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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:6. Februar 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: neinBGB §§ 1603, 1610Zur Frage des [X.] eines unterhaltsberechtigten Kindes nach [X.] § 1610 Abs. 3 BGB durch das [X.] vom 6. April 1998 zum1. Juli 1998 (- [X.] - [X.], [X.], U[X.]eil vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] AG Pirmasens- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das U[X.]eil des 5. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die vom [X.]n getrenntlebende Klägerin macht gegen ihn in [X.] [X.] die gemeinsamen Kinder geltend.Aus der im Juli 1989 geschlossenen Ehe der Pa[X.]eien sind die Tochter[X.], geboren am 4. Dezember 1990, und der Sohn [X.], [X.] am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Die Kinder leben seit [X.] der Eltern Ende Juni 1998 bei der Klägerin, die sie betreut und diedas staatliche Kindergeld erhält. An seinen nicht aus der Ehe stammenden- 3 -Sohn [X.], geboren am 6. April 1998, zahlt der [X.] monatlich300 DM Unterhalt.Der [X.] arbeitet als Verwaltungsbeamter in [X.]. Sein monatli-ches Nettoeinkommen betrug 1998, bereinigt um Kranken- und Pflegeversiche-rungsbeitr, rund 4.700 DM. Die [X.] ist Lehrerin und verdient [X.] ebenfalls rund 4.700 DM.Die Pa[X.]eien sind je zur Hlfte Miteigentmer eines mit Krediten [X.] Anwesens, in dem die [X.] mit den gemeinsamen Kindern verblie-ben ist. Sie [X.] rwiegenden Teil dieser Kreditverbindlichkeiten. [X.] macht [X.] sich weitere monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von1.425 DM geltend. Außerdem zahlt er [X.] einen im Mrz 1998 geleasten Pkw,auf den er eine Sonderleistung von 10.000 DM erbracht hat, monatliche Ratenvon rund 672 DM. Mit dem Pkw [X.] er arbeitstlich von seiner Wohnung zuseiner Arbeitsstelle rund 110 Kilometer.Die [X.] bezieht seit Dezember 1998 Leistungen nach dem Unter-haltsvorschußgesetz [X.] [X.] in Höhe von monatlich 299 DM und [X.][X.] von 224 DM. Der [X.] hat nach der Trennung an die [X.] beide Kinder einen einmaligen [X.] von insge-samt 500 DM und von Januar bis November 1999 monatlich 299 DM [X.] [X.] und 244 DM [X.] [X.] an die Verwaltungsbehörde gezahlt. [X.] die auf sirgegangenen Unterhaltsansprche der Kinder auf die Kle-rin [X.].Das Amtsgericht hat den [X.]n unter Abweisung des [X.] veru[X.]eilt, an die [X.] rckstigen Unterhalt [X.] beideKinder [X.] Juli und August 1998 in Höhe von insgesamt 1.142 DM zu zahlen,- 4 -ferner [X.] die [X.] vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1998 jeweils mo-natlich 460 DM [X.] [X.] und 361 DM [X.] [X.], sowie [X.] Januar 1999 jeweils monatlich 418 DM [X.] [X.] und 322 DM [X.][X.].Gegen dieses U[X.]eil haben beide Pa[X.]eien Berufung eingelegt.Der [X.] hat geltend gemacht, er schulde wegen seiner anderweiti-gen Verbindlichkeiten und der anfallenden Fah[X.]kosten von monatlich 583 [X.] den Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 der [X.]eldorfer [X.]elle ab-zliclftigen Kindergeldes, [X.] die [X.] ab Januar 1999 somit [X.] [X.] monatlich 299 DM und [X.] [X.] 224 DM.Die [X.] hat mit der Berufung die Arung des amtsgerichtlichenU[X.]eils dahingehend begeh[X.], [X.] [X.] vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezem-ber 1998 restlicher Unterhalt von insgesamt 5.547 [X.] 1. Januar 1999 [X.] [X.] monatlich 595 DM abzlich bis ein-schlieûlich November 1999 monatlich gezahlter 299 DM und [X.] [X.]monatlich 469 DM abzlich bis einschlieûlich November 1999 monatlich ge-zahlter 224 DM an sie zu zahlen seien.Das [X.] hat die Berufung des [X.]n [X.] auf die Berufung der [X.] unter Arung des amtsgerichtlichenU[X.]eils den [X.]n veru[X.]eilt, an die [X.] [X.] die [X.] vom 1. Juli 1998 bis30. November 1999 rckstigen Unterhalt [X.] [X.] in [X.] und [X.] [X.] in [X.] 2.890 DM sowie ab [X.] beide Kinder monatlich je 427 DM zu zahlen.Mit der zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein [X.] Begehren [X.] 5 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des U[X.]eils und Zurckverweisung [X.] an das [X.].A.I. Das [X.], dessen U[X.]eil in [X.], 765 f. verf-fentlicht ist, hat den Bedarf [X.] die Kinder der Pa[X.]eien nach der [X.], Einkommensgruppe 5 ermittelt. Dies ergab [X.] die am 4. [X.] geborene [X.] in der [X.] vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999monatlich 543 DM ([X.]. [X.]., Stand 1. Juli 1998, Altersstufe 2) und ab [X.] monatlich 552 DM ([X.].[X.]., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2). [X.] 28. Dezember 1993 geborenen [X.] hat es den Bedarf entsprechend[X.] die [X.] vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 mit 447 DM ([X.]. [X.]., [X.], Altersstufe 1), [X.] die [X.] vom 1. Juli 1999 bis 30. November 1999mit monatlich 455 DM ([X.]