30. Senat | REWIS RS 2016, 12166
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Markenbeschwerdeverfahren – "MEISTERÖL Ihrem Auto zuliebe (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 001 199.6
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die am 22. Februar 2013 angemeldete Wort-/Bildmarke
soll für die Waren
„Klasse 1:
chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, insbesondere chemisch und physikalisch wirkende Zusätze für Schmiermittel; Schmierfette, technische Öle und Motoren-, Getriebe-, Kompressoren- und Hydrauliköle, Zusätze für Öle, chemische Zusätze für Treibstoffe, insbesondere für Benzin- und Dieseltreibstoffe;
Klasse 2:
Korrosionsschutzmittel; Rostlösungsmittel; Kontaktsprays;
Klasse 3:
Rostschutzöle;
Klasse 4:
technische Öle und Fette, insbesondere Motoren-, Getriebe-, Kompressoren- und Hydrauliköle sowie physikalisch wirkende Ölzusätze, Öle für technische Zwecke, Schmieröle, Schmiermittel, Schneidöle“
eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 1 des [X.] hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 17. Juni 2013 und 12. Februar 2014, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).
MEISTERÖL“ reihe sich in eine Reihe vergleichbar mit dem Substantiv „Meister“ gebildeter Begriffe wie Meisterleistung, Meisterdetektiv, Meisterkoch, Meisterschuss, Meisterwerk, [X.] usw. ein, in welchen „Meister“ für eine großartige, meisterhafte Leistung stehe bzw. als Hinweis auf die besondere Qualität einer Sache oder des Könnens einer Person verstanden werde. Gemeinsam mit der Wortfolge „Ihrem Auto zuliebe“, welche sich in einem beschreibenden Hinweis darauf erschöpfe, dass die Produkte für Autos bestimmt und für deren Zustand förderlich seien, werde der Verkehr die Wortbestandteile „ MEISTERÖL - Ihrem Auto zuliebe“ in ihrer Gesamtheit ohne weiteres i. S. von „Öl von [X.] seines Fachs für Ihr Auto", „meisterliches/meisterhaftes Öl für Ihr Auto" verstehen. In Bezug auf die angemeldeten Waren, welche im Wesentlichen aus Ölen bestünden oder auch Bestandteil von Ölen sein könnten, beschreibe diese Wortfolge damit lediglich die Art der Ware (Öl), seine Qualität (meisterhaft, großartig) und seine Bestimmung (für Automobile). Um diesen beschreibenden Aussagegehalt zu erfassen, bedürfe es weder gedanklicher Zwischenschritte noch einer analysierenden Betrachtungsweise.
Auch die graphische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens wirke nicht schutzbegründend, da die verwendeten Schriftarten sich nicht von üblichen, plakativ verwendeten Gestaltungen abheben würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie sinngemäß ausgeführt, dass nicht unbeachtet bleiben könne, dass es die Begriffskombination „[X.]“ in der [X.] nicht gebe, diese jedenfalls nicht lexikalisch nachweisbar sei. Der Begriff [X.]“ könne zudem eine Reihe unterschiedlicher Bedeutungen aufweisen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass [X.]“ in Kombination mit der Produktbezeichnung „Öl“ ohne weiteres i. S. von „meisterlich, meisterhaft“ verstanden werde; vielmehr handele es sich um eine sprachunübliche und ungewöhnliche Zusammensetzung, welche keinen eindeutigen Sinngehalt vermittele und interpretationsbedürftig sei. Dies würden auch die von ihr benannten Voreintragungen mit dem Begriff [X.]“ belegen. Zumindest könne dem Zeichen im Hinblick auf seine graphische Ausgestaltung die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des [X.] vom 17. Juni 2013 und 12. Februar 2014 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren gemäß § 8 Abs 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.], 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m.w.[X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – [X.]; [X.], 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2010, 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).
