Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZR 124/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 554

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 124/04 vom 24. November 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2004 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das gilt unbeschadet der Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe die vorgelegten [X.] Abrechnungsunterlagen nicht zur Kenntnis genommen, aus denen sich exakt die Zahlen in der Bescheinigung vom 21. Oktober 1999 ergeben hätten. Denn die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird durch die übrigen Erwägungen des Be-rufungsgerichts insbesondere zu der falschen Angabe über den Umfang der weiteren Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der [X.]Versicherung getragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. - 3 -

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 142.404,10 •

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IV ZR 124/04

24.11.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2004, Az. IV ZR 124/04 (REWIS RS 2004, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 554

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