. [X.]., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 1) und [X.] Dezember 1999 mit 552 DM ([X.]. [X.]., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2)angenommen.Fr die [X.] ist das [X.] dabei zchstrichtig und von der Revision nicht beanstandet von einem durchschnittlichen,um Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrverminde[X.]en Nettoeinkommendes [X.]n in [X.] monatlich rund 4.700 DM [X.] das Jahr 1998 und in[X.] rund 4.450 [X.] ausgegangen. Von diesem Ein-kommen hat es - unter Bercksichtigung der Fah[X.]en des [X.]n zur [X.] -beitsstelle - eine Pauschale von 5 % [X.] berufsbedingte Aufwendungen abge-zogen, so [X.] es zu einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich [X.] und von 4.228 [X.] gelangt ist.Die Bercksichtigung der monatlichen Leasingraten [X.] den Pkw des [X.]nin [X.] rund 672 DM hat es abgelehnt, da diese Verpflichtung in keinerWeise der finanziellen Gesamtsituation entspreche und auch nicht berufsbe-dingt notwendig sei.1. Insoweit ist nicht zu beanstanden, [X.] das [X.] [X.] dieFah[X.]en zur Arbeitsstelle nur die Pauschale von 5 % und nicht die geltend ge-machten konkreten Fah[X.]kosten von monatlich 583 DM vom [X.] hat. Da es sich bei [X.] um Massenerscheinungen han-delt, ist aus [X.] pauschalierende Berechnungsme-thode notwendig ([X.]su[X.]eil vom 16. April 1997 - [X.]/95 [X.] 1997, 806, 807). Dies [X.] zwar die Bercksichtigung konkreterAufwendungen nicht aus, soweit diese notwendig und angemessen sind. [X.] sich aber im Rahmen der revisionsrechtlich nur [X.] rprfbarentatrichterlichen Bewe[X.]ung, wenn das [X.] es [X.] zumutbar ge-halten hat, [X.] der [X.] mit ffentlichen Verkehrsmitteln zur [X.] oder den Wohnsitz an den Diensto[X.] verlegt. Rechtsfehler sind nichtersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Bemessungder Aufwendungen mit 5 % lt sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichenErmessens ([X.]su[X.]eil vom 19. Juli 2000 - [X.] - [X.],1492, 1493).2. Entgegen der Revision kann sich der [X.] auch nicht darauf be-rufen, von seinem Einkommen seien weitere Verbindlichkeiten in [X.]672 DM Leasingraten [X.] 7 [X.] Kinder ohne Einkfte besitzen keine eigene unterhalts-rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leitenihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Elternab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der an-dere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grund-stzlich nach den Einkommens- und Vermsverltnissen des barunter-haltspflichtigen Elternteils. Da der [X.] die Unterhaltsbemessung [X.] im wesentlichen durch tatschlich vorhandene Mittel gep[X.]ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach [X.]. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zubercksichtigen ([X.]su[X.]eil vom 25. Oktober 1995 - [X.] - FamRZ1996, 160, 161). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich bercksichti-gungsfig sind, ist unter umfassender Interessenabwzu beu[X.]eilen, [X.] es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den [X.]punkt und dieA[X.] ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andereUmstkommt ([X.]su[X.]eile vom 7. November 1990 - [X.] [X.] 1991, 182, 184 und vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161).Im Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Interes-senabwist das [X.] - bei der Prfung der Leistungsfig-keit - zu dem Ergebnis gelangt, [X.] die monatlichen Leasingraten von 672 [X.] einen der finanziellen Gesamtsituation nicht entsprchen und zum ande-ren nicht berufsbedingt notwendig seien. Der [X.] kiese Raten [X.] eines preiswe[X.]en Gebrauchtwagens oder ffentlicher Verkehrsmittelin zumutbarer Weise vermeiden, so [X.] seine Kinder sich diese Verpflichtungnicht entgegenhalten lassen mûten. Dies [X.] Rechtsfehler nicht erkennen.Die Revision zeigt solche auch nicht auf.- 8 -II. Zu Recht [X.] jedoch die Revision, das [X.] habe [X.] der Kinder nicht ig von der wi[X.]schaftlichen Situation des [X.] mit dem Existenzminimum gleichsetzen und ihn darauf verweisr-fen, die ehebedingten Verbindlichkeiten in [X.] 120.000 DM, die er mitmonatlich 1.425 DM zurck[X.]e, zu [X.] Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, obdiese Verbindlichkeiten - wie der [X.] unter Beweisantritt behauptet hat -als ehebedingt anzusehen sind oder aber zur Wahrnehmung perslicher Be-rfnisse des [X.]n aufgenommen wurden. Dies ist [X.] die Frage ihrer Be-rcksichtigung von Bedeutung ([X.]su[X.]eil vom 18. Mrz 1992 - [X.] [X.] 1992, 797, 798). In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten des [X.] zu unterstellen, [X.] es sich um ehebedingte Schulden handelt. [X.] die monatlichen Kreditraten von 1.425 DM in voller Hrcksichtigt,[X.] sich das bereinigte Nettoeinkommen des [X.]n im Jahre 1998 von4.466 DM auf 3.041 DM und im Jahre 1999 von 4.228 DM auf 2.803 DM ver-mindern, was der Einkommensgruppe 3 der [X.]eldorfer [X.]elle und einemUnterhaltsbedarf von 484 DM (ab 1. Juli 1999 492 DM) in der Altersstufe 2 undvon 398 DM (ab 1. Juli 1999 405 DM) in der Altersstufe 1 entsprche. [X.] der [X.] zwar mehr als den Regelbetrag, aber weniger als den vom[X.] angenommenen "Mindestbedarf" zu zahlen.Das [X.] hat dazu ausge[X.], den ehegemeinschaftlichenKindern stehe wenigstens ein Mindestbedarf im Sinne des zur Sicherung [X.] erforderlichen [X.] zu. Die Lebensstellungeines minderjrigen Kindes leite sich vom barunterhaltspflichtigen [X.]