Das Wortelement der angemeldeten Bezeichnung setzt sich aus der Wortkombination „[X.]“ und der direkt darunter angeordneten, jedoch deutlich kleiner ausgestalteten und graphisch zudem etwas in den Begriff „[X.]“ integrierten sloganartigen Wortfolge „Ihrem Auto zuliebe“ zusammen.
a. Bei dem (lexikalisch nicht nachweisbaren) Bestandteil „[X.]“ handelt es sich um eine ohne weiteres erkennbare Kombination der Begriffe [X.]“ und „Öl“. Wie die Markenstelle bereits im Beanstandungsbescheid vom 12. März 2013 zutreffend ausgeführt hat, kann der Begriff [X.]“ als Wortbestandteil in Substantiven nicht nur auf „von [X.]“ hergestellte/gefertigte handwerkliche Produkte hinweisen, sondern auch den Eindruck einer besonderen Qualität im Sinne eines meisterlichen Produkts vermitteln (vgl. z. [X.] W 519/13 vom 10. November 2014 - [X.]; 29 W (pat) 93/03 vom 15. Dezember 2004 -AuditMaster). Vor allem als vorangestellter Wortbestandteil in Substantiven wie z. B. [X.]leistung", "Meisterdetektiv", "Meisterwerk" kennzeichnet [X.]“ den nachfolgenden Begriff als „meisterlich/meisterhaft“ i. S. von „großartig“ (vgl. dazu [X.] W (pat) 36/12 vom 13. Juni 2012 - [X.]).
Vor diesem Hintergrund kann die Wortkombination „[X.]“ entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht als sprachunüblich oder ungewöhnlich angesehen werden. Vielmehr wird der allgemeine Verkehr wie auch der Fachverkehr „[X.]“ lediglich als Anpreisung und Qualitätsberühmung dahingehend verstehen, dass es sich bei dem so bezeichneten Öl um ein „meisterhaftes, großartiges Öl“ handelt.
Zum Anmeldezeitpunkt waren nach einer Recherche des Senats auch bereits entsprechend gebildete Wortkombinationen wie z. B. [X.]holz“ oder [X.]pfanne“, mit denen auf die „meisterliche“, d. h. die besondere Qualität von Natur- und/oder industriell gefertigten Produkten hingewiesen wurde, im Geschäftsverkehr gebräuchlich (vgl. http://www.huettemann.de/lagerkatalog/ download/meisterholz.pdf zu dem Produkt „[X.]“; [X.]/ zum Produkt „[X.]“: „Die [X.] begleitet Sie Ihr ganzes Leben“). Dies gilt auch für die Wortkombination „[X.]“, welche zum Anmeldezeitpunkt z. B. als anpreisende Angabe für Holz- und Fußbodenöle verwendet wurde, wie die der Anmelderin mit der Ladung übersandte Recherche zu den Produkten „WOCA [X.]“ (vgl. http://woca-online-shop.de/Boeden/Grundbehandlung/Meisteroel/ WOCA-Meisteroel-Natur-5-0-Liter::48.html), „[X.]“ (vgl. [X.]/ gun-reben-holzbodenoel-meisteroel-natur-inhalt-1-liter.html) und „[X.]“ (vgl. http://www.frank-holz.biz/shop/411447/0/0//holzoel-weiss-frank-meisteroel) belegt. Auch wenn im vorliegenden Warenverzeichnis im Wesentlichen auf Roh- bzw. Erdöl basierende Produkte im Vordergrund stehen, so handelt es sich dennoch in beiden Fällen um „Öle“, und damit jedenfalls um verwandte [X.]. Es liegt dann aber für den Verkehr nahe, die ihm aus dem [X.] als anpreisende Qualitätsberühmung bekannte Begriffsbildung „[X.]“ auch in Zusammenhang mit den nach dem vorliegenden Warenverzeichnis maßgeblichen Waren in diesem Sinne zu verstehen (vgl. [X.] [X.] 2006, 233 Nr. 33 – Standbeutel).
In Bezug auf die zu den Klassen 1 und 4 beanspruchten Waren
Die zu den Klassen 2 und 3 beanspruchten [X.]
b. Die unterhalb des Begriffs „[X.]“ angeordnete Wortfolge „Ihrem Auto zuliebe“ tritt im Gesamtbild des Zeichens sowohl größenmäßig als auch in der graphischen Ausgestaltung so deutlich zurück, dass für den Verkehr bereits aus diesem Grunde kaum Anlass besteht, darin einen zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft beitragenden [X.] zu erkennen. Inhaltlich wird der Verkehr dieser sloganartigen Wortfolge mit der Bestimmungsangabe „Auto“ als Kurzwort für „Kraftfahrzeug, Automobil“ und der Präposition „zuliebe“, welche ausdrücken soll, dass etwas zum Vorteil von jemandem oder einer Sache geschieht (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., [X.]), lediglich den Hinweis entnehmen, dass die so bezeichneten Produkte für Kraftfahrzeuge geeignet und/oder bestimmt sind und sich vorteilhaft auf diese auswirken, indem sie z. B. durch materialschonende oder –erhaltende Eigenschaften einem Verschleiß entgegenwirken. Solche nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, wird der Verkehr als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen (vgl. [X.] [X.] 2004, 1027, Nr. 35 - DAS [X.]; [X.] 2001, 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 - Test it.).
