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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Krankenversicherung - Berechnung des Krankengeldes - freiwillig versicherter selbstständig Erwerbstätiger - zugrunde zu legendes Einkommen - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit einer Regelung
Der 1946 geborene, als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig bei der beklagten Ersatzkasse in der [X.] versicherte Kläger bezog von der Beklagten für die [X.] vom 12.9. bis 2.10.2006 und vom 11.12.2006 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ([X.]) in Höhe von 5,42 Euro kalendertäglich. Berechnungsgrundlage war das Einkommen des [X.] nach dem Einkommensteuerbescheid 2004 in Höhe von 2.816,00 Euro (Bescheid vom 5.6.2007) bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit im [X.]. Der Kläger ist mit seinem Begehren, die Beklagte möge ihm unter Anrechnung des bereits gezahlten insgesamt höheres [X.] in Höhe von kalendertäglich 76,05 Euro (hilfsweise 65,71 Euro) leisten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das [X.] ([X.]) hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres [X.], weil er im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw vor Beginn der stationären Behandlung tatsächlich kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt habe. Die Vermutung in § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V, dass die Beitragsbemessung das Arbeitseinkommen des Versicherten zutreffend widerspiegele, sei widerlegt, wenn - wie im Falle des [X.] - das tatsächlich erzielte Einkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erkennbar geringer als das der Beitragsbemessung zugrunde liegende gewesen sei ([X.], 43 = [X.]-2500 § 47 [X.]). Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, habe er im [X.] kein Arbeitseinkommen erzielt. Diese Angabe könne zugrunde gelegt werden, auch wenn für dieses Jahr kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden sei. Denn der Kläger mache in einem weiteren Berufungsverfahren - L 4 KR 2324/08 - Anspruch auf [X.] für die [X.] vom [X.] - mithin für das komplette [X.] - geltend (Urteil vom 30.10.2009).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.].
Die [X.]eschwerde des [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 S[X.] zu verwerfen. Ihre [X.]egründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] S[X.].
Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache beruft, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 S[X.] eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von [X.]edeutung ist (vgl z[X.] [X.] <[X.]> [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.]-4100 § 111 [X.] S 2 f; s auch [X.]-2500 § 240 [X.] f mwN). Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden ist ( vgl [X.]-1500 § 160 [X.]; [X.] § 160 [X.] mwN). In diesem Fall muss deshalb dargetan werden, dass für die Frage - z[X.] mit [X.]lick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den [X.] - erneut Klärungsbedarf entstanden ist ( vgl z[X.] [X.]-1500 § 160a [X.]; [X.]-4100 § 111 [X.] S 2 f ). Daran richtet sich die [X.]eschwerdebegründung nur teilweise aus.
Der Kläger formuliert folgende Rechtsfragen: |
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1. "Ist einem freiwillig Versicherten selbstständig Tätigen, der auf Veranlassung der Krankenversicherung den höchstmöglichen [X.]eitrag zahlt, ein Krankengeld zu gewähren, das nicht auf Grundlage des zuletzt erzielten Einkommens berechnet wird, sondern in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berechnen ist ?" |
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2. "Ist für die Ermittlung des Regelentgeltes zur [X.]estimmung der Höhe des Krankengeldes bei freiwillig Versicherten unter [X.]eachtung der [X.]illigkeit und Verhältnismäßigkeit auf einen [X.]raum abzustellen, der die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Versicherten plausibel darstellt und eine sachgerechte [X.]ewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur [X.] der Arbeitsfähigkeit ermöglicht und kann hierbei entweder ein(en) kurzer [X.]raum herangezogen werden, der der Leistungsfähigkeit des Versicherten entspricht und diese realistisch abbildet oder kann auch ein [X.]raum herangezogen werden, der vor dem Kalenderjahr liegt, das der Arbeitsunfähigkeit vorangeht, damit unverhältnismäßige und unbillige Ergebnisse zu Lasten des freiwillig Versicherten verhindert werden ?" |
Der [X.] lässt es offen, ob der Kläger damit Rechtsfragen hinreichend klar formuliert. Jedenfalls legt er nicht dar, dass sie trotz der bereits vorliegenden Rechtsprechung des [X.] noch klärungsbedürftig sind oder wieder geworden sind bzw dass sie entscheidungserheblich sind.
Soweit der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage aufwirft, ob von dem Grundsatz, dass bei der [X.]emessung des [X.] von hauptberuflich Selbstständigen auf das Einkommen in einem abgelaufenen Kalenderjahr abzustellen ist, eine Ausnahme anzunehmen ist, wenn die [X.]en der Erwerbstätigkeit in dem maßgeblichen Kalenderjahr zu kurz waren, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen wiederzugeben, wirft er möglicherweise eine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Insoweit hat der [X.] in seinem Urteil vom 6.11.2008 offen gelassen, "ob etwas anderes gilt, wenn der [X.]raum der Erwerbstätigkeit im abgeschlossenen Kalenderjahr zu kurz war, um einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen monatlichen Einkünften herzustellen, oder wenn die Arbeitsunfähigkeit im [X.] der selbstständigen Tätigkeit eintritt" ([X.] 1 KR 8/08 R - USK 2008-128 - juris Rd[X.]9). Allerdings legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass diese Frage entscheidungserheblich ist. Er führt nämlich weder aus, dass seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in dem Jahr vor dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit - dem [X.] - nur deshalb nicht höher eingestuft werden konnte, weil die zu berücksichtigenden [X.]en der Erwerbstätigkeit zu kurz waren, noch bringt er vor, dass er seine Erwerbstätigkeit im [X.] erstmals aufgenommen hat. Nach den Feststellungen des [X.], die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen erfolgreich angreift und an die der [X.] gebunden ist (vgl § 163 S[X.]), war er vielmehr im gesamten [X.] arbeitsunfähig und damit wirtschaftlich nicht leistungsfähig.