. Der Unterhaltsanspruch genieûe grundstzlich keinen Bestandsschutz [X.] 9 -sichtlich der tatschlichen Lebensverltnisse. Das Kind [X.] deshalb hin-nehmen, wenn nur noch ein geringerer - den Mindestbedarf allerdings nichtunterschreitender - [X.] geschuldet werde.Die Festlegung des [X.] sei mit dem Inkrafttreten des [X.] aufgrund der Aufhebung der Verweisung in § 1610Abs. 3 BGB a.F. aufgegeben worden. Der Regelbetrag nach der [X.] (= Einkommensgruppe 1 der [X.]eldorfer [X.]elle) liege unterdem Existenzminimum und solle nicht bedarfsdeckend sein, sondern dieneprimr als Bemessungsgrûe [X.] das vereinfachte Verfahren. Ihm sei daher [X.] immanent, weshalb er nicht mehr dem Mindestbedarf entspreche.Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben sei [X.] den Mindestbedarf auf dasnach dem [X.] ermittelte Existenzminimum abzustellen. [X.] bei einer Ve[X.]eilung auf die drei Altersstufen ab 1996 431 DM, 510 [X.] 631 DM, ab 1999 461 DM, 544 DM und 670 DM. Die genannten Betrseien nicht genau in die [X.] einzupassen, da sie zwischen [X.] 4 bis 6 der [X.]elle [X.] Deshalb sei es angemessen,den Mindestbedarf unter Zuordnung zur Einkommensgruppe 5 zu bemessen.Dieser Mindestbedarf stehe den Kindern in jedem Falle zu. Da der [X.]drei Kindern unterhaltspflichtig sei, sei eine Hrstufung nicht angezeigt.2. Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s,[X.] es seit dem am 1. Juli 1998 in [X.] getretenen [X.] 6. April 1998 ([X.]-[X.], 666) keine gesetzliche Bestimmung des[X.] minderjriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr gibt (so [X.]/[X.] 1998, 778, 779; [X.]/[X.], Unterhaltsrecht,5. Auf[X.], § 2 [X.]. 127 a f.).- 10 -Bis zum 30. Juni 1998 definie[X.]e § 1615 f Abs. 1 Satz 2 [X.] den[X.] als den Betrag (Regelbedarf), der zum Unterhalt eines nichte-helichen Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacherLebenshaltung im Regelfall erforderlich sei. Verlangte ein eheliches Kind Ba-runterhalt, so galt als Bedarf mindestens der [X.] ein nichteheliches Kind derentsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf, § 1610 Abs. 3 BGB a.F..Durch A[X.]. 1 Nr. 8, 16, A[X.]. 6 [X.] wurden § 1610 Abs. 3 BGB und [X.] den [X.] nichtehelicher Kinder aufgehoben.§ 1610 Abs. 3 BGB war nicht mehr erforderlich, da in § 1612 a Abs. 1 BGB [X.]alle Kinder die Mlichkeit geschaffen wurde, die [X.] zu ma-chen. Damit war die Definition des [X.] im Unterhaltsrecht entfallen.Die [X.] als Basiswe[X.]e der [X.]n und als Be-zugsgrûen [X.] die Unterhaltsanpassung dienen (Regierungsentwurf - im [X.]: [X.] -, BT-Drucks. 13/7338, S. 22; Stellungnahme des [X.] - im folgenden: RA -, BT-Drucks. 13/9596, [X.]). In [X.](im [X.] noch [X.] genannt) sollte das Kind von der [X.] und Beweislast [X.] seinen Bedarf sowie [X.] die Leistungsfigkeit [X.] be[X.]eit sein ([X.] aaO [X.]). Die Festlegung eines[X.] erfolgte [X.] nicht (Bericht des RA aaO S. 31 f.). Die Emp-fehlung des [X.], den im Regierungsentwurf verwendeten Begriff "Re-gelunterhalt" durch den Begriff "Mindestunterhalt" zu ersetzen, und die Forde-rung, der Mindestunterhalt der Kinder [X.] sich an deren Bedarf orientierenund mindestens deren Existenzminimum abdecken (Stellungnahme des Bun-desrats, BT-Drucks. 13/7338, [X.]), sind nicht Gesetz geworden. In ihrer Ge-ûerung hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, [X.] nicht der [X.] erweckt werden solle, ein Mindestunterhalt sei ig von der Lei-stungsfigkeit des Verpflichteten geschuldet (BT-Drucks. 13/7338, [X.]9).- 11 -Insbesondere im Hinblick auf das Ziel des Entwurfs, die verfahrensrechtlicherleichte[X.]e Durchsetzung der Regelbetrzu ermlichen, wurde auf einedem § 1615 f Abs. 1 [X.] entsprechende Definition der Regelbetrver-zichtet. Es war bekannt, [X.] eine erhebliche [X.] dazu [X.]en [X.], [X.] die gesetzlich vorgesehenen Betr[X.]die Mehrzahl der Berechtigten wegen der eingeschrkten Leistungsfigkeitder Verpflichteten nicht erreichbar wren. [X.] sollten Mehrkosten [X.]gesteige[X.]e Leistungen nach dem [X.] und eine erhebli-che Mehrbelastung der Justiz durch die Geltendmachung von Unterhaltsbetr-gen, die nicht der Leistungsfigkeit des Pflichtigen entsprechen, vermiedenwerden (Gûerung der Bundesregierung, aaO S. 60; Bericht des [X.]). Die wesentliche Bedeutung des [X.] sollte daher nicht inder Festlegung eines [X.], sondern darin liegen, [X.] mit ihm eineBezugsgrûe [X.] den Zugang zum vereinfachten Verfahren und [X.] die imZweijahresrhythmus erfolgende Anpassung der Unterhaltsansprche geschaf-fen werden sollte (vg[X.] § 645 ZPO). [X.] die [X.] dem [X.], sei unsclich, da das vereinfachte Verfahren auch [X.]Unterhaltsbetrin [X.] und sogar [X.] sei (Bericht des RA aaO S. 31, 36, vg[X.] auch [X.]