Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. XII ZR 34/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5149

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:9. Januar 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2a)Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § [X.]. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule [X.] und Verwaltung - Höhere Handelsschule)b)Zur [X.] beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegiertenvolljährigen Kindern.[X.], Urteil vom 9. Januar 2002 - [X.]/00 - OLGKölnAGHeinsberg- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.Die am 22. Juni 1980 geborene [X.] ist die nichteheliche Tochterdes [X.]n. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter, die [X.] ttig ist. Die [X.] besucht seit dem 18. August 1997 diere Berufsfachschule [X.] Wirtschaft und Verwaltung. Dabei handelt es sichum einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der [X.] ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Kinder [X.], gebo-ren am 9. August 1991, und [X.], geboren am 7. Oktober 1992, hervorge-gangen, die von seiner nicht erwerbsttigen Ehe[X.]au betreut werden. Der [X.] arbeitet als Bagger[X.]er.Die [X.] hat den [X.]n [X.] die Zeit ab 1. Juli 1998 auf [X.] Kindesunterhalt in [X.] monatlich 510,35 [X.] am [X.] gezahlter 392 [X.] und zuzlich Zinsen in Anspruch genommen. Sie [X.] Auffassung vertreten, ihr Vater habe [X.] ihren Barunterhalt allein aufzu-kommen, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und des-halb einem minderjrigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihreMutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Mit [X.] auf die weitereUnterhaltspflicht des Beklagtr den Kindern [X.] und [X.] so-wie seiner Ehe[X.]au sei eine Mangelfallberechnung durchzu[X.]en. [X.] einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 3.767 [X.] errechnesich dabei nach anteiliger Bercksichtigung des [X.] sie an ihre Mutter gezahl-ten Kindergeldes der geltend gemachte Betrag.Das Amtsgericht hat der Klage [X.] die Zeit ab 25. Juli 1998 stattgege-ben. Es ist davon ausgegangen, daß allein der [X.] [X.] den Barunterhaltder [X.] aufzukommen habe. Auf die Berufung des [X.]n hat [X.] das angefochtene Urteil teilweisrt und ihn zumonatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die [X.] die zugrunde gelegten Zeit-rme zwischen 235 [X.] und 257 [X.] liegen, zuzlich Zinsen aus einem Be-trag von 2.450 [X.]. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer zu-gelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.- 4 [X.]:Das Rechtsmittel [X.]t zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das [X.].1. Das [X.] hat die Auffassung vertreten, daß der [X.] nur anteilig [X.] den Barunterhalt der [X.] hafte, da auch deren Mut-ter entsprechend ihren Einkommens- und Vermsverltnissen zur [X.] Barunterhalt verpflichtet sei. Dazu hat es im wesentlichen ausge[X.]t: Dievermslose [X.] sei außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil siesich derzeit in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2Satz 2 BGB befinde. Entscheidendes Kriterium hier[X.] sei das Ziel des [X.], das auf den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses gerichtetsein msse. Ausweislich der Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen [X.]in [X.]besuche die [X.] die [X.] (h-here Berufsfachschule [X.] Wirtschaft und Verwaltung); Ausbildungsziel sei [X.], also der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses. [X.] sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang handele, sei die zeitlicheInanspruchnahme der [X.] mit derjenigen eines schulpflichtigen [X.]svergleichbar. Auch wenn sie deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einemminderjrigen Kind gleichstehe, habe dies nicht zur Folge, daß die Mutter, beider sie lebe, nicht barunterhaltspflichtig sei, sondern ihre Unterhaltspflichtdurch Betreuungsleistungen erflle. