Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IV ZR 222/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8461

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060717BIVZR222.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 222/15
vom

6. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die
Richterin [X.]

am 6. Juli 2017

beschlossen:

Die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 16. April 2015 wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf
ihre
Kosten zu-rückgewiesen.

Der Streitwert
für die Revision der Klägerin wird auf

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die am 16. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs-
auf ein Punktesystem gegen
die ihr von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das [X.] hat

soweit für die Revision der Klägerin von Interes-se

deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfs-weise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Er-mittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das [X.]
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desgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.

I[X.] Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-sion nicht mehr vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. [X.] wird Bezug genommen.

Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder-lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskür-zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Be-rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des [X.] Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens be-trifft vor dem Hintergrund,
dass die von der Beklagten ermittelte [X.] den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten [X.] weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a [X.]S mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebli-chen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016

IV ZR 9/15, [X.], 201 Rn. 15, 41).

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Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin schließlich ebenfalls nicht berufen. Das [X.] hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägun-gen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2014 -
6 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
12 [X.] -

4

Meta

IV ZR 222/15

06.07.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IV ZR 222/15 (REWIS RS 2017, 8461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8461

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IV ZR 9/15

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