Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.05.2014, Az. B 9 SB 81/13 B

9. Senat | REWIS RS 2014, 5684

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - kostenlose Wertmarke - Bezieher von Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG - keine Leistungen iS des § 145 Abs 2 S 5 Nr 2 idF vom 22.12.2008 - Gleichheitssatz - Völkerrecht - unmittelbare Anwendung der UNBehRÜbk - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin S. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Erstattung des bereits entrichteten Eigenanteils von 60 Euro für die Ausgabe der Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr für die [X.] von November 2011 bis Oktober 2012.

2

Die Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie ist 2004 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in das [X.] eingereist und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.]. Sie bezog zunächst ua [X.]. Seit Mai 2011 bezieht sie Leistungen nach §§ 3 ff Asylbewerberleistungsgesetz ([X.]). Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von [X.] festgestellt sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B (Bescheid vom [X.]). Die Klägerin beantragte die Ausstellung eines kostenfreien Beiblatts zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Als die Beklagte dies ablehnte (Bescheid vom 13.10.2011), zahlte die Klägerin 60 Euro zur Erlangung der 1-Jahres-Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ab November 2011, erhob Widerspruch gegen die Entscheidung der Beklagten und begehrte die Erstattung der gezahlten 60 Euro. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011). Das [X.] hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 15.1.2013). Das L[X.] hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, ein Erstattungsanspruch bestehe nicht. Die unentgeltliche Ausgabe einer Wertmarke iS des § 145 [X.]B IX sei nicht in Betracht gekommen, da die der Klägerin gewährten Leistungen nicht den hierfür vorausgesetzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II oder für den Lebensunterhalt laufenden Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]B XII nach Maßgabe des (damals) einschlägigen § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.]B IX entsprächen. Auch eine entsprechende Anwendung sei anders als in den Fällen der [X.] nach § 2 [X.] nicht geboten. Das B[X.] (Urteile vom 6.10.2011 - [X.] SB 6/10 R und [X.] SB 7/10 R) habe zwar im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.]B IX (aF) auch die Bezieher von [X.] den Empfängern von Sozialhilfeleistungen gleichgestellt, hierfür jedoch ausdrücklich darauf abgestellt, dass dieser Personenkreis anders als die Bezieher von Leistungen nach § 3 [X.] wesentlich dem Sicherungssystem der Sozialhilfe zugeordnet sei. Auf die wirtschaftliche Lage oder [X.] der Leistungen kommen es hingegen nicht an. Dies gelte umso mehr als das [X.] in seinem Urteil vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der [X.] das [X.] im Übrigen als eigenes Sicherungssystem nicht in Frage gestellt habe. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums lasse sich nach der Rechtsprechung des B[X.] mit Blick auf die nur moderate Relativierung der [X.] durch den aufzubringenden Eigenanteil nicht feststellen. Ebenso wenig bestünden angesichts der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Sicherungssystemen sachliche Gründe, die einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Diskriminierungsverbot der UN-Behindertenrechtskonvention ([X.]) ausschlössen. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Abgrenzungskriterien nach § 2 und §§ 3 ff [X.] seien gegenüber den entsprechenden Leistungsbescheiden geltend zu machen (Urteil vom 16.10.2013).

3

Mit ihrer Beschwerde, für die sie zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

4

II. 1. Der Antrag der Klägerin, ihr PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. für die von ihr eingelegte und begründete Beschwerde zu gewähren, ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 [X.]G iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem B[X.] nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig (dazu 2.).

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nach § 160 Abs 2 [X.] und 2 [X.]G.

6

a) Die Klägerin legt die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] KR 31/09 B - Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 26/10 B - Rd[X.] 4; B[X.] Beschluss vom 22.12.2010 - [X.] KR 100/10 B - Juris Rd[X.] 4 mwN). Erforderlich ist, dass das L[X.] bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom 15.1.2007 - [X.] KR 149/06 B - Rd[X.] 4; B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 S 44 f mwN).