/[X.] aaO).Die gegenteilige Auffassung, der Regelbetrag sei auch nach Inkrafttre-ten des [X.]es entsprechend dem [X.]ren [X.]dem Mindestbedarf gleichzusetzen, wi[X.]pricht daher dem im [X.] gekommenen Willen des Gesetzgebers (so aber: [X.]; [X.] FamRZ 1999, 884; [X.] [X.],307,308; [X.] [X.], 313; [X.] [X.], 1432,1433; [X.]/[X.], [X.], 2. Auf[X.], [X.]. 3025).- 12 -b) Die Auffassung, ein Mindestbedarf sei in [X.] Eineinhalbfachendes [X.] festzulegen, weil dieser Betrag nach § 645 ZPO im verein-fachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wi[X.]schaftlichen [X.]segeltend gemacht werden k(so [X.]/[X.]/[X.], [X.] Auf[X.], § 1610 [X.]. 17 und § 1612 a [X.]. 12), wird vom [X.]zutreffend abgelehnt. Die erweite[X.]e Zulssigkeit des vereinfachten Verfahrens[X.] Betrin [X.] 150 % des [X.] ist auf Vorschlag [X.] in das Gesetz aufgenommen worden, wrend der [X.] in § 645 ZPO nur die Geltendmachung des [X.] vorsah(Bericht des RA aaO S. 11). Dabei hat der [X.] aber den [X.] zwischen dem nicht festgesetzten materiell-rechtlichen Mindestunter-haltsanspruch und der Verbesserung der prozessualen Situation der Kinderbetont (Bericht des RA aaO S. 31). Angesichts des auch im Gesetz zum Aus-druck gekommenen Willens des Gesetzgebers kann daher aus § 645 ZPO keinMindestbedarf in entsprechender Hrgeleitet werden. Soweit in der Lite-ratur gelegentlich be[X.]wo[X.]et wird ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1610[X.]. 17 und § 1612 a [X.]. 12; [X.] NJW 2001, 249, 253), die Regelung desvereinfachten Verfahrens aus [X.] ins Klageverfahren zurnehmen, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Ein vorausgegangenesvereinfachtes Verfahren kann weder Wirkungen [X.] den materiellen [X.] und -anspruch noch [X.] die Darlegungs- und Beweislast im streitigenProzeû begr.c) Der [X.] folgt andererseits auch nicht der vom [X.]und Teilen der Rechtsprechung und Literatur ([X.] [X.],1431; [X.] (18. ZS) [X.], 376; abweichend davon OLGStuttga[X.] (16. ZS), U[X.]eil vom 6. September 2001 - 16 UF 146/01; Gin-ger/[X.], Unterhaltsrecht, 7. Auf[X.] [X.]. 362; [X.] 1998, 225; [X.]/[X.], [X.] § 1612 a [X.]. 13; [X.] 1999, 105, 107mit eingehender Darstellung des Streitstandes und Nachweisen; [X.]. [X.], 334, 335; [X.]Greûmann, [X.] [X.]. 58 ff.; vg[X.] [X.] den Überblick bei Miesen, Neuere Entwicklung im Familienrecht bis [X.], [X.], [X.] f.) ve[X.]retenen Auffassung, [X.] es geboten sei, an-stelle des im Unterhaltsrecht seit 1. Juli 1998 nicht mehr definie[X.]en [X.] nunmehr auf das von der Bundesregierung auf der Grundlage des [X.] ermittelte, steuer[X.]ei zu stellende rechtliche [X.] Kindes abzustellen ([X.] das Jahr 1996: 524 DM (BT-Drucks. 13/381,[X.]); [X.] das Jahr 1999: 558 DM (BT-Drucks. 13/9561, [X.]); [X.] das [X.]: 564 DM (BT-Drucks. 14/1926, [X.])). Aus dem [X.] alle Kinder [X.] Jahre unterschiedslos ermittelten Existenzminimum sollten gestaffelte We[X.]e[X.] die drei Altersstufen nach § 1612 a Abs. 3 BGB errechnet werden (vg[X.] [X.] bei [X.]Greûmann aaO [X.]. 58 ff.). Die gewonnenen Ergebnisseentsprchen allerdings nicht den Betrr [X.]eldorfer [X.]elle, [X.] nach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppen 4 bis 6. Deshalbsollte im Wege der Interpolation der Mindestbedarf einheitlich nach der [X.] festgesetzt werden, wie es hier auch das [X.]vorgeschlagen hat.aa) Fr diese Auffassung wird teilweise ange[X.], der [X.]habe die aus dem Bericht der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 ersichtli-chen durchschnittlichen Sozialhilfebetrsdrcklich als Existenzminimumvon Kindern bezeichnet. Deshalb seien in einem Nicht-[X.] mindestensdiese Stze geschuldet ([X.] 1998 aaO [X.]). Diese Ansicht wider-spricht den bereits dargelegten Beratungen des Ausschusses, der [X.] vonder Festsetzung eines [X.] in [X.] abge-- 14 -sehen hat (Gûerung der Bundesregierung aaO [X.]9; Bericht des [X.]).bb) Auch die Rechtsprechung des [X.] zur steu-errechtlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Familienleistungs-ausgleich (vg[X.] nur [X.] FamRZ 1999, 285 ff. und 291 ff.) zwingt nicht [X.] eines entsprechenden [X.]. Danach [X.] dem Steuer-pflichtigen von seinem Einkommen so viel verbleiben, wie er zur [X.] notwendigen Lebensunterhalts rfe (Existenzminimum). [X.] sei der sich aus A[X.]. 1 i.V.m. A[X.]. 