Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2023, Az. B 12 KR 26/22 B

12. Senat | REWIS RS 2023, 3414

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger - Mindestbemessungsgrundlage - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 2. Juni 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) aufgrund der freiwilligen Versicherung des [X.].

2

Die zu 1. beklagte Krankenkasse stellte - auch im Namen der zu 2. beklagten Pflegekasse - fest, dass der Kläger ab 1.11.2016 als Selbstständiger bei ihr freiwillig versichert sei und bestimmte zugleich Beiträge nach der jeweils geltenden [X.] für hauptberuflich Selbstständige bis 31.12.2018 30/60, ab 1.1.2019 30/90 der monatlichen Bezugsgröße (Bescheid vom 11.4.2017, Widerspruchsbescheid vom 2.11.2017 und weitere Folgebescheide). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen weitere im Berufungsverfahren erlassene Beitragsbescheide abgewiesen. Die [X.] verstoße nicht gegen die Verfassung. Der Gesetzgeber habe bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung verfassungsgemäß nicht darauf verzichtet, Beiträge in einer Mindesthöhe zu erheben und damit eine gewisse Beitrags- und Leistungsäquivalenz herzustellen. Sofern diese Beitragslast bei Selbstständigen zur Hilfebedürftigkeit nach Maßgabe des [X.]B II führe, sehe dieses Buch entlastende Maßnahmen vor. Das Existenzminimum sei damit gesichert. Soweit der Kläger Leistungen nach dem [X.]B II nicht in Anspruch nehmen wolle, führe dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gelte umso mehr angesichts des Umstands, dass der Gesetzgeber die [X.] der Beitragserhebung bei freiwillig versicherten Selbstständigen zum 1.1.2019 gegenüber der Vorregelung auf ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt habe (Urteil vom 2.6.2022).

3

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und beantragt hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts.

4

II. 1. Der [X.] ist abzulehnen.

5

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem B[X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung des [X.] bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (siehe zu 2.). Deshalb kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt S nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des L[X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

7

a) Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des L[X.] von einer Entscheidung des B[X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des L[X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das L[X.] seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das B[X.], der [X.] oder das [X.] entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das L[X.] diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 3 P 13/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 5 und B[X.] Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.], jeweils mwN).

8

Der Kläger rügt, dass "die vom [X.] getroffenen Rechtssätze, auf denen das Urteil beruht," im Widerspruch zu den vom B[X.] aufgestellten Grundsätzen zur Beitragserhebung iS des § 240 [X.]B V nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten stünden. Insoweit bezieht er sich auf verschiedene Entscheidungen des B[X.] (Urteil vom 15.8.2018 - [X.] R 5/17 R, juris; Urteil vom 19.12.2012 - [X.] KR 20/11 R - B[X.]E 113, 1 = [X.] 4-2500 § 240 [X.]7; Urteil vom 28.6.2022 - [X.] KR 11/20 R - [X.] 4-2500 § 240 [X.], auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; Urteil vom [X.] - [X.] KR 31/19 R - [X.] 4-2500 § 240 [X.]; Urteil vom 22.3.2006 - [X.] KR 14/05 R - B[X.]E 96, 119 = [X.] 4-2500 § 240 [X.] 5), die er entweder rudimentär zusammenfasst oder auszugsweise zitiert. Aus dieser Art der Darstellung ergeben sich schon keine klar bestimmbaren entscheidungserheblichen höchstrichterlichen Rechtssätze. Zudem wird zum Hintergrund und der Vergleichbarkeit der Entscheidungen mit dem vorliegenden Fall nichts ausgeführt. Der Kläger stellt seiner Auflistung insbesondere auch keinen bestimmten oder bestimmbaren Rechtssatz des L[X.] gegenüber. Er rügt vielmehr die Beitragsfestsetzung als unrechtmäßig, weil seine aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Einkünfte tatsächlich deutlich unter dem Mindestberechnungsbetrag lägen. Auf diese Weise arbeitet der Kläger nicht - wie erforderlich - einen abstrakten tragenden Rechtssatz des L[X.] heraus, der einem solchen in den genannten Entscheidungen des B[X.] widersprechen würde. Er wendet sich vielmehr im [X.] gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Für eine [X.] reicht aber die Rüge, das L[X.] habe fehlerhaft das Recht angewendet und eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall missverstanden oder übersehen, nicht aus (vgl B[X.] Beschluss vom 1.10.2019 - [X.] R 105/19 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Mit der Behauptung, das Urteil des L[X.] sei inhaltlich rechtsfehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision nicht erreichen (vgl stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 29.4.2019 - [X.] R 59/18 B - juris Rd[X.]4).

