Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.02.2017, Az. 26 W (pat) 511/14

26. Senat | REWIS RS 2017, 15765

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MEISTERSCHRANK (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 009 294.2

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 13. Februar 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] (schwarz/weiß)

Abbildung

2

ist am 27. November 2012 unter der Nummer 30 2012 009 294.2 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren der Klassen 12 und 20 sowie Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet worden.

3

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] die Anmeldung teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 20: Schränke aus Metall, wie [X.], [X.], [X.], Garde-robenschränke, Kleiderspinde, [X.], [X.], [X.], Hängeschränke, [X.], [X.] mit Aufsatzpult, Schubladenschränke 200, Schubladenschränke 75, [X.] für Schubladenschränke, Werkzeug-schränke, [X.]; Schränke aus Holz, wie [X.], [X.], [X.], Garderobenschränke, Kleiderspinde, [X.], [X.], [X.], Hängeschränke, [X.], [X.] mit Aufsatzpult, Schubladenschränke 200, Schubladenschränke 75, [X.] für [X.], [X.], [X.]; Regale aus Metall, wie Wandregale, [X.], [X.]; Regale aus Holz, wie Wandregale, [X.], [X.]; Sitzbänke; Werkbänke; Offene Garderoben, Garderoben-systeme; Kleiderständer; Werkstattwagen;

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Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels auch über das [X.] in den Bereichen: Möbel wie Schränke und Regale, Leitern; Beratung für Schranksysteme, [X.], Leitern.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen enthalte den sachlichen Hinweis, die zurückgewiesenen Waren, insbesondere Schränke und Schranksysteme, seien in einem [X.]betrieb gefertigt worden bzw. zeichneten sich durch meisterliche Qualität aus. Zwar sei der Begriff „[X.]schrank“ lexikalisch nicht nachweisbar, jedoch reihe er sich nahtlos in die Reihe gängiger Begriffe wie „[X.]brief“, „[X.]elf“, „[X.]bauer“, „[X.]klasse“, „[X.]leistung“, „[X.]stück“, „[X.]werk“ oder „[X.]titel“ ein. Der Verkehr sei daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen und Wortkombinationen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene oder ausschließlich werbemäßige Hinweise lediglich in einprägsamer Form übermittelt würden. Der Sachhinweis auf Art und Qualität der versagten Waren werde durch die Graphik unterstützt, die sich an ein auf „[X.]“ verwendetes Zeichen für „Prima“, „Super“ oder „Gut so!“ anlehne. Bei dem schwarzen Rechteck, auf dem der weiße Schriftzug angebracht sei, handele es sich nur um ein einfaches graphisches Gestaltungselement in Etikettenform ohne kennzeichnende Eigenart. Der Bildbestandteil einer Faust mit erhobenem Daumen, der lediglich bekräftige, dass „alles in Ordnung“ sei, stelle eine werbeübliche Graphik dar, die standardmäßig in Textverarbeitungsprogrammen und im [X.] zum Download angeboten werde.

7

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, den Begriff „[X.]schrank“ als solchen gebe es nicht. Die von der Markenstelle angenommene beschreibende Bedeutung ergebe sich erst nach mehreren Gedankenschritten. Aufgrund des [X.] könne dem Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Es entspreche gängiger Praxis, Zeichen mit dem Wortbestandteil „[X.]“ und einfachen graphischen Bildbestandteilen ins Markenregister einzutragen. Wegen der Einzelheiten der acht genannten Voreintragungen wird auf Seite 2 der Beschwerdebegründung verwiesen.

8

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.]s vom 4. Februar 2014 aufzuheben.

Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Januar 2017 ist die Anmelderin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 4, [X.]. 21 – 43 [X.]) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 [X.]. 59 f. – [X.]]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]; [X.], 173, 174 [X.]. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 228 [X.]. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 - [X.]; [X.] a. a. [X.]. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 [X.]. 11 - [X.]).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2014, 1204 [X.]. 12 - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. - [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 - [X.]).

2. Diesen Anforderungen genügt das Anmeldezeichen nicht, weil sein Wortelement für die versagten Waren der Klasse 20 und die Dienstleistungen der Klasse 35 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist.

a) Die angesprochenen Verkehrskreise sind normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher sowie der Möbelfachhandel, aber auch Unternehmensinhaber oder Angehörige der unternehmerischen Führungsebene, die mit der Beschaffung von [X.], [X.]n, Werkstattwagen und Leitern befasst sind und entsprechende Beratung in Anspruch nehmen wollen.

b) Der allgemein verständliche Wortbestandteil setzt sich aus den beiden gewöhnlichen und geläufigen Substantiven „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

aa) Das hier verwendete Präfix „[X.]-“ drückt in Bildungen mit Substantiven aus, dass jemand als [X.] seines Fachs oder als großer Könner angesehen wird, wie z. B. [X.]köchin, [X.]spion, bzw. dass etwas meisterhaft oder großartig ist, wie z. B. [X.]leistung, [X.]schuss (www.duden.de, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Damit weist der vorangestellte Begriff „[X.]“, der u. a. einen Handwerker bezeichnet, der seine Ausbildung mit der [X.]prüfung abgeschlossen hat, nicht nur auf „von [X.]hand“ hergestellte/gefertigte handwerkliche Produkte, sondern auch auf eine besonders hochstehende Qualität bzw. eine Spitzenqualität hin. Er enthält damit ein allgemeines Qualitätsversprechen ([X.] a. a. [X.]n. 12 u. 16 - [X.]; [X.] W (pat) 19/14 – [X.]ÖL Ihrem Auto zuliebe; 24 W (pat) 519/13 – [X.]; 29 W (pat) 93/03 – [X.]; 29 W (pat) 36/12 – [X.]tricks; 26 W (pat) 511/12 – [X.]KOCH; 27 W (pat) 138/08 – [X.] WERK; vgl. auch [X.] R 1367/2005-1 - [X.]dach).