20 Abs. 1GG ergebende Grundsatz, [X.] der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkom-men insoweit steuer[X.]ei belassen [X.], als es zur Schaffung der Mindestvor-aussetzungen [X.] ein menschenwrdiges [X.] werde ([X.]E 82,60, 85, [X.] FamRZ 1999 aaO [X.]). Der existenznotwendige Bedarf bildevon [X.] wegen die Untergrenze [X.] den Zugriff durch die Einkommen-steuer ([X.]E 87, 153, 169; FamRZ 1999 aaO [X.]). A[X.]. 6 Abs. 1 GG ge-biete darr hinaus, [X.] bei der Besteuerung einer Familie das [X.] smtlicher Familienmitglieder steuer[X.]ei bleiben [X.] ([X.]FamRZ 1999 aaO S. 287; FamRZ 1999 aaO, [X.] jew. [X.]). Dabei mûtendie von [X.] wegen zu [X.] existenzsichernden Auf-wendungen nach dem tatschlichen Bedarf - realittsgerecht - bemessen wer-den ([X.]E 91, 93, 111; [X.] FamRZ 1999 aaO [X.] [X.]). [X.] sei durch die Sozialhilfeleistungen konkretisie[X.], die das im Sozi-alstaat anerkannte Existenzminimum gewrleisten sollten, verbrauchsbezo-gen ermittelt und auch [X.] den ver[X.]en [X.] werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Brftigen zurBe[X.]iedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus ffentlichen Mitteln [X.], [X.] er auch dem Einkommensbezieher von dessen Er-- 15 -werbsbezlassen ([X.]E 87 aaO S. 171; 91, aaO [X.] aaO [X.]). Letzteres gelte sinngemû [X.] die Ermittlung desschlichen Existenzminimums von Kindern ([X.]E 82, 60, 93 f.), bei [X.] nach der neueren Rechtsprechung zustzlich ab 1. Januar 2000 [X.] und ab 1. Januar 2002 auch der [X.] im Rah-men des steuerlichen Existenzminimums der Kinder zu bercksichtigen sei([X.]E 99, 216, 233 f., 240 f., 242).Diese Grundstze werden bei der Festlegung eines [X.] teil-weise auf das Unterhaltsrecht [X.]ragen ([X.] [X.], 376;[X.] [X.], 1431; Ginger/Wax/[X.] aaO [X.]. 362;[X.] 1998, 225; [X.]/[X.] aaO § 1612 a [X.]. 13; [X.] 1999,105, 107 [X.]; [X.]. [X.], aaO 335; [X.]Greûmann aaO [X.]. 58 [X.], aaO [X.] f.), vereinzelt unter Hinweis auf die der Sozialhilfe vorrangigeVerwandtenunterhaltspflicht ([X.] NJW 2001 aaO [X.] f.). Dabei [X.] die unterschiedliche Struktur und Funktion des zivilrechtlichen Unter-haltsrechts auf der einen Seite sowie des Einkommensteuer- und Sozialhilfe-rechts auf der anderen Seite nicht ausreichend beachtet.Die Entscheidungen des [X.] zum [X.] und zum [X.] betreffen das [X.] des Staateszu seinen [X.]n. Das [X.] forde[X.], [X.] der vermin-de[X.]en Leistungsfigkeit der [X.], die Kindern unterhaltspflichtig sind, [X.] entsprechende steuerliche Entlastung im Vergleich zu kinderlosen Steuer-zahlern Rechnung getragen wird. Der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf alsda[X.] entscheidende Bemessungsgrûe ist naheliegend, da diese [X.] nach dem Verstis des Sozialstaates und dem [X.] zur Sicherung eines menschenwrdigen Daseins si-- 16 -chern. Aus den Entscheidungen ergeben sich also in erster Linie Pflichten desStaates, wrend sich zivilrechtliche Unterhaltsansprche nach wie vor nachden Regelungen im Verwandtenunterhaltsrecht richten ([X.]/[X.] aaO § 2[X.]. 127 b).cc) An[X.] als der im Steuerrecht [X.] alle [X.] festzusetzende,r dem Zugriff des Staates gesctzte Grenzbetrag geht das Unter-haltsrecht von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. [X.] bestimmt sich das [X.] des zu gewrenden angemesse-nen Unterhalts grundstzlich nach der Lebensstellung des Brftigen (§ 1610Abs. 1 BGB). Jedoch wird Unterhalt nicht geschuldet, soweit der [X.] bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Ge[X.]-dung seines eigenen angemessenen Unterhalts zur Zahlung auûerstande ist(§ 1603 Abs. 1 BGB). Das Recht des Kindesunterhalts ist dadurch gekenn-zeichnet, [X.] minderjrige Kinder ohne Einkfte keine eigene unterhalts-rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB besitzen.Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichti-gen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und lei-stet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des [X.] grundstzlich nach den Einkommens- und Vermsverltnissen desbar-unterhaltspflichtigen Elternteils. An dieser individuellen Bemessung deszivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs hat die Rechtsprechung des [X.] zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimum nichts[X.]