9

b) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 [X.]G stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl B[X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] 5 Rd[X.]7 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger stellt die Fragen,

        

"-> warum hier ein Mindesteinkommen fiktiv als Rechnungsgröße angesetzt wird. Obgleich im gesamten [X.]B Il- und [X.]B-XIl-Bereich jeweils ein fiktives Einkommen nicht zu berücksichtigen wäre und

        

-> der Kläger faktisch - und gegen seinen erklärten Willen - gezwungen wird, sich in den Rechtsbereich des [X.]B-Il bzw. [X.]B-XIl zu begeben und er anderenfalls sich in die konkrete Gefahr der Ver- und Überschuldung begibt, er aber lediglich dem Staat nicht finanziell zur Last liegen möchte, sowie

        

-> hier die konkrete Ungleichbehandlung zwischen der privaten und der gesetzlichen Pflicht-, als auch freiwilligen Versicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre."

Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung liege darin, dass bei der freiwilligen Krankenversicherung im Unterschied zur Pflichtversicherung in der [X.] nicht nur das Arbeitsentgelt als Einkommen, sondern generell alle Einnahmen wie zB [X.] und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezählt würden. Ein tatsächlich und nachgewiesen nicht vorhandenes (Erwerbs-)einkommen könne nicht für den Lebensunterhalt verbraucht werden und begründe oder erhöhe mithin die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 [X.]B V nicht.

Der Kläger hat damit schon keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht (B[X.] Beschluss vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 B - juris Rd[X.]1 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (B[X.] Beschluss vom 10.9.2014 - [X.] ÜG 3/14 B - juris Rd[X.]1 mwN).

Unabhängig davon ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur geklärt, dass es dem die [X.] beherrschenden Solidaritätsprinzip entspricht, die Versicherten grundsätzlich nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen (vgl zB [X.] Beschluss vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - [X.]E 79, 223 = [X.] 2200 § 180 [X.]6), sondern auch, dass die Heranziehung freiwilliger Mitglieder zu [X.] grundsätzlich rechtmäßig ist (vgl ua [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4.12.2002 - 1 BvR 527/98 - [X.] 3-3300 § 57 [X.] 3 = juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - B[X.]E 70, 13 = [X.] 3-2500 § 240 [X.] = juris Rd[X.]3 ff). Insbesondere hat der Senat wiederholt entschieden, dass die [X.] Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist (B[X.] Urteil vom 10.10.2017 - [X.] KR 16/16 R - [X.] 4-2500 § 240 [X.] 32 Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 30.11.2016 - [X.] KR 6/15 R - [X.] 4-2500 § 224 [X.] Rd[X.]9 mwN; B[X.] Urteil vom 27.1.2010 - [X.] KR 28/08 R - [X.] 4-2500 § 240 [X.]3 Rd[X.]8; B[X.] Beschluss vom 4.4.2018 - [X.] KR 99/17 B - juris Rd[X.] 8). Er hat insoweit darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder im Vergleich zu Pflichtversicherten ausgehe (vgl zB B[X.] Urteil vom 30.11.2016 - [X.] KR 6/15 R - [X.] 4-2500 § 224 [X.] Rd[X.]9 mwN) und ihnen im Hinblick auf diesen sachlichen Grund einen adäquaten Beitrag für den Krankenversicherungsschutz selbst dann abverlangen dürfe, wenn sie nur ein geringes oder überhaupt kein Einkommen hätten (vgl zB B[X.] Urteil vom 18.2.1997 - 1 RR 1/94 - [X.] 3-2500 § 240 [X.]9 - juris Rd[X.]4). Aufgrund der geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwilligen Mitglieder solle deren Krankenversicherung von den Pflichtversicherten möglichst nicht mitfinanziert werden (vgl B[X.] - aaO - juris Rd[X.]1). Soweit der Kläger den Bezug von Leistungen nach dem [X.]B II anspricht, haben diese ersichtlich die vom [X.]B V zu unterscheidende Aufgabe, das Existenzminimum zu gewährleisten. Eine zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erforderliche substantiierte Auseinandersetzung mit der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie den Unterschieden und Zielsetzungen des [X.]B V und [X.]B II unterbleibt in der Beschwerdebegründung.

c) Soweit der Kläger rügt, es sei nicht geklärt worden, ob er haupt- oder nebenberuflich tätig sei, bezeichnet er keinen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel. Für eine zulässige Aufklärungsrüge (Verletzung des § 103 [X.]G) bedürfte es nach § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G der Angabe eines bis zuletzt aufrechterhaltenen [X.]. Schon daran fehlt es.

d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

[X.]

Meta

B 12 KR 26/22 B

16.01.2023

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Kassel, 26. Februar 2020, Az: S 2 KR 618/17, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 4 S 1 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.01.2023, Az. B 12 KR 26/22 B (REWIS RS 2023, 3414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3414

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