c. Auch in ihrer Gesamtheit kommt der Wortfolge „[X.] Ihrem Auto zuliebe“ kein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte, zu. Vielmehr erschöpfen sich die Wortbestandteile der angegriffenen Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung beschreibender Begriffe zu einer aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren anpreisenden Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe dahingehend, dass es sich bei den betreffenden Produkten um ein „meisterliches/meisterhaftes“ und für Kraftfahrzeuge vorteilhaftes Öl handelt bzw. die Produkte der Fertigung/Herstellung eines solches Öl dienen können.Um sich diese Bedeutung zu erschließen, bedarf es keiner Analyse. Vielmehr drängt sie sich dem Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres Nachdenken auf. Die Wortfolge „[X.] Ihrem Auto zuliebe“ weist keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten, sondern erschöpft sich in einer aus sich heraus verständlichen und für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Kombination einer qualitätsberühmenden Beschaffenheitsangabe ([X.]öl“) ergänzt um einen Slogan mit einer werblich anpreisenden Bestimmungsangabe („Ihrem Auto zuliebe“). Sie wird auch in ihrer Gesamtheit ausschließlich als werbewirksame Anpreisung i. S. eines allgemeinen Qualitätsversprechens verstanden, ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren zu vermitteln.
Daran ändert auch die graphisch ausgestaltete Schreibweise der Wortbestandteile nichts. Weder die Schriftart noch die Positionierung der Wortbestandteile zueinander weichen von gängigen Gestaltungsformen in einer Weise ab, die die Annahme rechtfertigt, der Verkehr sehe gerade darin einen betrieblichen Herkunftshinweis. Eine solche Art der grafischen Darstellung wird häufig als Gestaltungsmittel zu Werbezwecken eingesetzt. Sie liegt im Rahmen eines üblichen [X.] und ändert nichts an dem sachbezogenen Informationsgehalt der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung.
Soweit die Wortfolge dabei nicht näher spezifiziert, warum es sich bei den so bezeichneten Waren um „meisterliche“ Produkte handelt bzw. diese zur Herstellung solcher Produkte beitragen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine solche begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. [X.] 2004, 192 - [X.]; [X.] 2004, 222 - [X.]; [X.] 2004, 674 - Postkantoor). Der Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibt für den Verkehr angesichts der in der Werbung verbreiteten Übung, Sachaussagen in [X.] und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln, eindeutig verständlich.
3. Soweit der Anmelder auf Voreintragungen Bezug nimmt, beruht deren Eintragung teilweise auf einer schutzbegründenden graphischen Ausgestaltung der jeweiligen Zeichen; dies betrifft z. B. die von der Anmelderin genannten Marken [X.] 30 2008 038 838 „[X.]“, [X.] 303 07 988 „[X.]“, [X.] 004 805 305 „[X.] MEISTERWERKSTATT“ (vgl. [X.] 65-67 VA), gilt aber auch für die Marke [X.] 30 2013 026 569 „[X.]“ ([X.] [X.]), bei der der Wortbestandteil [X.]tricks“ im Rahmen einer Anmeldung als Wortmarke als schutzunfähig angesehen wurde (vgl. BPatG 29 W (pat) 36/12 - [X.]). Die als ([X.] eingetragenen Wortkombinationen wie z. B. „Teichmeister“ ([X.] 300 17 752) oder „Fassadenmeister“ ([X.] 304 04 643) weichen in ihrer Begriffsbildung von der vorliegenden Anmeldung insoweit ab, als das Substantiv [X.]“ darin als Grundwort verwendet wird.
Unabhängig davon entfalten in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. [X.]; [X.] [X.], 1093 Nr. 8 – [X.]; [X.] 2011, 230 - [X.]; [X.] MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Ausgehend von Art. 20 Abs. 3 GG ist die rechtsprechende Gewalt allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht aber an vorangehende Entscheidungen eines Amtes, dessen Tätigkeit gerade überprüft werden soll. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt zudem, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
4. Da der angemeldeten Marke somit bereits die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, dahinstehen.
Meta
28.04.2016
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.04.2016, Az. 30 W (pat) 19/14 (REWIS RS 2016, 12166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12166
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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