28. Senat | REWIS RS 2014, 7071
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Markenbeschwerdeverfahren – "MASTERSHOP" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 074 654.8
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2014 6. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie die Richterin k. A. Kriener
beschlossen:
Die Beschlüsse des [X.], Markenstelle für [X.], vom 6. Juli 2009 und vom 25. Oktober 2011 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die Waren der [X.] „Sprengstoffe, Feuerwerkskörper“.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Das Wort-/Bildzeichen 30 2008 074 654.8
ist am 25. November 2008 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 8:
[X.] Werkzeuge, handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik,
Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Hieb- und Stichwaffen, Jagdmesser, Taschenmesser;
[X.]:
Schusswaffen, Munition und Geschosse, Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in [X.] enthalten, insbesondere Waffenkoffer, [X.], [X.], [X.], [X.], Sprengstoffe, Feuerwerkskörper;
[X.]:
Spielzeug, Handfeuerwaffen (Spielzeug), Modell- und Replica-Waffen, Geschosse und Munition für solche Modelle und Replica, Modell- und Replica-Waffen für virtuelles Schießen, Modell- und Replica-Waffen zum Gebrauch mit elektronischen Zielen und/oder elektronischer Anzeige, Spielapparate, geeignet für den Gebrauch mit Replica-Waffen für virtuelles Schießen, Einzelteile für alle vorgenannten Waren soweit in der [X.] enthalten;
Klasse 37:
Bauwesen, Reparaturwesen, Installationsarbeiten, Pflege, Wartung, Instandhaltung, Reinigung von Schusswaffen, Tuning und Veredelung von Schusswaffen.
Mit Beschlüssen vom 6. Juli 2009 und vom 25. Oktober 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Hierzu hat sie ausgeführt, das aus den Bestandteilen „Master“ und „Shop“ sprachüblich zusammengesetzte Wort „[X.]“ bezeichne allgemein eine meisterliche oder meisterhafte Verkaufsstätte oder eine Verkaufsstätte für [X.]/Fachleute. Der Begriff „[X.]" werde, wie die Ergebnisse einer Internetrecherche zeigten, in dieser Bedeutung in den unterschiedlichsten Bereichen als gebräuchlicher Werbebegriff verwendet. Damit würden die Wortelemente des Zeichens unmissverständlich darauf hin deuten, dass es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche handele, die in/von einer meisterlichen bzw. meisterhaften Verkaufsstätte angeboten oder erbracht würden. [X.] werde damit anpreisend auf eine hohe, den Ansprüchen eines [X.]s genügende Qualität der fraglichen Waren und Dienstleistungen hingewiesen. Bei den grafischen Bestandteilen des Zeichens handele es sich um durchweg werbeübliche Gestaltungsmittel, die weder für sich genommen noch in ihrer Kombination dem Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verschaffen könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Wortkombination sei kurz, prägnant und aus diesem Grund besonders eingängig. Ein unmittelbar beschreibender Charakter fehle dem Zeichen, da ein Denkvorgang erforderlich sei, um einen konkreten Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen herzustellen. Auch wenn die einzelnen Wörter „Master“ und “Shop“ jeweils für sich Eingang in den [X.] Sprachgebrauch gefunden hätten, so gelte dies nicht für deren Zusammensetzung zu „[X.]“; diese sei schon aufgrund der Fremdsprachlichkeit eher unüblich und auffällig. Zudem handele es sich um eine Wort-/Bildmarke, die schon aufgrund ihres Logos vom Verkehr regelmäßig als Hinweis auf die Waren eines bestimmten Herstellers und damit als Herkunftshinweis aufgefasst werde. Auch ein Freihaltebedürfnis liege nicht vor, weil es sich bei dem Begriff „[X.]“ weder um eine Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge etc. noch sonstiger Merkmale der konkreten Waren oder Dienstleistungen handele.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss des [X.]s, Markenstelle für [X.], vom 25. Oktober 2011 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise, nämlich im Hinblick auf die Waren „Sprengstoffe, Feuerwerkskörper“ begründet, weil dem Anmeldezeichen insoweit keine Eintragungshindernisse nach § 8 [X.] entgegenstehen.
Für die übrigen Waren und Dienstleistungen steht dem angemeldeten Zeichen das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, weshalb die Anmeldung insoweit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen worden ist.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] 2013, 22, Rdnr. 7 – [X.]; [X.] 2012, 19, Rdnr. 8 – Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 – [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 – [X.]). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist das Verständnis der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens ([X.], 1143 – [X.] werden Fakten), wobei auf die Auffassung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 – [X.] 2; [X.] – [X.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 – [X.]; [X.], 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], 522, Rdnr. 11 – [X.] schönste Seiten; [X.] 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] – [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] Rdnr. 19, 28 f. - [X.]).
a) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 8, 28 und der zurückgewiesenen Waren der [X.] sowie der Dienstleistungen der Klasse 37 nicht gerecht. Es weist für die genannten Waren und Dienstleistungen einen engen beschreibenden Bezug dahingehend auf.