. Ist nach diesen unterhaltsrechtlichen, dem § 1610 Abs. 1 BGB zuentnehmenden Grundstzen der Unterhaltspflichtige (und auch ein andererunterhaltspflichtiger Verwandter) nicht in der Lage, das sozialhilferechtlich er-mittelte Existenzminimum sicherzustellen, so hat insoweit der Staat im [X.] das Sozialstaatsprinzip die notwendigen Leistungen zu erbringen. [X.] 17 -dagegen der Unterhaltspflichtige den Unterhalt selbst sicherstellen kann, ist [X.] subsidir.Im rigen zeigt die gerichtliche Praxis, [X.] das sozialhilferechtlicheExistenzminimum, das als Bedarf nach der Einkommensgruppe 5 (um berufs-bedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen 1998 bis Juni 2001 min-destens 3.500 DM, ab Juli 2001 mindestens 3720 DM) angesetzt wird, von [X.] der [X.] nicht geleistet werden kann. Dies wuûteauch der Gesetzgeber, als er auf die Festsetzung eines entsprechenden [X.] verzichtete (Gûerung der Bundesregierung aaO S. 60).dd) Die Rechtsprechung hat zwar an den [X.]r kodifizie[X.]en [X.] eine Reihe von Folgen gekft. So konnte etwa im Wege der einstweili-gen Ver[X.] der Mindestbedarf als Notunterhalt verlangt werden. [X.] hat jedoch nach dem Inkrafttreten des [X.]es [X.] verloren (so auch [X.] [X.] aaO S. 336). Denn nach§ 644 ZPO kann nunmehr im [X.] und weiterhin wrend einesScheidungsverfahrens nach § 620 ZPO Unterhalt im Wege einstweiliger An-ordnung und damit ohne die zeitlichen und betragsmûigen [X.] einstweiligen Verfltend gemacht werden ([X.], 662).Auch soweit die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bisher den ge-setzlich festgelegten Mindestbedarf im [X.] als Einsatzbetrag herange-zogen hat (vg[X.] nur [X.]eldorfer [X.]elle - Stand 1. Januar 1996 [X.] 1995, 1323, 1324 unter [X.]), tigt dies nicht zu einer [X.] Existenzminimums als Mindestbedarf. Die Ermittlung des zu [X.] mit Hilfe von Einsatzbetr, z.B. der [X.]stze der[X.]eldorfer [X.]elle, beruht nicht auf einer mathematisch exakten Rechenope-- 18 -ration, die das Gesetz auch in § 1610 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 BGB nicht [X.]. Vielmehr sind die We[X.]e nur Hilfsmittel [X.] die Unterhaltsbemessung.Deshalb ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Um-sts Einzelfalles stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheithin zrprfen, und zwar gleicltig, ob es sich um einen [X.] han-delt oder nicht ([X.]su[X.]eil vom 19. Juli 2000, aaO 1493). Die Vorgehenswei-se [X.] die Berechnung der Unterhaltsansprche im [X.] ist daher von [X.] eines [X.] nicht ig.Von maûgeblicher Bedeutung war der gesetzliche Mindestbedarf gemû§ 1610 Abs. 3 BGB a.F. allerdings [X.] die Darlegungs- und Beweislast. Da der[X.] als Mindestbedarf "galt", war eine weitere Darlegung der [X.] erforderlich (st.Rspr., vg[X.] nur [X.]su[X.]eil vom 22. Oktober1997 - [X.] - FamRZ 1998, 357, 359). Nach Aufhebung dieser [X.] die allgemeine Darlegungs- und Beweislast [X.] Unterhaltsan-sprche eingreifen. Das minderjrige Kind wre [X.] die [X.] des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Lei-stungsfigkeit in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig (so [X.], 655). Dies [X.] eine Verschlechterung der unterhalts-rechtlichen Position minderjriger Kinder bedeuten, die der Intention des [X.] zuwider liefe, der mit dem [X.] die [X.] verbessern wollte. In der [X.] wird [X.] darauf hingewiesen, [X.] in [X.] [X.]s das Kind von der Darlegungs- und Beweislast [X.] seinenBedarf sowie [X.] die Leistungsfigkeit des Unterhaltsverpflichteten be[X.]eit [X.] (BT-Drucks. 13/7338, [X.]). Dieses Ziel ist auch mit der im Regierungs-entwurf noch vorgesehenen Formulierung des § 1612 a Abs. 1 Satz 1 [X.]"Ein minderjriges Kind kann ... den [X.] verlangen." ([X.] aaO- 19 -[X.]) zum Ausdruck gekommen. Als in den Beratungen des [X.] auf den Anspruch auf [X.] verzichtet wurde, hat man dessenFunktion [X.] die Darlegungs- und Beweislast rsehen. Der [X.]hat ausge[X.], ein materiell rechtlicher Anspruch auf einen das [X.] nicht abdeckenden und nur unter den Gesichtspunkten der [X.] zu rechtfe[X.]igenden [X.] erscheine zur Verwirklichung [X.] nicht erforderlich (Bericht des RA aaO S. 31). Daraus [X.] sich nurherleiten, [X.] der Gesetzgeber jedenfalls nicht zu Lasten des Kindes von derbisherigen Rechtslage abweichen und ihm die Beweiserleichterung im Rahmendes [X.] nehmen wollte. Es kann aber nicht geschlossen werden,[X.] der Gesetzgeber das Kind bis zur [X.] vollstigvon der Darlegungs- und Beweislast [X.]eistellen wollte (im Ergebnis ebenso[X.]/[X.] aaO [X.]. 3025).Soweit der bisherige Mindestbedarf als "relative Grenze" [X.] die [X.] von Drittverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners herangezogenwurde, rechtfe[X.]igt und erforde[X.] dies ebenfalls keine Festsetzung eines [X.]. Aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt sich, [X.] es nicht schlechthin aus-geschlossen ist, Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners bei der [X.] des Unterhalts zu bercksichtigen. Dies galt vor dem 1. Juli 1998 auchdann, wenn der Mindestunterhalt nach § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nicht gewah[X.]werden konnte (st.Rspr., vg[X.] nur [X.]su[X.]eile vom 9. Mai 1984 - [X.]/82 - FamRZ 1984, 657, 659 und vom 11. Dezember 1985 - [X.]