Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2012, Az. B 9 SB 1/12 R

9. Senat | REWIS RS 2012, 1886

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Schwerbehindertenrecht - Anspruch auf kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - Bezug von Kraftfahrzeughilfe - Gleichheitsgrundsatz - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse


Leitsatz

Schwerbehinderte Menschen, die die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr erfüllen und Kraftfahrzeughilfe als laufende Leistung nach § 27d BVG erhalten, haben keinen Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke (Fortführung von BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 6/10 R = SozR 4-3250 § 145 Nr 3).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Ausgabe einer Wertmarke für die [X.]eförderung im öffentlichen Personenverkehr ohne Entrichtung eines [X.]etrages in Höhe von 60 Euro hatte.

2

[X.]ei dem 1945 geborenen Kläger sind ein Grad der [X.]ehinderung von 90 sowie die Voraussetzungen der [X.] und [X.] festgestellt ([X.]escheid des beklagten [X.] vom 6.7.2005). Er bezieht seit dem 1.2.2005 eine [X.]eschädigtenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz iVm [X.]undesversorgungsgesetz ([X.]VG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um [X.] (seit dem 21.12.2007: Grad der Schädigungsfolgen von 70) und (vom [X.]wohlfahrtsverband Hessen) eine fortlaufend gewährte [X.] nach § 27d Abs 1 [X.] [X.]VG iVm § 28 Abs 1 [X.] Verordnung zur [X.] ([X.]). Diese bestand für die [X.] vom 1.2.2010 bis 31.1.2011 aus einem pauschalen [X.]etrag von 50 Euro und einem Zuschuss von 19,01 Euro für die [X.]eiträge zur Kraftfahrzeugversicherung ([X.]escheid vom [X.]). Vom 1.2.2011 bis 31.1.2012 betrugen die Pauschale 50 Euro und der [X.]eitragszuschuss 24,45 Euro ([X.]escheid vom 3.11.2010).

3

Am [X.] beantragte der Kläger auf einem ihm vom beklagten Land übersandten Formular unter Hinweis auf seinen Leistungsbezug nach § 27d [X.]VG die Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke für die [X.]eförderung im öffentlichen Personenverkehr gemäß § 145 Abs 1 S 5 [X.][X.] IX. Diesen Antrag lehnte der [X.]eklagte mit [X.]escheid vom [X.] ab. Er wies darauf hin, dass Anspruch auf eine unentgeltliche Wertmarke nur Personen hätten, die laufende Leistungen für den Lebensunterhalt erhielten. Die dem Kläger gewährte [X.] zähle zu den Hilfen in besonderen Lebenslagen und nicht zu den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt im Sinne sozialhilferechtlicher Vorschriften. Den Widerspruch des [X.] wies der [X.]eklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] als unbegründet zurück.

4

Mit seiner beim [X.] ([X.]) erhobenen Klage hat der Kläger die Ausstellung einer unentgeltlichen Wertmarke begehrt. Nachdem ihm gegen Zahlung von 60 Euro eine für den [X.]raum vom 1.5.2011 bis 30.4.2012 gültige Wertmarke ausgegeben worden war, hat er seinen Antrag auf die Erstattung des für die Wertmarke für diesen [X.]raum aufgewandten [X.]etrages umgestellt. Durch Urteil vom 8.6.2011 hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die vom [X.] zugelassene [X.]erufung ist vom Hessischen [X.]sozialgericht (L[X.]) nach Anhörung des [X.] mit [X.]eschluss vom 28.9.2011 mit folgender [X.]egründung zurückgewiesen worden:

5

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung des [X.]etrages, den er für die vom 1.5.2011 bis 30.4.2012 gültige Wertmarke entrichtet habe. Er gehöre nicht zu den Personen, die eine Ausgabe der Wertmarke ohne Eigenbeteiligung beanspruchen könnten. Zwar sei ihm iS von § 145 Abs 1 S 1 [X.][X.] IX das [X.] zuerkannt worden. Jedoch erfülle er die Voraussetzungen des [X.] nach § 145 Abs 1 S 5 [X.][X.] IX nicht. Insbesondere stelle die vom Kläger bezogene [X.] keine laufende Leistung für den Lebensunterhalt iS von § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.][X.] IX dar, sondern diene allein zur Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft. Entsprechendes gelte für den [X.]etrag zur Kraftfahrzeugversicherung, auch wenn dieser von einer vorhergehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abhängig sei.