Das Anmeldezeichen setzt sich hinsichtlich seines [X.] aus den [X.] Begriffen „Master“ und „Shop“ zusammen.
„Master“ hat die Bedeutung von „[X.]“, „Herr“ „Lehrer“ ([X.], [X.], 25. Auflage 2009, [X.]verlag; [X.] Globalwörterbuch Englisch Band 1 Englisch-Deutsch, 1. Auflage 2001; [X.] Großwörterbuch für Experten und [X.], [X.] Auflage 2002, [X.] Sprachen GmbH). Der Begriff „Master“ gehört zum [X.] Grundwortschatz und ist u. a. auch mit der Einführung des Mastertitels als akademischer Studienabschluss in [X.] zweifellos im [X.] Sprachraum allgemein verständlich und bekannt. Das Wort „Shop“ bedeutet „Laden, Geschäft“ ([X.], a. a. O) und hat bereits seit längerer Zeit als Lehnwort Eingang in den [X.] Sprachgebrauch gefunden (vgl. hierzu auch [X.] (pat) 113/06 – Brautshop).
In der Zusammensetzung hat das Wort „[X.]“ damit die Bedeutung von „[X.]geschäft“, „[X.]laden“. Die Markenstelle hat dazu bereits zutreffend ausgeführt und mit entsprechenden Rechercheergebnissen belegt, dass es sich bei der Zusammensetzung um einen in unterschiedlichen Waren- und Dienstleistungsbranchen bereits gebräuchlichen Begriff handelt, der auf eine meisterliche oder meisterhafte Verkaufsstätte oder auf eine Verkaufsstätte für [X.] hinweist. Nach § 51 des [X.] (Handwerksordnung) darf, wer in dem entsprechenden Handwerk die [X.]prüfung erfolgreich abgeschlossen hat, den Titel des [X.]s, der [X.]in führen.
Die Waren der Klasse 8 sowie die zurückgewiesenen Waren der [X.] sind Waren, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und der geforderten präzisen Funktionsweise in Handwerksbetrieben, d. h. von einem (Handwerks)[X.] gefertigt werden können. Das Herstellen von Waffen, Werkzeugen und Geräten in der sogenannten Schmiede gehört zu den ältesten Handwerksberufen und wird heute als handwerklicher Ausbildungsberuf des [X.] bezeichnet (vgl. Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) II Gruppe der Elektro und Metallgewerbe: [X.] Metallbauer, [X.] Büchsenmacher, [X.]). Bei den genannten Waren handelt sich demzufolge um solche, deren Fertigung in und entsprechend auch deren Angebot durch einen [X.]betrieb oder den „[X.]“ in Frage kommt, also um einen Umstand, der für die von den Waren angesprochenen Verkehrskreise durchaus von Bedeutung ist. Dies zeigen auch die in Ergänzung zu den Belegen der Markenstelle, auf die Bezug genommen wird, der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung überreichten Recherchenergebnisse des Senats:
[X.]liche Gegenstände und Waffen
[X.]schmiede gab. Auch aus anderen Handwerkszünften hört man von meisterlichen Gegenständen....[X.]liche Waffen und Gegenstände entsprechen….(http://campaignwiki.org/wiki/Goblinbau/[X.]liche Gegenstände und Waffen, Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung);
Master Cutlery Rambo 2 Messer (Standard) – [X.] (www.messerforum.net...Kaufberatung, Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung).
Unter den Oberbegriff der Spielzeuge in [X.] fallen auch aufwendig erstellte, naturgetreue (Miniatur)Wiedergaben von Alltagsgegenständen, kunstvolle Puppen sowie Puppenartikel, Baukästen und (Modell)Bausätze, Marionetten, die in speziellen Handwerksbetrieben bzw. in Betrieben, bei denen die handwerkliche Fertigung im Vordergrund steht, hergestellt werden können (vgl. Anlage A der Handwerksordnung [X.] (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher). Das gleiche gilt auch für die angemeldeten weiteren Waren der [X.], die als Modell- und Replika- Waffen zum einen wie die echten Vorbilder aussehen und zum anderen auch täuschend echt funktionieren sollen (vgl. Anlage A der Handwerksordnung [X.] s. o., [X.] s. o. , [X.] s. o. und Nr 42 Modellbauer).
Die von diesen handwerklich gefertigten Waren angesprochenen inländischen Verkehrskreise, die Endverbraucher, werden, begegnet ihnen das Zeichen im Zusammenhang mit den so gekennzeichneten Waren, diesem entnehmen, dass die fraglichen Produkte auch tatsächlich in einem „[X.]“, also einem [X.]geschäft/[X.]laden - in Abgrenzung zur industriellen Massenproduktion - gefertigt wurden bzw. in einem solchen angeboten werden. Damit wird aber nur allgemein auf eine Vertriebs- bzw Verkaufsstätte hingewiesen, in der „meisterliche“, d. h. qualitativ hochwertige Waren erhältlich sind.
