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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 238/04
vom 17. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
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[X.]hat am 17. Mai 2005 durch die [X.]Seiffert, Wiechers, Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. [X.]und [X.]
beschlossen:
[X.]des [X.]gegen den [X.][X.]und die [X.]Dr. Schlichting, Wendt, [X.]und [X.]wird für unbegründet erklärt.
Gründe:
[X.]Der Kläger ist Vorstandsmitglied und Justitiar des [X.] V. e.V., eines [X.]Kulturvereins. Er begehrt von der Beklagten - einer Versicherungsgesellschaft - die Feststellung, daß zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2001, 10.20 Uhr, eine Ver-mögensschadenhaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Vorstand des Vereins mit einer Deckungssumme von 500.000 • zustande gekom-men sei und daß die Beklagte ihm daraus Deckungsschutz für einen ge-gen ihn von dem Verein geltend gemachten Schadensersatzanspruch aufgrund einer angeblichen Falschberatung zu gewähren habe.
Das [X.]hat die Klage durch Teilurteil vom 18. Februar 2003 und durch [X.]vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Das [X.]hat die dagegen eingelegten Berufungen durch Urteil - 3 -
vom 17. September 2004 zurückgewiesen und die Revision nicht zuge-lassen.
Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der [X.]durch den Vorsitzenden [X.][X.]und die [X.]Dr. Schlichting, Wendt, [X.]und [X.]den Antrag auf Prozeßko-stenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Entscheidung über die [X.]steht noch aus.
Gegen den Beschluß vom 16. März 2005 hat der Kläger Gegen-vorstellung erhoben und die mitwirkenden [X.]wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des [X.]trägt er vor, für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe hätten nur der Islam und die Muslime eine Rolle gespielt, die [X.]hätten ihn bestraft, weil er Moslem sei. Der Beschluß enthalte auch keine Mindestbegründung. Die abgelehnten [X.]haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Stellungnahme zu-geleitet wurden.
I[X.][X.]ist nicht begründet.
1. Die Ablehnung des [X.]wegen fehlender Erfolgsaussicht bedeutet, daß Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Aus dem Fehlen einer aus-führlichen Begründung ist keine Besorgnis der Befangenheit der mitwir-- 4 -
kenden [X.]abzuleiten (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1995 - XII ZR 140/94 - BGHR ZPO § 42 Abs. 2 - Rechtsauffassung 1). Eine ausführliche Begründung ist nach § 544 Abs. 4 ZPO nicht einmal für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, von einer Begründung kann sogar ganz abgesehen werden (BGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - NJW 2004, 1531 unter II 2). An die [X.][X.]für die Nichtzulassungsbeschwerde können keine weitergehenden Anforderun-gen gestellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen von [X.]wegen einer weiteren Begründung bedürfen (vgl. [X.]NJW 1998, 3484 f.), sind weder dargelegt noch ersichtlich. - 5 -
2. Der Behauptung des Klägers, die Ablehnung der Prozeßkosten-hilfe beruhe auf seiner Religionszugehörigkeit, stehen nicht nur die dienstlichen Äußerungen der [X.]entgegen, sie entbehrt vielmehr [X.]Grundlage.
[X.] Wiechers
[X.]
Dr. [X.]
[X.]
Meta
17.05.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2005, Az. IV ZR 238/04 (REWIS RS 2005, 3551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3551
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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