7

Die Klägerin führt zwar als Rechtssatz des L[X.] an, dass nur Personen, die Leistungen nach dem [X.] und [X.] des [X.]B XII unmittelbar oder entsprechend erhalten, dem System des [X.] zuzuordnen seien. Sie legt aber die bewusste Abweichung von einem Rechtssatz des B[X.] nicht dar, sondern führt hierzu im Gegenteil an, das L[X.] gehe davon aus, mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des B[X.] abgewichen zu sein. Im Übrigen setzt sie ihre eigene Interpretation der Rechtsprechung des B[X.] an deren Stelle, wenn sie meint, nach der Rechtsprechung des B[X.] seien auch Leistungen nach §§ 3 ff [X.] Leistungen "nach den gleichen Voraussetzungen" wie Leistungen nach dem [X.]B II oder [X.]B XII, weil sie nach der Rechtsprechung des [X.] übergangsweise nach den Regelsätzen des [X.]B XII zu berechnen seien und deshalb ein Unterschied von Leistungen nach § 2 und §§ 3 ff [X.] nicht mehr bestehe. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass L[X.] habe die Tragweite der Rechtsprechung des B[X.] verkannt, wendet sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]).

8

b) Die Klägerin legt auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]1 [X.]8; B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] S 2 f; siehe auch B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] f mwN).

9

Die Klägerin wirft sinngemäß zusammenfassend die Fragen auf,

        

ob bei der Einbeziehung von Leistungsberechtigten nach dem [X.] in den Kreis der von den Kosten der Wertmarke befreiten Personen nach § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.]B IX (aF) zwischen Leistungsberechtigten nach § 2 [X.] und den Leistungsberechtigten nach § 3 [X.] unterschieden werden darf, oder die Einbeziehung des zuletzt genannten Personenkreises nach der Entscheidung des [X.] vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 ua) aus verfassungsrechtlichen Gründen oder wegen des Diskriminierungsverbots der [X.] geboten ist oder dies jedenfalls für den Personenkreis anzunehmen ist, der sich offensichtlich nicht mehr nur kurz und vorübergehend im [X.] aufhält und damit offensichtlich nicht zum Kreis der leistungsberechtigten Personen nach § 1 [X.] gehört.

Der Senat lässt dahingestellt, ob die Klägerin mit der Vielzahl ihrer aufgeworfenen Fragen insgesamt hinreichend konkrete Rechtsfragen bezeichnet. Jedenfalls zeigt sie weder die Klärungsfähigkeit noch den Klärungsbedarf auf.

Hinsichtlich des zuletzt beschriebenen Personenkreises setzt sich die Klägerin mit der Klärungsfähigkeit schon deshalb nicht auseinander, weil sie nicht darlegt, ob und inwieweit die Dauer des Aufenthalts im [X.] als Anknüpfungstatsache für [X.] grundsätzlich im Verfahren nach dem [X.] geltend zu machen wäre, der bestandskräftige Bezug bestimmter [X.] mithin im Verfahren der Ausgabe einer kostenfreien Wertmarke vorausgesetzt wird (vgl nur B[X.] Urteil vom 6.10.2011 - [X.] SB 7/10 R - B[X.]E 109, 154 = [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.] 54 ) und von den Versorgungsämtern (§ 69 Abs 5 [X.]B IX) deshalb grundsätzlich nicht nachträglich korrigiert werden kann.

Die Klägerin legt auch den Klärungsbedarf nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist nicht nur dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich entschieden ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage vielmehr auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.] 8 S 17). So verhält es sich hier angesichts der vom erkennenden Senat aufgezeigten Grundunterscheidung der Leistungen nach § 2 und §§ 3 ff [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 6.10.2011 - [X.] SB 7/10 R - B[X.]E 109, 154 = [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.] 56, 57, 60, 73, 77).

