Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 StR 529/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1202

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.500 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu einer Korrektur des [X.]. Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Im Fall 2 der Urteilsgründe begegnet die [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Nach den Feststellungen des [X.]s wurden dem Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe 106 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent im Wert von 4.000 Euro geliefert, die er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Durch diese Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangte der Angeklagte Kokain. Das [X.] hat einen dessen Wert entsprechenden Geldbetrag (4.000 Euro) nach §§ 73, 73c StGB eingezogen.

4

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass zum gewinnbringenden Weiterverkauf erlangte Betäubungsmittel nicht [X.] im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind, sondern Tatobjekte, die nach § 33 Satz 1 BtMG iVm § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden können. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Betäubungsmittel wie hier aber im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum an den Drogen erlangen ([X.], Beschluss vom 9. November 2021 – 5 [X.]/21).

5

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Satz 1 StPO). Anders als in den übrigen Fällen ist im Fall 2 gerade nicht festgestellt, dass dem Angeklagten der Erlös aus einem etwaigen Weiterverkauf zugeflossen ist. Die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB von 4.000 Euro als Mindestverkaufserlös liegen somit nicht vor. Wie vom Generalbundeanwalt beantragt, hat der Senat den Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um 4.000 Euro reduziert.

6

Angesichts des nur geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 529/22

28.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 15. Juli 2022, Az: 16 KLs 423 Js 50995/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2023, Az. 5 StR 529/22 (REWIS RS 2023, 1202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1202

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 530/23

5 StR 495/23

6 StR 160/23

5 StR 36/23

1 StR 92/23

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