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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 253/03
vom 6. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
[X.] hat am 6. Oktober 2004 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 29.045,94 •
Das Berufungsgericht ist bei der von der Nichtzulassungs-beschwerde allein problematisierten Frage, ob der im [X.] des Klägers Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat, von einem zu-treffenden Maßstab ausgegangen. Ob bei Anlegung [X.] 3 -
ses Maßstabes von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, ist Sache tatrichterlicher Würdigung. Zulassungsgründe sind insoweit nicht gegeben.
[X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
06.10.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. IV ZR 253/03 (REWIS RS 2004, 1313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1313
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