/84 [X.] 1986, 254, 257). Allerdings war in diesen Fllen die Bercksichtigungvon Verbindlichkeiten nur in [X.] mlich, insbesondere deshalb,weil den Kindern, denen der Verpflichtete nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ver-scrft unterhaltspflichtig ist, jegliche Mlichkeit fehlt, durch eigene [X.] -gungen zur Deckung des notwendigen [X.] beizutragen ([X.]s-u[X.]eil vom 18. Mrz 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 797, 798).Auch nach Wegfall des [X.] hat eine umfassende [X.] erfolgen. Dabei bleiben die in der Rechtsprechung herausge-arbeiteten Gesichtspunktig vom nicht mehr bestimmten [X.] von Bedeutung.3. Auch nach dem 1. Januar 2001 ist ein Mindestbedarf [X.] das Kind ge-setzlich nicht festgelegt (so auch [X.], U[X.]eil vom 9. November 2001- 12 UF 43/01 -; [X.] [X.], 1409, 1412; [X.] [X.], 740;[X.]/[X.] aaO Nachtrag zu § 2 zu [X.]. 2/127 b; [X.]. [X.], 1541,1545). Zu diesem [X.]punkt ist das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Er-ziehung und zur Änderung des [X.] vom 2. November 2000([X.] 1479) hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in [X.]getreten. Dadurch wurde § 1612 b Abs. 5 BGB insoweit [X.], als eine An-rechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der [X.] auûerstande ist, Unterhalt in [X.] 135 % des [X.]nach der [X.] zu leisten. Daraus wird in [X.] Literatur rwiegend gefolge[X.], [X.] nunmehr der gesetzliche [X.] bei 135 % des [X.] nach der [X.] liege([X.] FamRZ 2002, 52; [X.], 16. Zivilsenat, U[X.]eil vom6. September 2001 - 16 UF 146/01 -; [X.] [X.], 73; [X.]NJW 2001, aaO 252, 253; [X.] [X.], 334, 336; [X.], [X.] [X.]; Vossenkmper [X.], 1547, 1551; [X.][X.], 742, 744).a) Den Ve[X.]retern dieser Auffassung ist einzurmen, [X.] der [X.] mit der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB beabsichtigt hat, das [X.] 21 -stenzminimum des Kindes zu sichern (Bericht des [X.]. 14/3781,S. 8). Dies war allerdings nicht der Ausgangspunkt [X.] die erst im Rahmen [X.] zum Gesetzentwurf zur chtung der Gewalt in [X.] vorgenommene nderung (Bericht des RA aaO S. 6). Vielmehr [X.] auf die Entscheidung des [X.] vom 10. November1998 (FamRZ 1999, 285 ff.) Bezug genommen, in der es - ig von [X.] der Betreuung - den Betreuungsbedarf der Kinder stets als Bestandteil [X.] angesehen hat ([X.] FamRZ 1999 aaO [X.]). Ein ent-sprechender Steuer[X.]eibetrag wurde zum 1. Januar 2000 durch das Familien-[X.]derungsgesetz einge[X.]. In Erzung dazu sollten die [X.] auch unterhaltsrechtlich entlastet werden. Nur durch eine unterhaltsrechtli-che Neuregelung ksichergestellt werden, [X.] das Existenzminimum [X.] nicht nur steuerrechtlich [X.]eigestellt, sondern auch Ankfungspunkt[X.] die Ve[X.]eilung bzw. Verwendung des Kindergeldes werde (Bericht des [X.]). Eine Regelung, die das lftige Kindergeld beim [X.] belasse, selbst wenn dieser das Existenzminimum des Kindes nochnicht sichergestellt habe, sei kaum mehr zu rechtfe[X.]igen. Um die Unterhaltsbe-rechnung nicht noch weiter zu erschweren, seien 135 % des [X.] alsGrenze anzusetzen. Mit diesem Prozentsatz werde an den Barunterhalt in H-he des Existenzminimums in allen Altersstufen angekft und eine bruchloseUmsetzung der Anwendung der [X.]eldorfer [X.]elle gewrleistet ([X.] aaO S. 8).b) Dieser Ausgangspunkt des Gesetzgebers verdeutlicht die bereits [X.] angelegte Systematik. § 1612 b BGB regelt allein die Anrechnungstaatlicher kindbezogener Leistungen auf den [X.] vor Ein[X.]ung des § 1612 b BGB betraf der Ausgleich des [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s, an der festgehalten wird, nurdas [X.] der Ehegatten zueinander und hatte [X.] die Berechnung [X.] des Kindes keine Bedeutung ([X.]su[X.]eil vom [X.], aaO S. 808). Staatliches Kindergeld wird gew[X.], um die [X.] ihren Kindern zu erleichtern. [X.] als eine entlastende Leistung darf nicht dadurch in ihr Ge-genteil verkeh[X.] werden, [X.] sie - im Wege einer Zurechnung zum [X.] Unterhaltspflichtigen - zu einer Ers [X.] [X.] ([X.], 151, 153). Beim Ausgleichsanspruch eines Ehegatten ge-gen den anderen handelt es sich um einen Unterfall des von der [X.] entwickelten besonderen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Se-natsu[X.]eil vom 16. April 1997, aaO S. 809), der nunmehr in § 1612 b BGB kodi-fizie[X.] ist.Der Ausgleich vollzieht sich aus [X.] die Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils [X.] dasKind. Das [X.] jedoch nichts daran, [X.] es um ein eigenes Recht des jewei-ligen Elternteils geht, der den anderen daher auch unmittelbar auf [X.] anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen kann ([X.]su[X.]eile vom24. Februar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 607, 609, und vom 11. [X.] - [X.] - FamRZ 1988, 834, [X.]). [X.] ordnet § 1612 [X.]. 