bb) Das Wort „Schrank“ bezeichnet ein „höheres, kastenartiges, mit Türen versehenes, oft verschließbares Möbelstück zur Aufbewahrung von Kleidung, Geschirr, Büchern, Nahrungsmitteln u. a.“ (www.duden.de, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

cc) In seiner Gesamtheit bedeutet die Wortverbindung daher „großartiges/qualitativ hochwertiges/meisterhaftes/von einem Handwerksmeister gefertigtes Möbelstück“ oder „großartiger/qualitativ hochwertiger Schrank aus meisterlicher Hand“. Sie reiht sich, wie schon die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, nahtlos in die Reihe gängiger Begriffe wie „[X.]brief“, „[X.]elf“, „[X.]bauer“, „[X.]klasse“, „[X.]leistung“, „[X.]stück“, „[X.]werk“ oder „[X.]titel“ ein. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die neue, [X.] gebildete Wortkombination daher im vorgenannten Sinne ohne weiteres verstehen.

c) Auch wenn die Wortzusammensetzung „[X.][X.]“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, ist sie sprach- und werbeüblich gebildet und vermittelt dem inländischen Verkehr eine klare, werbemäßige Aussage. Aufgrund der grammatikalisch korrekten Wortbildung erscheint sie in der Alltags- und Fachsprache weder ungewöhnlich noch auffallend oder systemwidrig. Nach der [X.]recherche des Senats wird die Wortverbindung „[X.]schrank“ in der Möbelbranche als anpreisende Qualitätsberühmung bereits zahlreich verwendet ([X.] 2 zum gerichtlichen Hinweis).

Der Verkehr ist zudem daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen. Die angemeldete Wortkombination weist keine ungewöhnliche Struktur auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte, sondern kombiniert lediglich die beschreibenden Angaben zu einer waren- und dienstleistungsbezogenen sinnvollen Gesamtaussage.

d) Die angesprochenen Verkehrskreise werden dem Wortbestandteil „[X.][X.]“ daher ohne jede gedankliche Analyse einen werbeüblichen, schlagwortartigen Sachhinweis auf Art, Bestimmung und Beschaffenheit der beanspruchten Waren der Klasse 20 und auf den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 35 entnehmen, der ausschließlich der anpreisenden und lobenden Herausstellung ihrer Qualität dient und keine betriebliche Herkunft angibt.

aa) Bei den beanspruchten Schränken aller Art der Klasse 20

erschöpft sich das Anmeldezeichen in der [X.], unmittelbar beschreibenden Angabe, dass es sich um „großartige Möbelstücke/Schränke“ oder „Möbelstücke/Schränke aus [X.]hand“ handelt.

bb) Bei dem Produkt „

cc) Auch bei den in Klasse 20 zurückgewiesenen Waren

weist die Wortverbindung auf deren [X.] hin, denn Regale können in „[X.]schränke“, z. B. Bücherschränke, eingebaut werden oder sie können bei einem sog. „begehbaren Kleiderschrank aus [X.]hand“ zum Einsatz kommen.

dd) Für die Waren „

ee) Da Schränke, insbesondere hohe Bücherschränke, nach der Recherche des Senats ([X.] 4 zum gerichtlichen Hinweis) auch mit „Leitern“ versehen werden, dient die Bezeichnung „[X.][X.]“ in [X.] und beschreibender Weise als Sortimentsangabe und damit der unmittelbaren Beschreibung der Gegenstände der in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen

Dafür müssten die Bildbestandteile charakteristische Gestaltungsmerkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezogenen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert ([X.] 2008, 710 [X.]. 20 – [X.]; [X.], 1153 – antiKALK; a. a. [X.]. 18 - [X.]). Letzteres ist vorliegend der Fall.

aa) [X.], in dem der Wortbestandteil mittig platziert ist, wird nur als gewöhnliche Hintergrundgestaltung für die weißen Großbuchstaben wahrgenommen ([X.] W (pat) 49/14 – matratzendirect).

cc) Die angesprochenen Verkehrskreise werden das angemeldete [X.] daher als eine Gesamtheit wahrnehmen, in der der sachbezogene Charakter der Wortbestandteile so im Vordergrund steht, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit, die über das in der Werbung Übliche hinausgeht, beigemessen wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die grafische Ausgestaltung umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt ([X.] a. a. O. - antiKALK; GRUR 2009, 954 [X.]. 17 – Kinder III; [X.], 640 [X.]. 17 – hey!). Eine komplexe und hinreichend eigentümliche Gestaltung weist das angemeldete [X.] auch in seiner Gesamtheit nicht auf.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

4. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der acht von der Anmelderin genannten Voreintragungen mit dem Bestandteil „[X.]“ geboten. Diese sind nicht vergleichbar und zu alt.

5. Da der Senat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, insbesondere auch die von [X.] und [X.] zur Schutzfähigkeit von [X.] aufgestellten Maßstäbe angelegt hat ([X.] GRUR 2004, 680 [X.]n. 39 - 41 – [X.]; [X.], 229 [X.]n. 34 - 37 – BioID; [X.] 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]; [X.], 1002 [X.]. 29 - [X.]), war die Zulassung der von der Anmelderin angeregten Rechtsbeschwerde nicht geboten. Zudem war weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), noch wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich erachtet (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Meta

26 W (pat) 511/14

13.02.2017

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.02.2017, Az. 26 W (pat) 511/14 (REWIS RS 2017, 15765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15765

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