Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2005, Az. IV ZR 238/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3551

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 238/04
vom 17. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 17. Mai 2005 durch die [X.] [X.], [X.], [X.], die [X.]innen Dr. [X.] und [X.]

beschlossen:
[X.] des [X.] gegen den [X.] [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] wird für unbegründet erklärt.

Gründe:

[X.] Der Kläger ist Vorstandsmitglied und Justitiar des [X.] V. e.V., eines [X.] Kulturvereins. Er begehrt von der Beklagten - einer Versicherungsgesellschaft - die Feststellung, daß zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 17. Dezember 2001, 10.20 Uhr, eine Ver-mögensschadenhaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als Vorstand des Vereins mit einer Deckungssumme von 500.000 • zustande gekom-men sei und daß die Beklagte ihm daraus Deckungsschutz für einen ge-gen ihn von dem Verein geltend gemachten Schadensersatzanspruch aufgrund einer angeblichen Falschberatung zu gewähren habe.

Das [X.] hat die Klage durch Teilurteil vom 18. Februar 2003 und durch [X.] vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen eingelegten Berufungen durch Urteil - 3 -

vom 17. September 2004 zurückgewiesen und die Revision nicht zuge-lassen.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 16. März 2005 hat der [X.] durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] den Antrag auf Prozeßko-stenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Entscheidung über die [X.] steht noch aus.

Gegen den Beschluß vom 16. März 2005 hat der Kläger Gegen-vorstellung erhoben und die mitwirkenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des [X.] trägt er vor, für die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe hätten nur der Islam und die Muslime eine Rolle gespielt, die [X.] hätten ihn bestraft, weil er Moslem sei. Der Beschluß enthalte auch keine Mindestbegründung. Die abgelehnten [X.] haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die dem Kläger und seinem Prozeßbevollmächtigten zur Stellungnahme zu-geleitet wurden.

I[X.] [X.] ist nicht begründet.

1. Die Ablehnung des [X.] wegen fehlender Erfolgsaussicht bedeutet, daß Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Aus dem Fehlen einer aus-führlichen Begründung ist keine Besorgnis der Befangenheit der mitwir-- 4 -

kenden [X.] abzuleiten (vgl. [X.], Beschluß vom 29. November 1995 - [X.]/94 - [X.]R ZPO § 42 Abs. 2 - Rechtsauffassung 1). Eine ausführliche Begründung ist nach § 544 Abs. 4 ZPO nicht einmal für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, von einer Begründung kann sogar ganz abgesehen werden ([X.], Beschluß vom 19. Januar 2004 - [X.]/02 - NJW 2004, 1531 unter II 2). An die [X.] [X.] für die Nichtzulassungsbeschwerde können keine weitergehenden Anforderun-gen gestellt werden. Die Voraussetzungen, unter denen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen von [X.] wegen einer weiteren Begründung bedürfen (vgl. [X.] NJW 1998, 3484 f.), sind weder dargelegt noch ersichtlich. - 5 -

2. Der Behauptung des [X.], die Ablehnung der Prozeßkosten-hilfe beruhe auf seiner Religionszugehörigkeit, stehen nicht nur die dienstlichen Äußerungen der [X.] entgegen, sie entbehrt vielmehr [X.] Grundlage.

[X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

[X.]

Meta

IV ZR 238/04

17.05.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2005, Az. IV ZR 238/04 (REWIS RS 2005, 3551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3551

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