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bewirke [X.] allgemeine Gleichstellung des privilegierten volljrigen [X.]s mit min-derjrigen Kindern. Die Gleichstellung beziehe sich vielmehr ausschließlichauf die in der Vorschrift geregelte gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern, dieauf das volljrige unverheiratete Kind erstreckt werde, das sich noch in derallgemeinen Schulausbildung befinde. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nehme - im- 5 -Gegensatz zu § 1609 BGB - nicht auf § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Bezug, so [X.]nur der Elternteil, der ein minderjriges unverheiratetes Kind betreue, seinerVerpflichtung, zu dessen Unterhalt beizutragen, in der Regel durch die [X.] Erziehung nachkomme. Deshalb seien trotz der bestehenden Privilegie-rung beide Elternteile der [X.] barunterhaltspflichtig.Diese Aus[X.]ungen sind aus Rechtsgricht zu beanstanden.2. a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 ([X.] I 666)ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Elterr minderjrigen un-verheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljrige un-verheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden.Nach der am 1. Juli 1998 in [X.] getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2Satz 2 BGB stehen den minderjrigen unverheirateten Kindern volljrige un-verheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines [X.] leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In [X.] hierzu ausge[X.]t, bei Vorliegen dieser Vorausset-zungen sei davon auszugehen, [X.] die Lebensstellung der betreffenden [X.] ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der [X.] vergleichbar sei und dementsprechend eineGleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 [X.] erscheine (BT-Drucks. 13/7338, S. 21).b) Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist im Interesse einereinheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1BAfG entwickelten Grundstze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung desBegriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitli-chen Beanspruchung des [X.]s und nach der Organisationsstruktur [X.] (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - [X.] - FamRZ 2001, 1068,- 6 -1069 f.). Ziel des Schulbesuchs [X.] der Erwerb eines allgemeinen Schulab-schlusses als Zugangsvoraussetzung [X.] die Aufnahme einer Berufsausbildungoder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfallsder [X.], der [X.], die fachgebundene oder dieallgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der [X.], der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immererfllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemei-nen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogeneAusbildung vermittelt.Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts ist zu [X.], [X.] die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes volloder zumindest rwiegend in Anspruch nimmt, so [X.] eine Erwerbsttigkeit,durch die der [X.] seinen Lebensunterhalt verdienen [X.], neben [X.] nicht mlich ist. [X.] setzt die Annahme einer Schul-ausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Be-dingung ist grundstzlich erfllt, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist,[X.] eine Stetigkeit und Regelmûigkeit der Ausbildung gewrleistet ist, [X.] dem herkmmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwader Entscheidung des [X.] ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2001aaO).c) Nach diesen [X.] begegnet die Annahme des Berufungsge-richts, die [X.] habe sich in einer allgemeinen Schulausbildung befunden,keinen rechtlichen Bedenken. Sie besuchte die [X.] [X.] Wirtschaft und Verwaltung ([X.]), in die nach § 3Abs. 1 der Verorr die [X.] inder zweijriren Berufsfachschule vom 17. Juni 1993 (GVBl. [X.] 7 -S. 427) aufgenommen wird, wer den Sekundarabschluû I- Fachoberschulreife - erworben hat. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vermitteltdie Schule berufliche Kenntnisse und den schulischen Teil der Fachhochschul-reife; sie wird mit einer staatlichen Prfung abgeschlossen. [X.], die [X.] bestanden haben, erfllen die schulischen Bedingungen [X.]den Erwerb der Fachhochschulreife. Diese wird [X.]n zuerkannt, die [X.] an einem einjrigen einschligen Praktikum teilgenommen [X.] eine einschlige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, [X.] zwei Jahre gedauert hat (§ 11 Abs. 1 und 2 der [X.] Ziel des Besuchs der [X.] ist mithin der Erwerbder Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie [X.] allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener,beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. [X.] hat der Besuch der [X.] in [X.] auchkeine schulische Berufsqualifikation zur Folge. [X.] die bestandene Abschluû-prfung nicht unmittelbar zum Erwerb der Fachhochschulreife [X.]t, sonderndieser an weitere Voraussetzungen gekft ist, steht der Beurteilung [X.] als allgemeine Schulausbildung nicht entgegen (ebenso [X.] FamRZ 1999, 1528, 1529; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2[X.]. 459; a.A. [X.] den Besuch einer ren Berufsfachschule, FachrichtungBetriebswirtschaft, nach dem bei bestandener Abschluûprfung die Berufsbe-zeichnung "staatlich geprfter kaufmischer Assistent [X.] Betriebswirtschaft"ge[X.]t werden kann: [X.] NJW-FER 2001, 176 und [X.]1999, [X.] den getroffenen Feststellungen stellt der Unterricht an der He-ren Handelsschule einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang dar. Deshalb ist- 8 -mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, [X.] der zeitliche Aufwand [X.]den Schulbesuch einschlieûlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung [X.] der [X.] jedenfalls rwiegend ausfllt, so [X.] die [X.] nicht erwartet werden kann. Ob an den [X.] die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewrleistet ist, hatdas [X.] zwar nicht [X.] festgestellt. Angesichts der Or-ganisationsstruktur der Schule spricht indes eine tatschliche Vermutung da[X.],[X.] sie eine dem herkmmlichen Schulbesuch entsprechende stetige und [X.] Ausbildung gewrleistet.3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, [X.] den [X.] beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und [X.] aufzukommen, lt der rechtlichen Nachprfung stand.Mit dem Eintritt der [X.] endet die elterliche Sorge im [X.] und - als Teil hiervon - die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erzie-hung des Kindes umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). [X.] nach dem Gesetz die Grundlage [X.] eine Gleichbewertung von Betreu-ungs- und Barunterhalt ohne [X.] darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljh-riger [X.] weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem nochgewisse Betreuungsleistungen erlt. Vom Eintritt der [X.] an [X.] dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den [X.] barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in [X.] Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andereElternteil r Einkfte [X.], die ihm die Zahlung von Unterhalt ermli-chen (Senatsurteil vom 2. Mrz 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 696,698 f.).- 9 -An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung [X.] 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts n-dert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit [X.] Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzun-gen auch auf volljrige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rangden minderjrigen Kindern und dem Ehegatten des [X.]. Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von [X.] gilt jedoch weiterhin allein [X.] minderjrige Kinder; [X.] der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in [X.] durch die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen. Diese Diffe-renzierung zwischen minderjrigen und privilegierten volljrigen Kindern hatder Gesetzgeber auch beabsichtigt. In der Gesetzesbegrwird ausge-[X.]t, die Änderungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB tten auf die [X.] § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen [X.]; volljrige Kinder im Sinne des§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB rften typischerweise ebensowenig (noch) [X.] und Erziehung wie andere volljrige Kinder, so [X.] eine [X.] im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion beru-hen wrde, [X.] die aus rechtssystematischen Grkein Brfnis bestehe(BT-Drucks. 