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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:060717BIVZR408.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 408/15
vom
6. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die
Richterin [X.]
am 6. Juli 2017
beschlossen:
Die Revision des
[X.]
gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom [X.] wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert
für die Revision des [X.] wird auf
festgesetzt.
Gründe:
[X.] Der am 30. Juni 1950 geborene, mithin rentenferne Kläger [X.] sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs-
auf ein Punktesystem gegen
die ihm von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) er-teilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das [X.] hat -
soweit für die Revision des [X.] von Interesse -
dessen auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, [X.] auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der [X.]
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lung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revi-sion verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter.
I[X.] Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-sion nicht mehr vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. [X.] wird Bezug genommen.
Auch die von der Revision des [X.] gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf des [X.], die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder-lich und wegen der damit verbundenen
erheblichen Anwartschaftskür-zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Be-rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des [X.] Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens be-trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte [X.] den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten [X.] weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a [X.]S mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebli-chen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016
IV ZR 9/15, [X.], 201 Rn. 15, 41).
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Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision des [X.] schließlich ebenfalls nicht berufen. Das [X.] hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägun-gen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.10.2014 -
6 [X.]/13 -
O[X.], Entscheidung vom 11.08.2015 -
12 [X.] -
4
Meta
06.07.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IV ZR 408/15 (REWIS RS 2017, 8459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8459
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