6

Entgegen der klägerischen Auffassung verweise § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.][X.] IX nicht ohne Einschränkungen auf die in §§ 27a und 27d [X.]VG aufgeführten Leistungen. Vielmehr müsse es sich nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung bei den Leistungen außerhalb des [X.][X.] II um "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen" handeln. § 145 [X.][X.] IX diene der Förderung der Mobilität schwerbehinderter Menschen durch Teilnahme am öffentlichen Personenverkehr. Dieses Ziel werde bereits durch die Unentgeltlichkeit der [X.]eförderung erreicht. Die Kostenbeteiligung vermindere lediglich die aufgrund der Zahlungsausfälle eintretenden finanziellen [X.]elastungen der öffentlichen Hand. Nur ein begrenzter Personenkreis solle seit der Einführung der Kostenbeteiligung das Privileg der unentgeltlichen [X.]eförderung ohne Eigenbeteiligung erhalten. Der Kläger unterscheide sich jedoch von diesem privilegierten Personenkreis dadurch, dass er seinen Lebensunterhalt aufgrund eigenen Einkommens in Form der [X.]eschädigtenrente nach dem [X.]VG decken könne.

7

Hiergegen hat der Kläger die vom [X.]undessozialgericht ([X.][X.]) zugelassene Revision eingelegt. Nachdem der [X.]eklagte mitgeteilt hatte (Schreiben vom 2.10.2012), bei für den Kläger günstigem Ausgang des Verfahrens würden die Kosten der Wertmarken mit Gültigkeitsdauer von Mai 2010 bis April 2011 und von Mai 2011 bis April 2012 erstattet, hat der Kläger erklärt, ein Erstattungsanspruch werde in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Zur [X.]egründung der Revision nimmt der Kläger auf seine Nichtzulassungsbeschwerde [X.]ezug. Mit dieser hatte er ua vorgetragen:

8

Er könne eine [X.]efreiung von der Eigenbeteiligung bei der Ausgabe der Wertmarke gemäß § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.][X.] IX verlangen. Soweit diese Vorschrift auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 27d [X.]VG abstelle, handele es sich um ein Redaktionsversehen. Denn § 27d [X.]VG regele lediglich Hilfen in besonderen Lebenslagen, aber keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt. [X.]ereits das [X.]undessozialhilfegesetz ([X.]SHG) habe zwischen diesen Leistungsarten unterschieden. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienten der Sicherung des Existenzminimums, Leistungen in besonderen Lebenslagen hingegen der Deckung einer spezifischen [X.]edarfssituation. Aufgrund der Ähnlichkeit von § 27d [X.]VG und § 27 [X.]SHG sei auf diese [X.]egriffsunterscheidung zurückzugreifen. Alle Hilfen, die nach § 27d [X.]VG zur Verfügung gestellt würden, unterfielen demnach § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.][X.] IX, jedenfalls solange sie nicht einmalig gewährt würden. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Intention, [X.] bzw [X.] besserzustellen, als "normale" Sozialhilfeempfänger.

9

Der Kläger beantragt,
den [X.]eschluss des [X.]sozialgerichts Hessen vom 28. September 2011 und das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der erledigte [X.]escheid des [X.]eklagten vom 24. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2010 rechtswidrig war.

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er nimmt auf das angefochtene Urteil [X.]ezug und trägt vor: Vom [X.]efreiungstatbestand des § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.][X.] IX würden nur lebensunterhaltssichernde Leistungen erfasst. Der Kläger verfüge über Einkommen, mit dem er seinen individuellen sozialhilferechtlichen [X.]edarf decke; er habe keinen Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen. [X.]ei der bezogenen [X.] und den [X.]eiträgen zur Kraftfahrzeugversicherung handele es sich nicht um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sodass der Kläger die Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke nicht beanspruchen könne.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig; insbesondere ist sie in hinreichender Form begründet worden.

[X.]emäß § 164 Abs 2 S 3 [X.] muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist ausnahmsweise die Bezugnahme auf die Ausführungen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbedenklich, wenn der Revisionsführende sich bereits dort mit den Fragen des materiellen Rechts auseinandergesetzt hat, die sich auch im Revisionsverfahren stellen. In diesem Fall würde eine erneute eigenständige Begründung auf eine bloße Wiederholung des bereits [X.] hinauslaufen (vgl [X.] vom 9.8.1995 - 9 RVs 3/95 - Juris [X.], Rd[X.] 7 mwN; so auch [X.] vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/10 R - Juris Rd[X.] 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 164 Rd[X.] 9g mwN).

Da der [X.]läger sich bereits zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde materiell-rechtlich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und eine Verletzung in seinen Rechten dargelegt hat, konnte er sich im Revisionsverfahren ausnahmsweise mit der Bezugnahme auf diese Ausführungen begnügen, zumal er lediglich eine Verletzung materiellen Bundesrechts geltend macht.