13/7338 S. 22). Mit [X.] darauf ist mit der in [X.] Schrifttum vertretenen herrschenden Meinung davon auszugehen, [X.]aucr privilegierten volljrigen Kindern grundstzlich beide Eltern-teile barunterhaltspflichtig sind (ebenso [X.] [X.] 1999, 48und FamRZ 1999, 1529; OLG Dresden NJW 1999, 797, 798; [X.] 1999, 1215, 1216; [X.] NJW 1999, 798 und 3274, 3275;FamRZ 1999, 1018; [X.] 2000, 159; [X.] FamRZ 1999, 45,46; [X.], 34; [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. 2000§ 1606 BGB [X.]. 25; [X.]/[X.] BGB 10. Aufl. § 1606 BGB [X.]. 10;- 10 -FamRefK/[X.] § 1606 BGB [X.]. 2; [X.]/[X.] BGB61. Aufl. § 1606 BGB [X.]. 9; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts4. Aufl. [X.]. [X.]. 167; [X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 467; [X.]/[X.]/[X.] Die Rechtsprechung zur [X.] Unterhalts 7. Aufl. [X.]. 151;Schumacher/GrFamRZ 1998, 778, 786; [X.], 993, [X.], 660; [X.] FamRZ 2001, 321, 328; a.[X.] FamRZ 2001, 371).Soweit die Revision unter Bezugnahme auf [X.] ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. § 1606 [X.]. 9) demr meint, die herrschendeMeinung vernachlssige zu sehr, [X.] auch privilegierte volljrige Kinder nachihrer Lebensstellung zwar nicht mehr der Erziehung, wohl aber noch der Pfle-ge, etwa durch Zubereiten von Mahlzeiten, Instandhaltung der Wohnung unddergleichen, rften, gibt dies zu einer abweichenden Beurteilung keinenAnlaû. Es erscheint bereits wenirzeugend, [X.] die Beurteilung solcherBetreuungsleistungen entscheidend darauf abzustellen, ob sie [X.] ein privile-giertes volljriges Kind oder [X.] einen volljrigen [X.] erbracht werden,der etwa eine Schulausbildung zum Zweck der beruflichen Qualifikation absol-viert und deshalb die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nichterfllt, so [X.] die anteilige Haftung der Eltern [X.] den Barunterhalt des letzte-ren nicht in Frage steht. Jedenfalls scheitert eine vom Wortlaut des § 1606Abs. 3 Satz 2 BGB abweichende Behandlung von Betreuungsleistungen [X.] einprivilegiertes volljriges Kind aber an dem eindeutigen Willen des Gesetzge-bers (so auch [X.]/[X.] aaO).4. [X.] hat das Berufungsgerichtdas zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde [X.]) Zur [X.] Einkommens des [X.]n hat es ausge[X.]t: [X.] monatliche Nettoeinkommen habe im Jahre 1998 ausweislichder vorgelegten Lohnbescheinigung und unter Einbeziehung einer Kranken-geldzahlung 3.340,45 [X.] betragen. Fr 1999 [X.]r Bercksichtigungeiner tariflichen [X.] einem monatlichen Nettoeinkommen [X.] 3.550 [X.] ausgegangen werden. Hinzuzurechnen seien jeweils die er-folgten Steuererstattungen, auch wenn diese teilweise auf Steuervorteilen be-ruhten, die wegen einer im Eigentum der Ehe[X.]au des [X.]n stehenden,selbstgenutzten Wohnung gewrt worden seien. [X.] er oder seine Ehe[X.]auZins- und Tilgungsleistungen zur Finanzierung des Wohneigentums aufzubrin-tten, habe der [X.] nicht vorgetragen. Sein Einkommen sei [X.] um berufsbedingte Fahrtkosten zu bereinigen, deren [X.] Parteien vordem Familiengericht mit monatlich 300 [X.] vereinbart tten. Daher errechnesich [X.] 1998 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.545,45 [X.](3.340,45 [X.] + 505 [X.] 300 [X.]) und [X.] 1999 von 3.693 [X.] [X.] 300 [X.]).Diese Aus[X.]ungen sind aus Rechtsgricht zu beanstanden. [X.] auch von der Revision nicht angegriffen.b) Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter der [X.] hat das Be-rufungsgericht [X.] 1998 und 1999 mit 3.148 [X.] festgestellt. [X.] es eine monatliche Steuererstattung von rund 40 [X.]