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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:060717BIVZR309.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 309/15
vom
6. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am
6. Juli 2017
beschlossen:
Die Revision des [X.]
gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 19. Mai 2015
wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückgewiesen.
Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihrer Revision.
Der Streitwert wird für die Revision des [X.] auf
und
festgesetzt.
Gründe:
[X.] Der am 23. Dezember 1948 geborene, mithin rentenferne Kläger wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs-
auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Sat-zungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das [X.] hat seine auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Be-rücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat 1
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unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbind-lich festlegt. Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist, Kläger und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt. Nachdem der Senat mit Urteil vom 9. März 2016 ([X.], [X.], 201) betreffend die [X.] und der Länder ent-schieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbe-handlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs-
bzw. Besitzstands-regelung, hat die Beklagte ihre Revision unter Kostenübernahme für er-ledigt erklärt.
Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung
angeschlos-sen.
I[X.] Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-sion des [X.] nicht mehr vor, und die Revision des [X.] hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
Auch die von der Revision des [X.]
gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf des
[X.], die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht
erforder-lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskür-zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Be-rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des [X.] Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens be-trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte [X.] den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwart-2
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schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 73
Abs. 1 und 1a der
Satzung der Beklagten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit ent-scheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016
[X.] aaO Rn. 15, 41).
II[X.] Nachdem die Parteien die Revision der Beklagten übereinstim-mend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO), trägt die [X.] mit Blick auf § 307 ZPO die mit ihrer Revision verbundenen Kos-ten, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (vgl. [X.], [X.] vom 28. Oktober 2014 -
XI [X.], [X.], 51 m.w.N.).
[X.] Felsch [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2014 -
6 [X.] -
O[X.], Entscheidung vom 19.05.2015 -
12 [X.] -
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Meta
06.07.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IV ZR 309/15 (REWIS RS 2017, 8453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8453
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