Den übrigen Ausführungen des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass mit den aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftige Rechtsfragen verbunden sein könnten. Soweit der Kläger ausführt, er habe "unverschuldet" - wegen Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2004 und 2005 - kein (maßgebliches) Einkommen erzielt, sodass seine Einkünfte aus den Jahren 2002 und 2003 zur [X.]-[X.]erechnung hätten herangezogen werden müssen, beachtet er nicht hinreichend, dass nach der Rechtsprechung des [X.] für die [X.]erechnung des [X.] bei hauptberuflich Selbstständigen im Grundsatz auf das Einkommen im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist ([X.], Urteil vom 6.11.2008 - [X.] 1 KR 8/08 R - USK 2008-128 - juris Rd[X.]2 ff). Von daher hätte er darlegen müssen, weshalb der Umstand, dass schon in den letzten Jahren vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im [X.] gehäuft [X.] aufgetreten waren, gegen die [X.]erücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens im maßgeblichen Referenzzeitraum sprechen sollte und nicht vielmehr wegen der Entgeltersatzfunktion des [X.] bei fehlenden Einkünften sogar dazu führen müsste, dass dem Versicherten dann auch konsequent kein Anspruch auf [X.] zusteht. Der Kläger setzt sich nicht hinreichend damit auseinander, dass die Entgeltersatzfunktion des [X.] - wie der [X.] bereits entschieden hat - auch bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gewahrt bleiben muss (vgl ausführlich [X.]E 92, 260 = [X.] 4-2500 § 47 [X.], jeweils RdNr 6 ff).
Das Vorbringen des [X.], der vom [X.] ([X.]) aufgestellte Grundsatz sei verletzt, dass gleich hohe [X.]eiträge keine unterschiedlich hohen Ansprüche auf [X.] begründen dürfen ([X.]E 92, 53 = [X.] 3-2200 § 385 [X.]), vermag die Klärungsbedürftigkeit der Fragen ebenfalls nicht darzulegen. Die [X.]eschwerdebegründung würdigt nicht hinreichend, dass das [X.] zu diesem Einwand bereits Stellung genommen hat: Das [X.] hat in derselben Entscheidung ebenfalls ausgesprochen, dass der Versicherte durch die [X.]erechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls steht ([X.], ebenda, [X.] S 21 f). Unter diesem [X.]lickwinkel ist eine den Sinn und Zweck der Regelung in den Vordergrund stellende einschränkende Auslegung von § 47 Abs 4 Satz 2 SG[X.] V nicht nur verfassungsrechtlich erlaubt, sondern sogar geboten ([X.]E 92, 260 = [X.] 4-2500 § 47 [X.] Rd[X.]6).
Soweit der Kläger vorbringt, bei Pflichtversicherten könne nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 2200 § 182 [X.]; [X.]E 74, 199 = [X.] 3-4100 § 59 [X.]) ein anderer [X.]eobachtungs- oder [X.]ezugszeitraum berücksichtigt werden, um [X.] zu vermeiden, und deshalb wegen der anderen [X.]ehandlung der freiwillig Versicherten einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] rügt, legt er die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den Gleichheitssatz) einer Regelung beruft, darf sich nämlich nicht auf die [X.]enennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll ([X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; ferner z[X.] [X.], [X.]eschlüsse vom [X.] - [X.] 12 RA 16/05 [X.] und vom 16.2.2009 - [X.] 1 KR 87/08 [X.]). Hierzu müssen der [X.]edeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des [X.] dargelegt werden. An alledem fehlt es. So geht die [X.]eschwerdebegründung weder auf die vom [X.] aufgestellten Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 [X.] ein noch auf die Auslegung des § 47 Abs 4 Satz 2 SG[X.] V durch das [X.] (vgl insbesondere [X.] 4-2500 § 47 [X.]0 Rd[X.]7 f). Sie berücksichtigt damit nicht hinreichend die Unterschiede der Ermittlung des [X.] bei Pflicht- und freiwillig Versicherten. Insoweit hätte es auch einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass § 47 Abs 4 Satz 2 SG[X.] V bei selbstständigen Erwerbstätigen das Arbeitseinkommen als für die Ermittlung des [X.] maßgeblich ansieht, das nach § 15 Abs 1 Satz 1 SG[X.] IV definiert wird als der nach dem allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Auch sozialversicherungsrechtlich muss mithin - anders als etwa bei einem abhängig [X.]eschäftigten - auf das Kalenderjahr als dem steuerrechtlich maßgeblichen Veranlagungszeitraum abgestellt werden ([X.] [X.] 4-2500 § 47 [X.]0 Rd[X.]7). Weshalb es angesichts dieser Ausführungen des [X.] zweifelhaft sein sollte, dass es auf das Kalenderjahr - unabhängig von der Dauer der Krankheitsphasen - ankommt, thematisiert der Kläger nicht.
2. Der [X.] sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 S[X.]).
3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 S[X.].
Meta
10.05.2010
Beschluss
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Reutlingen, 2. September 2008, Az: S 2 KR 3659/07, Gerichtsbescheid
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 47 Abs 1 S 1 SGB 5, § 47 Abs 4 S 2 SGB 5, § 240 Abs 4 S 2 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.05.2010, Az. B 1 KR 144/09 B (REWIS RS 2010, 6824)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6824
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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