Die Revision ist nicht begründet.

Da der [X.]läger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erklärt hat, seinen Erstattungsanspruch in diesem Verfahren nicht mehr geltend zu machen, ist [X.]egenstand des Verfahrens nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage, in die der [X.]läger seine ursprüngliche Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl dazu [X.] vom 6.10.2011 - [X.] SB 7/10 R - [X.], 154 = [X.]-3250 § 145 [X.], Rd[X.] ff) umgestellt hat. Ein derartiger Wechsel ist auch im Revisionsverfahren zulässig (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 168 Rd[X.]b mwN).

Die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage liegen hier vor.

Nach § 131 Abs 1 S 3 [X.] spricht das [X.]ericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt nach [X.]lageerhebung vor der gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt, sofern der [X.]läger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung des [X.] gilt zwar ausdrücklich nur für [X.], ist aber entsprechend auf kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen anzuwenden ([X.] vom 8.11.2011 - B 1 [X.]R 19/10 R - [X.], 212 = [X.]-2500 § 31 [X.], Rd[X.] 8 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 131 Rd[X.] 7c mwN).

Der [X.]läger hat mit seiner [X.]lage ursprünglich die Ausgabe einer kostenfreien Wertmarke für die [X.] vom [X.] bis 30.4.2011 begehrt. Auf diesen [X.]raum bezieht sich nach den Umständen des vorliegenden Falles der streitgegenständliche Bescheid vom [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.].Die Entscheidung über den Anspruch auf Ausgabe einer Wertmarke zur Beförderung im öffentlichen Personenverkehr sowie darüber, ob die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Abgabe einer solchen Wertmarke im Einzelfall vorliegen, erfolgt bezogen auf einen bestimmten [X.]ültigkeitszeitraum von einem halben bzw einem ganzen Jahr (vgl § 145 Abs 1 S 3 bis 5 [X.]). Dem entspricht auch der vom [X.]läger verwandte Formularantrag vom [X.]. In diesem ist zwar kein [X.]raum aufgeführt, jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass dieser Antrag auf die Ausgabe einer Wertmarke gerichtet ist, deren [X.]ültigkeitsdauer sich an den [X.]raum anschließt, für den die zuletzt erteilte Wertmarke gilt. Dies legt bereits der vom Beklagten formulierte Text nahe. Darin heißt es:

        

"Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, die [X.]ültigkeitsdauer Ihrer Wertmarke läuft in [X.]ürze ab. Sofern Sie auch künftig die [X.] in Anspruch nehmen wollen (…)."

Zwar hat das [X.] den Inhalt dieses Antrags vom [X.] nicht vollständig wiedergegeben, vielmehr im Urteil insoweit allein die Antragstellung und Begründung als solche geschildert sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten verwiesen. Diese Nennung und der Verweis sind jedoch ausreichend dafür, dass der [X.] den vollen Inhalt des Antragsformulars als festgestellt iS von § 163 [X.] ansehen kann (vgl [X.] vom 3.12.2009 - B 10 E[X.] 3/09 R - [X.], 84 = [X.]-7837 § 2 [X.], Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 163 Rd[X.]).

Die vom [X.] festgestellte Ausgabe einer (entgeltlichen) Wertmarke für die [X.] vom 1.5.2011 bis 30.4.2012 zeigt, dass die [X.]ültigkeitsdauer der dem [X.]läger erteilten Wertmarken jeweils von Mai eines Jahres bis April des Folgejahres reicht. Im Hinblick auf diesen [X.]bezug des angefochtenen Verwaltungsaktes hat sich letzterer auf andere Weise - nämlich durch [X.]ablauf - erledigt (§ 131 Abs 1 S 3 [X.] iVm § 39 Abs 2 S[X.]B X). Da die Ausgabe der Wertmarke für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum dem [X.]läger keine günstige Rechtsposition mehr verschaffen kann, ist mit Ablauf des begehrten [X.] das für die Fortführung der ursprünglich zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis entf[X.]. Der [X.]läger hat diesem Umstand durch eine entsprechende Umstellung des [X.]lageantrags Rechnung getragen.

Das erforderliche Interesse des [X.] an der Feststellung, dass der zwischenzeitlich erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war, liegt ebenfalls vor. Denn der [X.]läger kann mit Erfolg eine bestehende Wiederholungsgefahr geltend machen. Eine solche ist gegeben, wenn die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten besteht, etwa, wenn sich konkret abzeichnet, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen ein gleichartiges Leistungsbegehren wieder auftreten kann (vgl [X.] vom 8.11.2011 - B 1 [X.]R 19/10 R - [X.], 212 = [X.]-2500 § 31 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.] vom [X.] [X.]R 7/10 R - [X.], 206 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]2 mwN). Da der Antrag auf Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke gemäß § 145 [X.] wegen des gesetzlich vorgesehenen [X.] spätestens jährlich erneut zu stellen ist, liegt es nahe, dass ein gleichartiges Leistungsbegehren und damit die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage mit Beginn des jeweils folgenden [X.] erneut entstehen wird.