Soweit die Klägerin demgegenüber auf die identische Zweckausrichtung der Leistungen nach dem [X.] verweist, hat der erkennende Senat bereits verdeutlicht, dass dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG am ehesten eine Auslegung des § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.]B IX (aF) gerecht wird, die Personen erfasst, welche dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe zuzuordnende Leistungen erhalten und hierzu die Leistungen nach § 2 [X.] zählen, weil nach § 2 Abs 1 [X.] "abweichend von den §§ 3 bis 7 [X.]" das [X.]B XII auf einen bestimmten Kreis der [X.] nach dem [X.] entsprechend anzuwenden ist (B[X.] Urteil vom 6.10.2011 - [X.] SB 7/10 R - B[X.]E 109, 154 = [X.]-3250 § 145 [X.] Rd[X.] 56, 57, 60, 73, 77).

Soweit die Beschwerdebegründung ferner die zeitlich spätere Entscheidung des [X.] vom 18.7.2012 für den von ihr behaupteten Klärungsbedarf anführt, fehlt nicht nur eine Beschäftigung damit, dass das [X.] zwar die Leistungshöhe der Grundleistungen nach § 3 [X.] als mit dem Verfassungsrecht unvereinbar angesehen, die Zuordnung dieser Grundleistungen zu einem eigenen Sicherungssystem indessen unberührt gelassen hat ( 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - [X.]E 132, 134, Rd[X.] 97 ff = [X.]-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 123 ff; hieran anschließend B[X.] [X.]-3520 § 7 [X.] Rd[X.]9, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen ). Die Klägerin legt für den von ihr eingenommenen Standpunkt der Gleichstellung von [X.] nach § 2 und §§ 3 ff [X.] auch die Entscheidungserheblichkeit nicht dar, nämlich ob und inwieweit die Entscheidung des [X.] zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Leistungen nach § 3 [X.] angesichts der dort getroffenen Übergangsregelungen zur Höhenberechnung überhaupt Rückwirkungen auf ihren am 29.8.2011 gestellten und hier allein streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer kostenfreien Wertmarke für die [X.] ab November 2011 bis Oktober 2012 bzw Erstattung des diesbezüglich aufgewendeten Eigenanteils von 60 Euro zu entfalten vermag. Insoweit hätte sich die Klägerin damit auseinandersetzen müssen, ob und inwieweit der Bezug nachträglich unter Rückgriff auf §§ 5 bis 8 [X.] und Ermittlungsgesetz erhöhter Leistungen nach § 3 [X.] ( [X.]E 132, 134 Rd[X.]02 ff = [X.]-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 128 ff) bereits bei Antragstellung iS des § 145 Abs 1 S 5 [X.] [X.]B IX (jetzt § 145 Abs 1 S 10 [X.] [X.]B IX) nachgewiesen war (zum Nachweis vgl [X.] in: [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 145 [X.]B IX, Rd[X.]5).

Nicht zuletzt fehlt eine Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung des B[X.] zur unmittelbaren Anwendbarkeit der [X.] und insbesondere zur (beschränkten) Reichweite des geltend gemachten Diskriminierungsverbots aus Art 5 [X.] (vgl hierzu B[X.]E 110, 194 = [X.]-1100 Art 3 [X.] 69, Rd[X.]9). Die von der Klägerin aufgegriffene Anspruchsberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und ihre Untermauerung durch die [X.] (vgl B[X.]E 106, 101 = [X.]-3250 § 2 [X.], Rd[X.] 43) ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 9 SB 81/13 B

12.05.2014

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Köln, 15. Januar 2013, Az: S 24 SB 2064/11, Urteil

§ 145 Abs 2 S 5 Nr 2 Alt 2 SGB 9 vom 22.12.2008, SGB 12, § 2 Abs 1 AsylbLG, § 3 AsylbLG, §§ 3ff AsylbLG, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 Abs 1 GG, UNBehRÜbk, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.05.2014, Az. B 9 SB 81/13 B (REWIS RS 2014, 5684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5684

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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