch durch Wegfall der [X.] mittelbar Vorteileziehen zu lassen. Zwar habe der [X.] erkannt, [X.] die [X.] bedingte Einschrkung der Leistungsfigkeit grundstzlich immerdann beachtlich sei, wenn sich die Straftat, derentwegen der [X.] die Strafhaft zu verûen habe, nicht gegen den [X.], sondern (nur) gegen dessen nahe Arige gerichtet habe und die-ser Straftat auch kein unterhaltbezogenes Fehlverhalten zugrunde liege. [X.] von diesem Grundsatz habe der [X.] nur bei besondersschweren Verfehlungen gegen nahe Arige des Unterhaltsberechtigten,etwa bei [X.]elikten gegen das Leben, erwogen. Ein Sittlichkeitsverbrechen ge-gen die Schwester des Unterhaltsberechtigten habe der [X.]dagegen [X.] eine unmittelbare unterhaltsrechtliche Betroffenheit nicht ausrei-chen lassen. [X.]er - so verstandenen - Rechtsprechung des [X.]sei nicht zu folgen; [X.] den eigenenKindern beginne nicht erst dort, wo ein Elternteil seinen Kindern nach dem Le-ben trachte.3. [X.]iese Aus[X.]ungen halten einer rechtlichen Nachprfung nicht stand.Sie geben die bisherige Rechtsprechung des Senats auch nur begrenzt zu-treffend [X.] -a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein selbstverschuldeter,aber doch ungewollter Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich nicht den Fllen[X.]eiwilliger Aufgabe einer versicherungspflichtigen Ttigkeit gleichgestellt wer-den. [X.]ie Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfigkeitverstût vielmehr nur dann gegen [X.] und Glauben, wenn das [X.] den [X.] urschliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seiner-seits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom9. Juni 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 913, 914). [X.] den erforderlichenunterhaltsrechtlichen Bezug, insbesondere einer Straftat, reicht es [X.] aus, [X.] sie [X.] den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist. [X.], [X.] sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebensstandard nicht nur [X.], sondern auch seiner unterhaltsberechtigten Arigen auswirkt. [X.] ist vielmehr, [X.] die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, dassich gerade auf seine Unterhaltspflicht bezieht.[X.]iese Voraussetzung ist dann erfllt, wenn der Unterhaltsschuldner sichgerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht rdem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorstzliche Tatdazu ge[X.]t hat, [X.] der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Scigung sei-nes Verms, durch eine Krperverletzung oder durch die Ttung eines vor-rangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsrftig geworden ist (vgl.Senatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO).Fehlt es an einem solchen objektiven Unterhaltsbezug der der Strafhaftzugrundeliegenden Tat, kann sich das Fehlverhalten des [X.]s zwar - auch -als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellen. Hierzu bedarf es [X.] auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundelie-genden Vorstellungen und Antriebe des [X.]s sich gerade auch auf die Ver-- 8 -minderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfigkeit als Folge seinesstrafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO;vom 12. Mai 1993 - [X.] - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. No-vember 1993 - [X.] - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000- [X.] - [X.], 815, 816). [X.]abei bietet die [X.], wie der Senat verdeutlicht hat, [X.] sich genom-men keinen geeigneten Ankfungspunkt, um den unterhaltsrechtlichen Be-zug einer vom Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begr(Se-natsurteil vom 12. April 2000 aaO). [X.]ie nachteiligen Folgen, die eine Straftat[X.] den beruflichen Werdegang des Straftters mit sich bringen kann, werdenmlich bei [X.]iger Betrachtung stets auf der Hand liegen; [X.] sichzudem auch nicht ohne weiteres auf besonders schwerwiegende Straftatenbeschrken lassen. [X.]em Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigeneLeistungsunfigkeit vielmehr nur dann versagt, wenn er seine [X.] durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit [X.] hat. [X.]ies hat [X.] [X.] den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaûten Fall einer vom [X.] selbst verursachten Brftigkeit wiederholt entschieden (vgl. [X.] 8. Juli 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom14. [X.]ezember 1983 - [X.] - FamRZ 1984, 364, 367 f.). [X.] den umge-kehrten, gesetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom [X.] selbst verursachten eigenen Leistungsunfigkeit k- schon im [X.] auf den nur von § 242 BGB eingeschrkten Grundsatz des § [X.]. 