Die Dienstleistungen „Bauwesen, Reparaturwesen, Installationsarbeiten, Pflege, Wartung, Instandhaltung, Reinigung von Schusswaffen, Tuning und Veredelung von Schusswaffen“ der Klasse 37, die jeweils von einem (Handwerks)[X.] erbracht werden können, beschreibt „[X.]“ dahingehend, dass diese in einem [X.]geschäft/laden erbracht werden. Ausweislich der Handwerksordnung handelt es sich auch hierbei um handwerklich ausgeübte Berufe (Anlage A der Handwerksordnung I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe sowie [X.] z. B. Nr 22 Installateur).
Der Begriff „Shop“ ist dabei nicht nur für Waren gebräuchlich, sondern auch in Bezug auf Dienstleistungen nicht ungewöhnlich (vgl. auch die diesbezüglichen Feststellungen in [X.], Beschluss vom 20. Juni 2001, 29 W (pat) 22/00 – Smart Shop; Beschluss vom 11. Februar 2009, 26 W (pat) 9/09 – SHOP). Damit bezeichnet „[X.]“ die Örtlichkeit, an der die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden.
Bezeichnungen üblicher Angebots- und Vertriebsstätten und um eine solche handelt es sich vorliegend, sind aber nicht schutzfähig (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, § 8 Rdnr. 70; [X.]/[X.], 3. Auflage 2010, Rdnr. 138 a. E. zu § 8). Wegen des engen beschreibenden Bezugs zu den genannten Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort deshalb keinen betriebsbezogenen Herkunftshinweis sehen.
b) Entgegen den Ausführungen der Anmelderin erhält das angemeldete Zeichen auch nicht durch die graphische Gestaltung die erforderliche Unterscheidungskraft.
Zwar ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht ([X.] [X.], 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID; [X.] - antiKalk; GRUR 1991, 136, 137 - [X.]). Allerdings ist der Anmelderin nicht darin zuzustimmen, dass bei einer Bildmarke ein beschreibender Charakter generell noch weniger gegeben sei als bei einer Wortmarke, da der Verkehr ein Logo regelmäßig als Herkunftshinweis auffasse. Denn einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, vermögen eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch wegen fehlender Unterscheidungskraft für sich nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen ([X.] 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - [X.]; a. a. [X.], 1154 – antiKalk). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
Das verfahrensgegenständliche Zeichen zeigt eine ellipsenförmige Umrahmung des in Großbuchstaben gehaltenen [X.] „[X.]“, das zudem mit Ober- und Unterstrichen, die sich mittig jeweils verdicken und nicht ganz zur seitlichen Umrahmung gezogen sind, versehen ist. Ellipsenförmige Umrahmungen und einfache Ober- und Unterlinien zählen zu den gebräuchlichen und bekannten Mitteln der Hervorhebung (vgl. auch [X.] 24 W (pat) 273/03 - [X.]; 26 W (pat) 186/03 - [X.] [X.]; 24 W (pat) 180/02 - Beauty Pads). In diesen einfachen Gestaltungselementen der Wort-/Bildmarke ist kein prägnantes betriebskennzeichnendes Merkmal zu sehen, sie begründen für sich gesehen daher noch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft.
Auch die konkrete Zusammenstellung der oben aufgeführten verschiedenen Gestaltungsmittel, die für sich genommen jeweils einfach und werbeüblich sind, weist keine schutzbegründende Komplexität auf, die von dem beschreibenden Aussagegehalt der Wortbestandteile wegführen würde. Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als eine Gesamtheit wahrnehmen, in der der sachbezogene Charakter der Wortbestandteile so im Vordergrund steht, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit, die über das in der Werbung Übliche hinausgeht, beigemessen wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die grafische Ausgestaltung um so größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der nicht unterscheidungskräftige Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt ([X.]- antiKalk; [X.] GRUR 1998, 401, 402 - [X.] etc.). Hier hätte es daher eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente bedurft, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen.
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.
3. In Bezug auf die im Tenor aufgeführten Waren der [X.] „Sprengstoffe, Feuerwerkskörper“ kann dem Zeichen jedoch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Denn bei den genannten Waren handelt es sich nicht um solche, die in der Regel von Handwerksbetrieben und den entsprechenden [X.]n gefertigt werden. Deshalb wird die Bezeichnung auf diesen Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis wahrgenommen. Auch sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erkennbar.
Meta
17.03.2014
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.03.2014, Az. 28 W (pat) 42/12 (REWIS RS 2014, 7071)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7071
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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