Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 28 W (pat) 34/10

28. Senat | REWIS RS 2010, 6169

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Masterpiece (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 61 550.2

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen [X.] und Winter sowie des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet ist die Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

für folgende Waren der Klassen 10, 11 und 20

3

Wasserbetten, -kissen und Wasserbettmatratzen, für medizinische Zwecke, Wasserbeutel für medizinische Zwecke; Wasserbettheizungen; Möbel und Zubehörteile für Wasserbetten, insbesondere Bettgestelle, Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche), Kopfstützen, Matratzen, Nackenrollen; Kanapees und Liegen; Kommoden; Nachttische; Schränke; Wasserbetten nicht für medizinische Zwecke“.

4

Die [X.]stelle für [X.] des [X.] hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das [X.] Wort „[X.]“ habe im Inland nicht nur bezogen auf künstlerische Leistungen, sondern ganz allgemein die Bedeutung, „Meisterwerk, Meisterstück“ und stelle im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren einen ohne Weiteres verständlichen Sachhinweis auf meisterhaft gefertigte Produkte dar. Die graphische Ausgestaltung könne nicht schutzbegründend wirken, da es sich um einen einfach gestalteten Schriftzug handele, der den sachbezogenen Charakter der Marke insgesamt nicht aufhebe, so dass der Verkehr der Kennzeichnung keine betriebliche Hinweisfunktion entnehme.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, dem Begriff „[X.]“ fehle nicht die Unterscheidungskraft und er sei auch nicht lediglich beschreibend. Die einzelnen Wörter „Master“ und „[X.]“ seien nicht zwanglos so zu übersetzen, wie vom [X.] vorgenommen. „Master“ spreche eher für eine lobende Anpreisung, die jedoch keine konkrete Beschreibung der Waren enthalte. Es sei unüblich, in dem doch sehr speziellen Bereich des Wasserbettenmarktes solche Produkte mit diesem Begriff zu bezeichnen, so dass bereits die Wortmarke hätte eingetragen werden müssen. Dies gelte erst recht für die Marke in ihrer grafischen Ausgestaltung, die originell ausfalle und wegen der besonders gestalteten Schriftart sowie der persönlichen Handschrift einen phantasievollen Überschuss besitze. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] stehe der Eintragung nicht entgegen, denn der Verkehr könne dem Zeichen in seiner Ausgestaltung zunächst keine konkrete Bedeutung entnehmen. Die Anmelderin weist auf zahlreiche ihrer Ansicht nach vergleichbare Voreintragungen hin. Die Marke sei auch unterscheidungskräftig, da sie keinen bekannten Ausdruck der [X.]n oder [X.] enthalte. Sie trete dem Verkehr im Übrigen in einer besonderen grafischen Gestaltung gegenüber.

6

Im Ladungszusatz wurde auf die „ [X.]“-Entscheidung des Senats sowie auf die Zurückweisung der Anmeldung „Meisterstück“ durch das [X.] hingewiesen. Ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 12. April 2010 folgend ist die Anmelderin im Termin nicht erschienen.

7

[X.] beantragt sinngemäß,

8

die angefochtenen Beschlüsse des [X.] aufzuheben.

II.

9

[X.] ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der beantragten Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die [X.]stelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen. Obwohl [X.] daneben auch noch weitere rechtlich geschützte Funktionen ausüben, ist die Herkunftsfunktion nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. [X.] GRUR 2009, 756, 761, [X.]. 58 – [X.]; [X.] GRUR Int. 2005, 1012, 1014, [X.]. 27 – BioID; [X.] 2008, 710, [X.]. 12 – [X.]). Die Eintragung einer Marke kommt somit nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, um diese Herkunftsfunktion erfüllen zu können (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f., [X.]. 51 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 1148, 1149 – [X.]; [X.] [X.]R 2006, 395, 397, [X.]. 18 – [X.], [X.]). Ist diese Voraussetzung bei einer angemeldeten Marke nicht erfüllt, widerspricht es dem Allgemeininteresse, dieses Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen. Ob eine Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, ist stets im Hinblick auf die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen und aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen.