. Des weiteren hat esausge[X.]t: Das Einkommen der Mutter der [X.] sei nicht um Aufwendun-gen zu reduzieren, die durch die geplante Teilnahme an einer Fortbildungsver-anstaltung zur Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprfung [X.], [X.] der letzten mlichen Verhandlung seien entsprechende Kosten nochnicht angefallen. Die [X.]eldebesttigung lasse nicht erkennen, [X.] bereits ein- 12 -wirksamer und von der Mutter nicht mehr einseitig krer Vertrag mit [X.] der Fortbildungsmaûnahme zustande gekommen sei. [X.] deshalb lediglich berufsbedingte Fahrtkosten in [X.] monatlich117 [X.], so [X.] sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von3.071 [X.] errechne (3.148 [X.] [X.] 117 [X.]).c) Die Revision rt insoweit, das Berufungsgericht habe wesentlichenSachvortrag der [X.]gangen. Sie habe vorgetragen, [X.] ihre Mutter[X.] das in ihrem Alleineigentum stehende [X.] monatliche Darle-henszinsen von 1.347 [X.] habe zahlen und [X.] eine zur Tilgung des [X.] monatlich weitere 272,90 [X.] habe auf-bringen mssen. Diesen - durch Bescheinigungen belegten - Sachvortrag habeder [X.] nicht bestritten. Durch die betreffenden Aufwendungen sei dieLeistungsfigkeit der Mutter aber gemindert worden.Dieser [X.] der Erfolg nicht zu versagen.Die [X.] die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstellung des [X.] leitet sich nach Eintritt der [X.] weiterhin von den wirtschaftlichenVerltnissen seiner Eltern ab, solange das Kind nicht durch eigene [X.] selbstig wird (Senatsurteil vom 13. April 1988- IVb [X.] - FamRZ 1988, 1039, 1040). Deren wirtschaftliche [X.] die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das [X.] diesem zustehenden Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB. Im Rahmen [X.] des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind un-terhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu bercksichtigen. Denn der[X.] die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstandard wird letztlich [X.] tatschlich ver[X.]e Mittel geprt mit der Folge, [X.] sich auch die- 13 -abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verltnissen richtet ([X.] vom 25. Oktober 1995 - [X.] - FamRZ 1996, 160, 161).Abzugsfig sind indessen nicht smtliche Schulden, die der [X.] zu tragen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich bercksichti-gungsfigen Verbindlichkeiten. So [X.] zur Finanzierung eines [X.] zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen insoweit nicht einkom-mensmindernd bercksichtigt werden, als sie den Wohnkosten entsprechen,die der Unterhaltspflichtige ohne das Vorhandensein von Wohneigentum auf-zubritte (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - [X.] -FamRZ 1984, 358, 360). Ob und inwieweit die [X.] hinausgehenden [X.] die Leistungsfigkeit mindern, ist nach [X.] Rechtspre-chung des Senats unter umfassender Interessenabwzu beurteilen, [X.] es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt unddie Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von [X.] [X.] und auf andere Umstkommt. In die [X.] sind auch die [X.] des [X.], seine Leistungsfigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise [X.]. Auf Schulden, die leichtfertig, [X.] luxurise Zwecke oder ohneverstigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtigegrundstzlich nicht berufen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161 f.m.w.[X.] danach notwendige, in umfassender [X.] bil-ligem Ermessen vorzunehmende Beurteilung ist hier bislang nicht erfolgt, dadas Berufungsgericht die geltend gemachten Verbindlichkeiten un[X.] gelassen [X.] -5. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. [X.] ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das [X.] zu-rckzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholenund die Interessenabwim Hinblick auf die Bercksichtigungsfigkeit [X.] vornehmen kann. Das weitere Verfahren wird der [X.] auch Ge-legenheit geben, auf das Vorbringen zurckzukommen, ihre Mutter habe [X.] letzten mlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Kosten [X.]die Fortbildungsmaûnahme tatschlich aufgewandt.6. Fr das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:a) Das Berufungsgericht hat der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der[X.] das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrundegelegt und den Bedarf sodann der 4. Altersstufe der Einkommensgruppe 11 derjeweils maûgebenden Dsseldorfer Tabelle entnommen. Zur Berechnung dernach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Eltern entfallenden Haftungsanteile hates deren Einkommen jeweils um einen [X.] den eigenen angemessenen Unter-halt tigten Betrag von monatlich 1.800 [X.] gekrzt. Von dem [X.] [X.]n hat es [X.] hinaus dessen Unterhaltsverpflichtungen abge-setzt, dir seinen weiteren - mit der [X.] gleichrangigen - Unter-haltsberechtigten, mlich den beiden minderjrigen Kindern und seiner Ehe-[X.]au, bestehen. Zur [X.] das Berufungsgericht ausge[X.]t, nur aufdiese Weise kzuverlssig ermittelt werden, welches anrechenbare Ein-kommen dem [X.]n oberhalb des angemessenen Selbstbehalts zur Dek-kung des Unterhaltsbedarfs der [X.] verbleibe. Wrden die [X.] bei der Ermittlung der Haftungsquote nicht [X.], so habe dies zur Folge, [X.] der Haftungsanteil des mit weiteren Unter-haltspflichten belasteten [X.]n aufgrund seines ren Einkommens [X.] -sprecr wre als der Haftungsanteil der Mutter der [X.], obwohlsie keiner weiteren Unterhaltspflicht ausgesetzt sei. Deshalb sei die [X.] der Eltern [X.] den Unterhalt der [X.] entsprechend dem Verltnisihrer insoweit in unterschiedlicher Weise gekrzten Einkommen zu bestimmen.b) Diese Vorgehensweise begegnet Bedenken. Zwar unterliegt es weit-gehend der Beurteilung des Tatrichters, in welcher Weise er der unterschiedli-chen Belastung der Eltern bei der Bestimmung, inwieweit sie nach § 1606Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils [X.] den Unterhalt eines Kindes aufzukommen haben,Rechnung trt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich jedenfalls [X.] des [X.]n eine Mangelfallsituation abzeichnet, rfte der vorge-nommene [X.] seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen jedoch zueinem unangemessenen Ergebnis [X.]en und deshalb keine billigenswerteMethode darstellen, um eine ungleiche Belastung der Eltern zu vermeiden.Denn ein Vorwegabztte dann, wenn die Mutter hinreichend leistungsfigist, zur Folge, [X.] diesrmûig belastet wird, wrend der [X.] zu-gunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Kte die Mutterihren so ermittelten Anteil dagegen nicht in vollem Umfang aufbringen, bliebeder Unterhaltsbedarf der [X.] - im Gegensatz zu demjenigen der [X.] des [X.]n - teilweise ungedeckt. Bedenken [X.] allerdings auch begegnen, die weitere Unterhaltsbelastung des [X.]nvllig auûer Betracht zu lassen, weil dann Mittel bercksichtigt wrden, dienicht allein [X.] den Unterhalt der [X.] zur [X.].Zu einer angemessenen Bestimmung der [X.] es indem vorliegenden Mangelfall [X.]en, wenn von dem nach Abzug des [X.] verbleibenden Einkommen des [X.]n der Betrag ermittelt wird, derdem Anteil des auf die [X.] entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbe-- 16 -darf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten entspricht, und sodann dieserBetrag mit dem ver[X.]en Einkommen des anderen Elternteils ins Verltnisgesetzt wird (vgl. FamRefK/[X.] § 1606 BGB [X.]. 4; [X.]/[X.]aaO [X.]. [X.]. 168 ff.; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht 7. Aufl.[X.]. 1655 ff.). [X.]rdurch [X.] sowohl dem Gleichrang der Unterhaltsberech-tigten als auch der (eingeschr[X.]n) Leistungsfigkeit des [X.]n Rech-nung getragen werden.- 17 -c) Hinsichtlich des Betrages, der jeweils [X.] den eigenen Bedarf der [X.] abgesetzt worden ist, rfte zu erwsein, ob dieser Betrag nicht mit[X.] auf die vorliegende Mangelsituation nur in [X.] notwendigenSelbstbehalts zu bemessen sein wird.HahneWeber-Monecke[X.]AhltVézina

Meta

XII ZR 34/00

09.01.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. XII ZR 34/00 (REWIS RS 2002, 5149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5149

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