In der Sache ist die Revision nicht erfolgreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] materielles Bundesrecht verletzt worden ist. Die Vorinstanzen haben die [X.]lage insoweit zu Recht abgewiesen. Denn der [X.]läger hatte für den [X.]ültigkeitszeitraum [X.] bis 30.4.2011 keinen Anspruch auf Ausgabe einer Wertmarke zur Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ohne Entrichtung des gesetzlich vorgesehenen Eigenanteils.

Rechtsgrundlage ist insoweit § 145 Abs 1 [X.] in der ab 5.8.2009 - und damit für den streitigen [X.]raum - geltenden Fassung des Art 2 [X.] zur Regelung des [X.] im [X.]rankenhaus vom [X.] ([X.]). Diese Vorschrift lautet:

        

"(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der [X.]ültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen [X.]alendermonat ihrer [X.]ültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5 Euro erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15 Euro nicht unterschreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen [X.]alendermonat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,

        

1.    

die blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder

        

2.    

die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des Zwölften Buches, dem [X.] oder den §§ 27a und 27d des [X.] erhalten oder

        

3.    

die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 [X.]. 1 bis 4 und Abs. 3 des [X.]esetzes über die unentgeltliche Beförderung von [X.]riegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 ([X.]), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-[X.]esetzes vom 18. März 1975 ([X.]) geändert worden ist, erfüllten, solange ein [X.]rad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das [X.]leiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem [X.]punkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten [X.]ebiet hatten."

Der [X.]läger gehörte in der [X.] vom [X.] bis 30.4.2011 zwar nach § 145 Abs 1 [X.] [X.] zum [X.]reis der Personen, die eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, da ihm das Merkzeichen "[X.]" zuerkannt worden war. Jedoch erfüllte er nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Entrichtung eines Betrages von 60 Euro bzw 30 Euro für die Ausgabe der insoweit erforderlichen Wertmarke. Auf die vorliegend einzig in Betracht kommende Ausnahmeregelung des § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] kann sich der [X.]läger auch im Hinblick darauf nicht berufen, dass ihm vom [X.] nach § 27d Abs 1 [X.] BV[X.] iVm § 28 Abs 1 [X.] [X.] gewährt wurde. Zwar wird diese laufend gezahlt, es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Leistung für den Lebensunterhalt iS des § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.]. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst bezieht sich die Formulierung "für den Lebensunterhalt" in § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] nicht nur auf die dort aufgeführten Leistungen nach dem [X.] und [X.] des S[X.]B XII sowie nach dem S[X.]B VIII, sondern auch auf Leistungen nach den §§ 27a und 27d BV[X.]. Anders lässt sich der Wortlaut der Norm grammatikalisch nicht deuten. Es muss sich demnach auch bei den Leistungen nach §§ 27a und 27d BV[X.] um solche zum Lebensunterhalt handeln (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand März 2012, [X.] § 145 Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Teil 2, 2. Aufl 2011, § 145 Rd[X.] 14).

An sich könnte der Begriff "Lebensunterhalt" so weit verstanden werden, dass er auch die Unterhaltung eines [X.]raftfahrzeugs umfasst (vgl [X.] vom 11.3.1976 - 7 [X.]/75 - [X.] 1976, 186, 187); im vorliegenden Zusammenhang verbietet sich jedoch nach Auffassung des [X.]s eine solche Auslegung.

Für ein enges Verständnis des Begriffes "Lebensunterhalt" spricht bereits die [X.]esetzesentwicklung.

§ 145 [X.] wurde durch Art 1 des [X.] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 (B[X.]Bl I 1046) mit Wirkung ab [X.] eingeführt. Nach der Begründung zum Entwurf des [X.] handelt es sich um eine inhaltsgleiche Übernahme des bis dahin gültigen Rechts (vgl BT-Drucks 14/5074, [X.]). Die zuvor maßgebliche Regelung befand sich zunächst in § 57 Schwerbehindertengesetz (Schwb[X.]) idF durch das [X.]esetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom [X.] (B[X.]Bl I 989) und nach der Bekanntmachung der Neufassung des Schwb[X.] vom [X.] (B[X.]Bl I 1421) ab 1.8.1986 in § 59 Schwb[X.].

