Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:280617BIVZR221.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 221/15
vom
28. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 28. Juni 2017
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 16. April 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.
Der Streitwert
für die Revision der Klägerin wird auf 6.000
festgesetzt.
Gründe:
[X.] Die am 12. Mai 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs-
auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das [X.] hat -
soweit für die Revision der Klägerin von Interesse -
deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, [X.] auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermitt-lung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das [X.]
-
3
-
richt die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
I[X.] Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-sion nicht mehr vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. [X.] wird Bezug genommen.
Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder-lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskür-zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Be-rufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des [X.] Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens be-trifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte [X.] den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten [X.] weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a [X.]S mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebli-chen Sachvortrag
(vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016
IV ZR 9/15, [X.], 201 Rn. 15, 41).
2
3
-
4
-
Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin
schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Beru-fungsgericht hat
vielmehr
im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägun-gen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
6 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
12 [X.] -
4
Meta
28.06.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. IV ZR 221/15 (REWIS RS 2017, 8908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8908
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.