Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IV ZR 32/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8444

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060717BIVZR32.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 32/16
vom

6. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 6. Juli 2017

beschlossen:

Die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des Oberlan-desgerichts [X.] -
12. Zivilsenat -
vom 14. Januar 2016
wird gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.

Der Streitwert
für die Revision der Klägerin wird auf

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die am 23. November 1948 geborene, mithin rentenferne [X.] wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs-
auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das [X.] hat -
soweit für die Revision der Klägerin von Interes-se

deren Antrag auf Zahlung einer anhand der tatsächlichen gesetzli-chen Rente ermittelten Versorgungsrente, sowie einer unter Rückgriff auf altes Satzungsrecht oder unter Berücksichtigung verschiedener [X.]
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parameter ermittelte Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das [X.] die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.

I[X.] Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-sion nicht mehr vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. [X.] wird Bezug genommen.

Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin, die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforder-lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskür-zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das Be-rufungsgericht auseinandergesetzt. Dieser Gesichtspunkt ist ohnehin nur für die auf die Anwendbarkeit alten Satzungsrechts gerichteten Feststel-lungsanträge erheblich, weil der Leistungsantrag
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wie die Revision selbst ausführt -
nicht auf Rentenleistungen nach altem Satzungsrecht, sondern auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetz-lichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetz-lichen Rente ermittelten Startgutschrift gerichtet ist.
Die gerügte Nichter-hebung des angebotenen Beweises über Auswirkungen des [X.] betrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten [X.] den Wert der von rentenfernen Versicherten er-langten Anwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a [X.]S mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit ent-scheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016

IV ZR 9/15, [X.], 201 Rn. 15, 41).
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Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision
der Klägerin
schließlich nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat. Dass es den Leistungsantrag

wie die Revision meint

zu Unrecht unter Verweis auf die Nichtanwendbarkeit des alten Satzungsrechts verneint hat, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 1962

I
ZB 27/62, [X.]Z 39, 333, 338 m.w.N.).

[X.] Felsch

[X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2015 -
6 O 12/14 -

O[X.], Entscheidung vom 14.01.2016 -
12 [X.] -

4

Meta

IV ZR 32/16

06.07.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IV ZR 32/16 (REWIS RS 2017, 8444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8444

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IV ZR 9/15

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