Ziel der Vergünstigung war und ist es, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am öffentlichen Personenverkehr durch erleichterten Zugang zu öffentlichen Transportmitteln zu fördern, da Mobilität als [X.]rundbedürfnis der modernen [X.]esellschaft anerkannt wird ([X.] in [X.]nickrehm, [X.]esamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 145 Rd[X.] 1). Diese [X.]ompensationsfunktion wird bereits an den Anspruchsvoraussetzungen deutlich, wonach eine behinderungsbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegen muss.

Im Rahmen des [X.] 1984 vom 22.12.1983 (B[X.]Bl I 1532) wurde aus [X.] ([X.], [X.]) erstmals eine Eigenbeteiligung in Höhe von 120 DM jährlich für die Ausgabe der zur Beförderung berechtigenden Wertmarke eingeführt. Die gleichzeitige Regelung von Ausnahmen für Berechtigte, die die Wertmarke nach wie vor ohne Leistung dieser Eigenbeteiligung erhalten sollten, diente dem Zweck, "die Belange typischer [X.]ruppen einkommensschwacher [X.]berechtigter" zu berücksichtigen, "ohne daß die [X.] die Höhe des Einkommens im Einzelnen prüfen müssen" ([X.], [X.]; vgl dazu bereits auch die [X.]surteile vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] - [X.]-3250 § 145 [X.] 1 Rd[X.] und vom 6.10.2011 - [X.] SB 6/10 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]5).

Bald danach erkannte der [X.]esetzgeber, dass durch diese Regelungen des [X.] 1984 Härten aufgetreten waren (BT-Drucks 10/3218, [X.]; BT-Drucks 10/3495, [X.]), die durch das [X.]esetz zur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 18.7.1985 (B[X.]Bl I 1516) beseitigt werden sollten. Es wurde der damalige § 57 Abs 1 S 4 [X.] Schwb[X.], der Vorgängervorschrift zur Ausnahmeregelung des § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.], neu gefasst und dabei auch Behinderte mit aufgenommen, die "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach (…) den §§ 27a und 27d des [X.] erhalten" (vgl BT-Drucks 10/3495, [X.]; [X.], [X.]).

Damit ergibt sich bereits aus der [X.]esetzeshistorie, dass die Ausgabe einer kostenfreien Wertmarke eine Ausnahme von der Regel einer [X.]berechtigung unter Zahlung einer Eigenbeteiligung darstellt (vgl dazu [X.]surteile vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] - [X.]-3250 § 145 [X.] 1 Rd[X.]9 sowie vom 6.10.2011 - [X.] SB 6/10 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.] 18). Nur einem begrenzten Personenkreis sollte nach der Einführung der Eigenbeteiligung das Privileg unentgeltlicher Beförderung ohne Eigenbeteiligung zugutekommen. Alle übrigen [X.]berechtigten sollten sich an den [X.]osten der Vergünstigung beteiligen (vgl bereits zu § 57 Abs 1 S 4 Schwb[X.] idF vom 22.12.1983, B[X.]Bl I 1532: [X.] vom 8.10.1987 - 9a RVs 6/87 - [X.] 3870 § 57 [X.] 1 und zur Rechtslage nach Einführung von § 145 [X.]: [X.]surteile vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] - [X.]-3250 § 145 [X.] 1 Rd[X.]9 sowie vom 6.10.2011 - [X.] SB 6/10 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.] 18, jeweils mwN). Insoweit ist die [X.] grundsätzlich eng auszulegen (vgl [X.] in jurisP[X.] [X.], Online-Ausgabe, § 145 Rd[X.]7, Stand Februar 2010).

Ferner lässt sich aus der durch den Wortlaut geprägten inneren Systematik des § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] schließen, dass der Begriff "Lebensunterhalt" einheitlich zu verstehen ist, unabhängig davon, ob Leistungen nach dem [X.] und [X.] des S[X.]B XII, des S[X.]B VIII oder den §§ 27a, 27d BV[X.] angesprochen werden. Entsprechendes gilt für die an erster Stelle aufgeführten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem S[X.]B II. Wenn sich die den Lebensunterhalt betreffenden Leistungen nach dem S[X.]B II, S[X.]B VIII und S[X.]B XII grundsätzlich an dem menschenwürdigen Existenzminimum orientieren (vgl dazu § 1 Abs 1, § 20 S[X.]B II, § 39 S[X.]B VIII, § 1, §§ 27 ff S[X.]B XII), hat dies auch für diejenigen Leistungen nach §§ 27a und 27d BV[X.] zu gelten, die gemäß § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] zu einer Befreiung von der Entrichtung des Eigenanteils führen. Einem so verstandenen notwendigen Lebensunterhalt dienen Leistungen zur Unterhaltung eines [X.]raftfahrzeugs grundsätzlich nicht (vgl dazu BVerf[X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09, 1 [X.], 1 [X.] - BVerf[X.]E 125, 175 = [X.]-4200 § 20 [X.] 12).