1 und 2 BGB lftigen Ausgleich des Kindergeldes an, der im Wegeder Anrechnung auf den [X.] erfolgt. Bereits § 1612 b Abs. 5BGB in der Fassung des [X.]es sah eine Beschrkung [X.] vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nichtden vollen Regelbetrag als Unterhalt leisten konnte. Im Ergebnis wurde derbar-unterhaltspflichtige Elternteil dadurch so gestellt, als habe er das Kinder-- 23 -geld in [X.] nicht angerechneten Teils erhalten und [X.] den Kindesunter-halt verwenden [X.]n ([X.] zum [X.] aaO S. 30).c) In Kenntnis dieser Rechtsprechung und der Gesetzesgeschichte des[X.]es hat der Gesetzgeber nur den Ausgleichsanspruchzwischen den Ehegat[X.]. Er hat - wie sich aus der Begrr-gibt - mit der Bezugnahme auf das verfassungsrechtliche Existenzminimum dasrechtspolitische Anliegen verfolgt, unterhaltsrechtlich den betreuenden Eltern-teil zu entlasten ([X.] NJW 2001 aaO [X.]). Es ging dem Gesetzgebernicht um die Festlegung eines [X.] der Kinder, auch wenn [X.] gesiche[X.] werden sol[X.] Vielmehr hat er eine Frageder Familienleistungs[X.]derung geregelt, indem dem barunterhaltspflichtigenElternteil zugemutet wird, notfalls seinen Kindergeldanteil zur Unterhaltssiche-rung einzusetzen. Das Kindergeld soll der Entlastung [X.] tatschlich erbrachteUnterhaltsleistungen und nicht der Untersttzung weniger zahlungsfiger [X.] dienen ([X.] aaO S. 1413). Eine Leistung des Staates wird daher indiesen Fllen dem Leistungsemp[X.] indirekt wieder entzogen. Mit dem zivil-rechtlichen Anspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen [X.] dies unmittelbar nichts zu tun (so auch [X.] aaO S. 1412; [X.] aaO740; [X.] aaO S. 1545). Es kann dahinstehen, ob § 1612 b Abs. 5 verfas-sungsgemû ist (vg[X.] zur Problematik nur Vorlagebeschluû des AG Kamenz[X.], 1090 ff.; [X.] aaO 1543 f.; weitere Nachweise bei [X.] aaO1409). Das Anliegen des Gesetzgebers, den Barunterhalt des Kindes in [X.] Existenzminimums mlichst sicherzustellen (vg[X.] auch [X.][X.], 541), kann der Anrechnungsbestimmung entnommen werden.Der Festlegung eines entsprechenden [X.] bedarf es dazu nicht.§ 1612 b Abs. 5 BGB wre dazu auch systematisch nicht der richtige O[X.]. Viel-mehr [X.] eine solche Regelung - wie vor Inkrafttreten des [X.] 24 -gesetzes - in den § 1610 BGB ren. Die Anrechnungsvorschrift des§ 1612 b Abs. 5 BGB spiegelt dagegen nur die verfassungsrechtlich gebotene,auf einheitlichen Pauschalbetrruhende Entlastung der unterhaltspflich-tigen Eltern wider und regelt den zivilrechtlichen Ausgleich dieses Vo[X.]eils zwi-schen ihnen. In einem Spannungsverltnis dazu steht der nach § 1610 Abs. 1BGB am individuellen Einkommen der Eltern ausgerichtete [X.] Kindes. Durch das Unterbleiben der Anrechung wird eine [X.] zwischendiesen [X.] geschlagen, aber nicht der [X.] zugunsten einesallgemeinen [X.] aufgegeben ([X.], aaO S. 1412).Danach durfte das [X.] nicht ig vom [X.] [X.]n und dessen Verbindlichkeiten ohne weiteres von einem [X.] nach der Einkommensgruppe 5 der [X.]eldorfer Ta-belle ausgehen, sonde[X.]te den Bedarf nach dem unterhaltsrelevanten Ein-kommen ermitteln [X.]n. Bei vollstiger Bercksichtigung der - [X.] die Re-vision als ehebedingt unterstellten - Verbindlichkeiten des [X.]n ersich ein Unterhaltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 3 der Ds-seldorfer [X.]elle.[X.] [X.] kann in der Sache nicht abschlieûend entscheiden.Verbindlichkeiten kfgrund einer umfassenden Interessenabw-gung unter Bercksichtigung von Zweck, A[X.] und Umfang der [X.] [X.]punkt und Umstihrer Entstehung, teilweise oder vollstig beider Bemessung des [X.] zu bercksichtigen sein. Auf Seiten [X.] ist zu bedenken, [X.] minderjrige Kinder keine Mlichkeit haben,- 25 -durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres [X.] beizutragen([X.]su[X.]eil vom 25. Oktober 1995, aaO S. 161). Es hat ein angemessenerAusgleich zwischen den Interessen des [X.], des [X.] und der Drittgliger zu erfolgen, gegebenenfalls auch durch eineStreckung der Tilgung ([X.]su[X.]eil vom 11. Dezember 1985, aaO S. 257). Da[X.] die Interessenabwvon entscheidender Bedeutung ist, ob die [X.] ehebedingt sind oder - wie die [X.] behauptet - allein derBe[X.]iedigung der perslichen Brfnissen des [X.]n dienten, hat das[X.] zchst diese Feststellungen zu treffen und sodann dieerforderliche Abwvorzunehmen.Sollte sich dabei ergeben, [X.] der [X.] zur Unterhaltsleistung in [X.] ist, die es nicht erlaubt, den angemessenen Selbstbehaltzu wahren, wird bei der Beu[X.]eilung, ob die [X.] anteiligen Barunterhalt zuleisten hat, zu bercksichtigen sein, [X.] sie unstreitirwiegend die Finan-zierung des Hauses sicherstellt und damit bereits zur Deckung des Wohnbe-darfs der Kinder bei[X.].Bei der neuen Entscheidung wird das Gericht auch das zum [X.] auf monatlich 270 DM e[X.]e staatliche Kindergeld zu bercksichtigenhaben.[X.] Weber-Monecke [X.] Ahlt Vézina
Meta
06.02.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. XII ZR 20/00 (REWIS RS 2002, 4659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4659
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