1 BGB - keine geringeren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, diegewlich [X.] sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis,[X.] der Unterhaltsschuldner die Mlichkeit des Eintritts der Leistungsunfig-keit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewuûtsein dieser Mlichkeit,wenn auch im Vertrauen auf den [X.] jener Folge handelt, wobei er sich- 9 -unter grober Miûachtung dessen, was jedem einleuchten [X.], oder in [X.] und Rcksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgliger rdie erkannte Mlichkeit nachteiliger Folgen [X.] seine Leistungsfigkeit [X.]) Ein objektiver Unterhaltsbezug der dem [X.]n zur [X.] liegt ersichtlich nicht vor. Tatsachen, die eine im beschriebenen Sinneunterhaltsbezogene Mutwilligkeit des [X.]n begrkten, hat das[X.] nicht festgestellt. [X.]ie [X.] die Annahme solcher Mutwilligkeiterforderliche innere Einstellung kann beim [X.]n auch nicht als selbstver-stlich unterstellt werden. [X.]er [X.] einer Sexualstraftat macht sich - woraufdas [X.] [X.] in einem vergleichbaren Fall zutreffend [X.] hat (FamRZ 1998, 44) - [X.] keine Vorstellungen [X.], [X.]er aufgrund seiner Tat seinen Arbeitsplatz verlieren und als Folge auch seineunterhaltsrechtliche Leistungsfigkeit eiûen werde. [X.]as gilt namentlichdort, wo Sexualdelikte des Vaters r seinen minderjrigen Kindern inRede stehen. Gerade in diesem familiren Bereich wird, soferrhauptÜberlegungen angestellt werden, damit gerechnet, [X.] die Taten nicht ent-deckt oder jedenfalls nicht zur Anzeige gebracht werden (vgl. auch [X.] aaO). [X.]er Umstand, [X.] sich letztlich jeder Straftter der [X.], der Bestrafung und des Arbeitsplatzverlusts bewuût sein mûte,reicht - wie ausge[X.]t - [X.] den Unterhaltbezug der Straftat aber nicht aus.c) [X.]as Berufungsgericht geht davon aus, nach der Rechtsprechung desSenats kr Unterhaltsschuldner die mit seiner Strafhaft einhergehendeLeistungsunfigkeit dem Unterhaltsgliger nicht entgegenhalten, wenn die-ser - wie hier die [X.]in zu 3 - von der der Haft zugrundeliegenden Straftatunmittelbar betroffen sei. Gleiches msse dann aber auch [X.] die - als deren- 10 -Geschwister mitbetroffenen - [X.] zu 1 und 2 gelten. Beides ist nicht richtig:Eine zur Strafhaft [X.]ende Straftat ist, wie dargestellt, nicht schon deshalb [X.], dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine haftbedingte [X.] zu versagen, weil sich die Straftat gegen den Unterhalts-gliger gerichtet hat. [X.]azu bedarf es nach der Rechtsprechung des Senatsvielmehr besonderer Umst, welche das strafbare Verhalten - zumindestauch - als eine Verletzung der dem [X.] obliegenden Unterhaltspflicht er-scheinen lassen. Ein solcher Unterhaltsbezug, an dessen Erforderlichkeit [X.] festlt, ist - wie ausge[X.]t - hier jedoch nicht festgestellt. [X.]er [X.]soll zwar aus seiner Straftat keine Vorteile ziehen. [X.]as ist aber auch nicht derFall, wenn das Unterhaltsrecht bei der Prfung der - [X.] eine Unterhaltspflichtnotwendigen - Leistungsfigkeit des [X.]n von dessen tatschlicher wirt-schaftlicher Situation ausgeht. [X.]ie vom Senat gebilligte Zurechnung fiktivenEinkommens bei Strafhaft des [X.] findet ihren Grund in [X.], [X.] niemand allein dadurch von seiner Unterhaltsschuld [X.]eikom-men soll, [X.] er gerade diese Unterhaltspflicht verletzt. Eine - [X.] hinaus-gehende - [X.] fiktiven Einkommens auch bei nicht-unterhaltsbezogenem Fehlverhalten des Unterhaltsschuldners, mag es auchgegen den an sich Unterhaltsberechtigten oder ihm nahestehende Personengerichtet sein, [X.]t zu einer - im Falle der Strafhaft sogar: erneuten - Sanktio-nierung dieses Verhaltens rt nicht zu den Aufgaben des [X.].Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1982 (aaO)nicht ausgeschlossen, [X.] es r die genannten Fallgestaltungen hinausFlle geben mag, in denen die Berufung eines Strafgefangenen auf seine [X.] gegen [X.] und Glauben verstoûe. [X.]ie Mlichkeit solcherAusnahmeflle kann auch hier offen bleiben. Jedenfalls [X.] sich - entgegen- 11 -der Auffassung des Berufungsgerichts - aus der in der Senatsentscheidungnicht ausgeschlossenen Mlichkeit solcher Ausnahmeflle kein [X.] Inhalts herleiten, [X.] sich der eine [X.]eiheitsstrafe verûende Straftterr dem Opfer seiner Tat, dem er an sich Unterhalt schuldet, auf seinehaftbedingte Leistungsunfigkeit generell nicht berufen kann. Anhaltspunkte[X.] das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sind hier auch nicht ersicht-lich.4. [X.]as Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es den [X.]nUnterhalt [X.] die [X.] ab 1. April 1998 zuerkennt. [X.]er Senat ist in der Lage,selbst abschlieûend zu entscheiden, da weitere Feststellungen weder erforder-lich noch zu erwarten sind. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen -Feststellungen des [X.]s sind die [X.] zwar in vollem [X.]. [X.]er [X.], dessen Unerhaltspflicht im rigen nicht im [X.], ist jedoch nicht leistungsfig. Er bezieht, wie vom [X.]festgestellt, zwar monatliche Einkfte von 120 [X.]M; diese Einkfte mssen,soweit sie nicht ohnehin als Überbrckungsgeld seiner Verftzogensind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 794), dem [X.]n jedoch alsHausgeld [X.] notwendige Ausgaben des tlichen Lebens wrend der Straf-haft verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 793). [X.]ie Klage wardaher in Ansehung des von den [X.]n [X.] die [X.] ab 1. April 1998 begehrtenUnterhalts in vollem Umfang abzuweisen.HahneWeber-Monecke[X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 104/00

20.02.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. XII ZR 104/00 (REWIS RS 2002, 4483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4483

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.