Entgegen der Ansicht des [X.] läuft die Bezugnahme auf § 27d BV[X.] in § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] bei einem solchen Verständnis des Begriffs "Lebensunterhalt" nicht leer.

Während § 27a BV[X.] selbst ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt regelt und damit die Befreiung von der Leistung eines Eigenanteils bereits dann eintreten lässt, wenn die entsprechende Hilfeleistung für den Lebensunterhalt laufend gewährt wird, stellt ein laufender Leistungsbezug nach § 27d BV[X.] nicht automatisch eine "Hilfe für den Lebensunterhalt" in diesem Sinne dar. Vielmehr betrifft § 27d BV[X.] ausdrücklich "Hilfen in besonderen Lebenslagen", die darüber hinaus auch teilweise einkommens- und vermögensunabhängig geleistet werden. Je nach konkreter Hilfe in besonderen Lebenslagen ist zu unterscheiden, ob diese Leistungen gerade (auch) die Sicherung des Lebensunterhalts bezwecken oder der Abdeckung einer sich vom allgemeinen Lebensunterhalt abzugrenzenden speziellen Bedarfslage dienen.

§ 27d BV[X.] in der vorliegend maßgeblichen, vom 21.12.2007 bis 30.6.2011 geltenden Fassung des Art 1 [X.] 16 [X.]esetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (B[X.]Bl I 2904) lautet:

        

"(1)   

Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

        

 1.     

Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,

        

 2.     

Hilfen zur [X.]esundheit,

        

 3.     

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

        

 4.     

[X.],

        

 5.     

Hilfe zur Überwindung besonderer [X.] Schwierigkeiten.

        

 (2)   

Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der [X.]riegsopferfürsorge rechtfertigen.

        

 (3)   

Für die Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten das Fünfte, Sechste und Achte [X.]apitel sowie §§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besondern Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. [X.] kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen [X.]ründen, wird sie bis zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen auf die [X.] angerechnet. Leistungen nach § 43a des [X.] sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der [X.]riegsopferfürsorge vor.

                 

(4) - (7) … "

Schon gemäß § 27d Abs 1 [X.] 1 BV[X.] iVm § 28a [X.] (§ 28a mit Wirkung vom 1.1.2005 eingeführt durch Art 18 [X.]4 [X.]esetz zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, B[X.]Bl I 2904) können Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage erbracht werden, wenn den Leistungsberechtigten sonst voraussichtlich ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt erbracht werden müssten. Diese Leistung soll gerade nicht nur in einer bestehenden Notlage Abhilfe schaffen, sondern dazu beitragen, nach Möglichkeit bereits vorbeugend, das Entstehen einer (Lebensunterhalts-)Notlage zu verhindern (vgl Empfehlungen zur [X.]riegsopferfürsorge, hrsg von [X.] und Hauptfürsorgestellen, Stand Januar 2012, 27d.2 S 7). Diese konkrete Hilfe in besonderen Lebenslagen knüpft folglich unmittelbar an das Fehlen einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Betroffenen an und bezweckt, dem Berechtigten den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu erhalten (vgl § 28a Abs 1 [X.]), um einen ergänzenden Bezug von Hilfen zum Lebensunterhalt zu vermeiden. Denn gemäß § 28a Abs 2 [X.] sollen diese Leistungen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten.

Auch im Rahmen der nach § 27d Abs 1 [X.] BV[X.] zu erbringenden Eingliederungsleistungen gibt es solche, in denen Hilfen für den Lebensunterhalt enthalten sind. Dies kann insbesondere bei stationären Eingliederungshilfen, wie zB bei Leistungen in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe, der Fall sein, die neben dem Bedarf für die Wohnform behinderter Menschen auch den Bedarf für die Unterbringung berücksichtigen; dazu gehört auch eine [X.]rundpauschale für Unterkunft und Verpflegung (vgl Empfehlungen zur [X.]riegsopferfürsorge, aaO, [X.] [X.], 35f).

Zum Sinn und Zweck der Vorgängerregelung des § 59 Abs 1 [X.] [X.] Schwb[X.] hat das BS[X.] bereits ausgeführt, dass die Privilegierung der Bezieher von Leistungen für den Lebensunterhalt ihre Begründung darin findet, dass bei diesen Personen bereits festgestellt wurde, dass der notwendige Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe nicht gedeckt werden kann und eine Selbstbeteiligung dieser Personen an den [X.]osten für die Wertmarke im Ergebnis die [X.] [X.] belasten würde (vgl [X.] vom 13.12.1994 - 9 RVs 7/93 - Juris Rd[X.] 10).

