IV. Zivilsenat
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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR407.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 407/15
vom
6. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die
Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die
Richterin Dr. Bußmann
am 6. Juli 2017
beschlossen:
Die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Au-gust 2015 wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre
Kos-ten zurückgewiesen.
Der Streitwert
für die
Revision der Klägerin wird auf
festgesetzt.
Gründe:
I. Die am 12. März 1956 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs-
auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat -
soweit für die Revision der Klägerin von Interes-se
deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfs-weise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Er-mittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlan-1
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desgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-sion nicht mehr vor und,
die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Da-rauf wird Bezug genommen.
Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder-lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskür-zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Be-rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des an-gebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens be-trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Start-gutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwart-schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebli-chen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016
IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
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Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin
schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Beru-fungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägun-gen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen
hat.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.10.2014 -
6 O 534/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2015 -
12 U 448/14 -
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