Wie bereits die [X.]stelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Wort „[X.]“, das der angemeldeten Marke ohne Weiteres zu entnehmen ist, um einen Ausdruck der [X.]n Sprache, der in der [X.] Übersetzung mit dem Begriff „Meisterwerk, Meisterstück“ wiedergegeben wird. Da dieses Wort als zusammenbesetzter Ausdruck in der Fremdsprache existiert, kann dahinstehen, welcher Aussagegehalt den einzelnen Bestandteilen „master“ bzw. „piece“ zukommt. Das Wort „[X.]“ ist dem allgemeinen Verkehr, an den sich die vorliegenden Waren richten, auch geläufig. Dies liegt nicht nur daran, dass das [X.] Wort aus einfachen Begriffen besteht, sondern in seiner Wortbildung und Aussage dem [X.] „Meisterstück“ vollständig entspricht. In beiden Sprachen wird es dabei nicht nur auf den künstlerischer Bereich beschränkt verstanden. Vielmehr benennt es ganz allgemein Spitzenleistungen, etwa handwerklicher, technischer oder auch sportlicher Art, die sich auch auf solche Waren beziehen können, die sich durch eine meisterhafte Ausführung oder ein meisterliches Design auszeichnen. Dass das [X.] Wort als solches im [X.] in der dargestellten Bedeutung gebräuchlich ist, zeigt etwa auch die dem Erinnerungsbeschluss beiliegende Abbildung von [X.] unter dem Titel „100 [X.]s aus der Sammlung des [X.]“. Es wird damit als ein unmittelbar auf die Waren bezogenes Werteversprechen verstanden und erschöpft sich in der Anpreisung von deren meisterlicher Qualität (vgl. hierzu auch Senatsentscheidung vom 11. Juli 2007, 28 W (pat) 99/06 - „ [X.]“ mit den dort recherchierten Verwendungsbeispielen sowie [X.] (pat) 215/98 - MASTER STROKE ; [X.], [X.]/05-2 - [X.], alle Entscheidungen veröffentlicht auf [X.] PROMA CD-ROM). Jedenfalls bringt der Verkehr, zu dem neben den angesprochenen Endverbrauchern auch der mit den fraglichen Waren befasste Handel ([X.] GRUR 2006, 411 ff., [X.]. 44 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 1999, 723, 725, [X.]. 29 - [X.]) gehört, „[X.]“ nicht mit der Herkunft der hier beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen in Zusammenhang. Entgegen der Ansicht der Anmelderin haben diese Feststellungen auch auf dem vorliegenden Warengebiet Gültigkeit. Schon mit Möbeln allgemein verbindet der Verkehr nicht nur eine bestimmte Funktionalität, sondern in erster Linie handwerkliches Können und besondere Designansprüche, alles Produkteigenschaften, die meisterliches Arbeiten vom Entwurf bis zur Herstellung voraussetzen. Für Wasserbetten, deren Teile und Zubehör, für die die Anmelderin im Wesentlichen Schutz begehrt, gilt das so eben Gesagte jedenfalls gleichermaßen, da der Verkehr im Zusammenhang mit diesen nicht alltäglichen Möbelstücken vom Hersteller neben großer Erfahrung in der Konstruktion spezielle Kenntnisse darüber erwartet, welche Anforderungen etwa an die verwendeten unterschiedlichen Werkstoffe und deren Verbindung mit dem Element Wasser zu stellen sind. Um diese komplexen Erwartungen erfüllen zu können, sind handwerkliche Leistungen auf hohem Niveau erforderlich, die sich in einem meisterhaften Endprodukt niederschlagen. Dementsprechend bewirbt die Anmelderin ihr mit „[X.]“ gekennzeichnetes Produkt unter der produktanpreisenden Überschrift „Das Meisterstück“ als „ein vollvolumiges [X.] der Spitzenklasse [X.] Handwerkskunst“ (vgl. …).

Vor diesem Hintergrund kann auch die konkrete Gestaltung der angemeldeten Marke deren Eintragbarkeit nicht begründen, da sie sich im Rahmen des [X.] bewegt. Sie tritt nicht so deutlich hervor, dass durch eine Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke der schutzunfähige Charakter des Wortes „[X.]“ insgesamt aufgehoben werden könnte. Sowohl bei der schwarzen rechteckförmigen Umrahmung des in weißen Buchstaben gehaltenen Schriftzugs wie auch bei der leicht von links unten nach rechts oben verlaufende handschriftähnlichen Schreibweise handelt es sich um einfache grafische Mittel und übliche Verzierungen, die die Marke lediglich ansprechend gestalten sollen, ihr jedoch eine herkunftskennzeichnende Eigenart nicht beimessen können. Entgegen der Ansicht der Anmelderin verlässt die an eine Handschrift erinnernde Wiedergabe des Wortes „[X.]“ den Rahmen der üblichen Gestaltungsmittel nicht und ist daher ebenso wie die auf Seite 5 des [X.] gezeigten Beispiele aus der Rechtsprechung des [X.] nicht in der Lage, die fehlende Unterscheidungskraft von „[X.]“ aufzuwiegen (vgl. [X.] 2001, 1153 - antiKALK sowie [X.]/09 v. 14.1.2010 - „hey!“).

Soweit sich die Anmelderin zur Begründung ihrer Beschwerde auf Voreintragungen zum [X.]wort „[X.]“ z. B. für Waren der Klassen 2, 14 oder 34 beruft, begründet dieser Vortrag kein anderes Prüfungsergebnis. Sowohl der [X.] als auch der [X.] haben immer wieder bestätigt, dass Voreintragungen generell keine Bindungswirkung zukommen kann, sondern stattdessen ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Eintragungshindernisse und nicht einer möglicherweise einschlägigen Entscheidungspraxis zu beurteilen sind (zuletzt [X.] GRUR Int. 2010, 45ff [X.]. 57 - American Clothing). Dies gilt sogar im Extremfall, dass die identische Marke für denselben Anmelder bereits einmal eingetragen wurde (vgl. [X.] 2009, 411f, [X.] 14 -STREETBALL). Der Umstand, dass Voreintragungen – zu Recht oder zu Unrecht – erfolgt sind, kann lediglich in die umfassende Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen werden (vgl. [X.] [X.]R 2009, 201 – Schwabenpost; [X.] 2009, 778, 779, [X.]. 8 – [X.]). In diesem Sinne hat der Senat bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Zeichens die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen berücksichtigt, ohne dass sich hieraus schutzbegründende Gesichtspunkte ergeben hätten. Gleiches gilt für die von der Anmelderin hilfsweise erklärte Beschränkung der Anmeldung auf die Waren der [X.], die keinen positiven Einfluss auf das bestehende Schutzhindernis haben kann.

[X.] war somit zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 34/10

02.06.2010

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 28 W (pat) 34/10 (REWIS RS 2010, 6169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6169

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 19/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MEISTERÖL Ihrem Auto zuliebe (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 511/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MEISTERSCHRANK (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


28 W (pat) 42/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MASTERSHOP" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


30 W (pat) 512/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MICROMASTER" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -


26 W (pat) 518/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "modulmaster" – zur Prüfung absoluter Schutzhindernisse – Würdigung aller beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 32/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.