Entsprechend dieser Zielsetzung hat der [X.] § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] innerhalb der [X.] dahin ausgelegt, dass der Begriff "für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]" nicht nur Leistungen umfasst, die ihren Rechtsgrund allein im S[X.]B XII haben, sondern auch Leistungen, die in entsprechender Anwendung des [X.] und [X.]s des S[X.]B XII an Personen erbracht werden, die Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleichstehen (vgl dazu [X.]surteil vom 6.10.2011 - [X.] SB 6/10 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]). Denn aus den [X.]esetzesmaterialien zu den jeweiligen Änderungen der [X.] für einkommensschwache schwerbehinderte Menschen bei der unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der [X.]esetzgeber sein ursprüngliches Anliegen, "alle Personen zu erfassen, die zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen der öffentlichen Fürsorge erhalten" (BT-Drucks 10/3138 [X.]), aufgegeben haben könnte ([X.]surteil, aaO, Rd[X.]8).

Etwas anderes gilt auch nicht für Leistungen nach §§ 27a und 27d BV[X.]. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der [X.]esetzgeber, wie der [X.]läger meint, die Empfänger von Leistungen der [X.]riegsopferfürsorge unabhängig von dem Bezug laufender Leistungen zum Lebensunterhalt begünstigen und damit besserstellen wollte als Bezieher lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem S[X.]B II, S[X.]B VIII oder S[X.]B XII.

Der [X.]läger erhält die von ihm bezogene [X.]raftfahrzeughilfe nach § 27d Abs 1 [X.] BV[X.] iVm § 28 Abs 1 [X.] [X.]FürsV nicht für seinen so verstandenen Lebensunterhalt. § 28 [X.]FürsV sieht vor:

        

"(1)   

Beschädigte erhalten als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d Abs. 1 [X.]. 3 des [X.] auch

        

 1.     

Hilfen zur Teilhabe am Leben in der [X.]emeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen [X.]eschehen, sofern ihnen ohne diese Hilfen eine Teilhabe infolge der Schädigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

        

 2.     

Hilfen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und zum Abstellen eines [X.]raftfahrzeugs sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, sofern sie infolge der Schädigung zur Teilhabe am Leben in der [X.]emeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen [X.]eschehen, auf die Benutzung eines [X.]raftfahrzeugs angewiesen sind.

        

 (2)   

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach Absatz 1 [X.]. 2 gelten bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen."

Da durch die [X.]raftfahrzeughilfe eine spezielle schädigungsbedingte Bedarfssituation abgedeckt und dem Betroffenen insoweit eine Teilnahme am Leben in der [X.]emeinschaft ermöglicht werden soll (vgl BVerw[X.] Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 7/94 - Juris Rd[X.] 15), ist diese konkrete Form der Eingliederungshilfe keine laufende Leistung für den Lebensunterhalt iS des § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.]. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sie grundsätzlich unabhängig von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen geleistet wird, sofern die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Leistungsbezug erfüllt sind (vgl § 25c Abs 3 [X.] iVm § 25f Abs 1 S 6 BV[X.] sowie [X.], Die Entwicklung der [X.]riegsopferfürsorge, [X.], 343, 352).

Dass der [X.]läger danach für den [X.]raum vom [X.] bis 30.4.2011 nach § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] keinen Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr ohne Verpflichtung zur Entrichtung des Eigenanteils hatte, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere wird Art 3 Abs 1 [X.][X.] nicht verletzt.

Der allgemeine [X.]leichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.][X.] gebietet dem Normgeber, wesentlich [X.]leiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine [X.]leichheitssatz untersagt dem [X.]esetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürften Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen [X.]leichheitssatz unterschiedliche [X.]renzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen. Dem [X.]esetzgeber werden dabei umso engere [X.]renzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (zB BVerf[X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerf[X.]E 126, 400, 418 mwN). Die aus Art 3 Abs 1 [X.][X.] folgenden [X.]renzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine [X.]ruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden [X.]ruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem [X.]ewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (zB BVerf[X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerf[X.]E 126, 400, 416).

Demnach ergibt sich aus Art 3 Abs 1 [X.][X.] auch ein Verbot gleichheitswidriger [X.], bei denen also eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt und einem anderen ohne hinreichenden [X.]rund vorenthalten wird. Werden bei der [X.]ewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen die Empfänger anderer Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, muss also die Berechtigung zur unterschiedlichen Behandlung genau geprüft werden (BVerf[X.] Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - S[X.]b 2011, 702, 705 mwN).

[X.]emessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist Maßstab für die Rechtfertigung der Auswahl der von der [X.] Vergünstigung iS des § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] betroffenen Personenkreise das Willkürverbot (vgl [X.] vom 6.10.2011 - [X.] SB 6/10 R - [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.]6; vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] - [X.]-3250 § 145 [X.] 1 Rd[X.]0 ff, 36). Dieses wird hier nicht verletzt.

Soweit die Befreiung von der Verpflichtung, für die Ausgabe der Wertmarke nach § 145 [X.] einen Eigenanteil in Höhe von 60 Euro für ein Jahr bzw 30 Euro für ein halbes Jahr leisten zu müssen, gemäß § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] für Bezieher von Leistungen nach § 27d BV[X.] davon abhängig ist, dass diese laufende Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten, ist dieses Differenzierungsmerkmal jedenfalls nicht willkürlich. Personen, deren nach § 27d BV[X.] bezogene Leistungen nicht dem Lebensunterhalt dienen, werden dadurch nicht sachwidrig benachteiligt.

Der [X.]esetzgeber wollte im Jahre 1983 die [X.]osten eindämmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch das [X.] 1984 mit der [X.]berechtigung einhergingen. Zu diesem Zweck hat er den [X.]rundsatz eingeführt, dass alle Schwerbehinderten, die Anspruch auf Ausgabe einer Wertmarke zur Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben, einen Eigenanteil in Höhe von monatlich umgerechnet 5 Euro zu leisten haben. Damit wird der gesetzliche Zweck der [X.] durch unentgeltliche Beförderung nur moderat relativiert, wobei gleichzeitig die durch Erstattung der [X.] entstehenden finanziellen Belastungen der öffentlichen Hand eingedämmt werden (vgl BS[X.] vom 17.7.2008 - [X.]/9a [X.] - [X.]-3250 § 145 [X.] 1 Rd[X.]8).

Lediglich für besonders schutzbedürftige Personengruppen hat der [X.]esetzgeber eine Ausnahme von dieser Regel vorgesehen und ihnen die Wertmarke nach wie vor ohne Eigenanteilsleistung zugänglich gemacht. Insoweit hat das BS[X.] bereits zur Vorgängerregelung in § 57 Abs 1 [X.] Ziff 1 bis 3 Schwb[X.] entschieden, dass die Begünstigung der dort genannten Personenkreise gegenüber anderen Schwerbehinderten nicht willkürlich erfolgt ist ([X.] vom 8.10.1987 - 9a RVs 6/87 - [X.] 3870 § 57 [X.] 1 S 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eigenbeteiligung im Vergleich zum Nutzen der Wertmarke nur eine geringe finanzielle monatliche Belastung darstellt. Insoweit erscheint es gerechtfertigt, dass der [X.]esetzgeber eine Befreiungsmöglichkeit nur in engen [X.]renzen zugelassen hat. Diese werden - soweit es § 145 Abs 1 [X.] [X.] [X.] betrifft - durch das Erfordernis eines Bezuges laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sachgerecht bestimmt, da die begünstigten Personen wirtschaftlich vom Existenzminimum leben. Dadurch wird den Belangen "typischer [X.]ruppen einkommensschwacher [X.]berechtigter" (vgl BT-Drucks 10/335 [X.]) angemessen Rechnung getragen. Im [X.]esamtzusammenhang der Vergünstigung ist zudem bedeutsam, dass sich der [X.]esetzgeber dafür entschieden hat, die Vergünstigung, die mit der Ausgabe einer Wertmarke zur Beförderung im öffentlichen Personenverkehr einhergeht, [X.] nach § 145 Abs 1 [X.] [X.] Berechtigten zukommen zu lassen, ohne dass es auf die Ursache ihrer Behinderung oder auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ankäme (vgl BT-Drucks 8/2453, S 8f).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 9 SB 1/12 R

25.10.2012

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Marburg, 8. Juni 2011, Az: S 1 SB 88/10, Urteil

§ 145 Abs 1 S 5 Nr 2 SGB 9 vom 30.07.2009, § 145 Abs 1 S 1 SGB 9 vom 30.07.2009, § 145 Abs 1 S 3 SGB 9 vom 30.07.2009, § 27d Abs 1 Nr 3 BVG, § 28 Abs 1 Nr 2 KFürsV, § 131 Abs 1 S 3 SGG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2012, Az. B 9 SB 1/12 R (REWIS RS 2012, 1886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1886

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1 BvR 2464/07

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