Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2002, Az. II ZR 346/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4388

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] Verkündet am:25. Februar 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaZPO a.F. §§ 139, 278 Abs. 3Erkennbar mehrdeutigen [X.]vortrag muß das Gericht zum Anlaß nehmen,sein Fragerecht auszuüben, damit der [X.] eine Klarstellung ihres Vorbrin-gens ermöglicht wird.[X.], Urteil vom 25. Februar 2002 - II [X.] -OLG Oldenburg LG Oldenburg- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 25. Februar 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die [X.]chterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2000 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Geschäftsfrer der Klägerin schuldet der Beklagten gemäû notari-ellem Schuldanerkenntnis vom 5. Januar 1996 900.000,00 DM. Die Beklagtebetreibt daraus gegen ihn die Zwangsvollstreckung. Sie hat unter anderem am7. Februar 2000 auf dem Reiterhof [X.] 16 untergestelltePferde pfänden [X.] 3 -Die [X.] hat [X.] erhoben mit der Behauptung, diegepften Pferde seien ihr Eigentum. Das [X.] hat durch [X.] (Vater Gr./Muttervater A.) ent-schieden und die Zwangsvollstreckung insoweit fr unzulssig erklrt. Auf dieBerufung der Beklagten ist die Klage hinsichtlich des Pferdes G. abgewiesenworden. Mit ihrer Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurckverweisung der Sache.[X.] 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision un-beanstandet angenommen, [X.] die [X.] ihr Eigentum an dem Pferd durchVorlage von Abstammungsnachweis und Zuchtbuch nicht nachgewiesen [X.] die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht fr sie streite, weil zu-reichende Anhaltspunkte dafr fehlten, [X.] sie im Zeitpunkt der Pfmit-telbare Besitzerin des Tieres gewesen sei.2. Zu Recht rt die Revision jedoch, das Berufungsgericht sei verfah-rensfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, [X.] die [X.] auch zu einem fr-heren Zeitpunkt keinen mittelbaren Besitz an dem Pferd gehabt habe, § 1006Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht tte den nach [X.] der mlichen Ver-handlung eingereichten Schriftsatz der [X.] vom 12. Oktober 2000 [X.] nehmen mssen, die mliche Verhandlung wiederzueröffnen.- 4 -a) Nach stiger Rechtsprechung des [X.] ist ein [X.] zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mlichen Verhandlungverpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer [X.] ergibt, [X.] diebisherige Verhandlung lckenhaft war und in der letzten mlichen Verhand-lung bei [X.] Vorgehen Veranlassung zur Auss Frage-rechts besttte (vgl. [X.].Urt. v. 8. Februar 1999 - [X.], [X.], 2123, 2124 m.w.N.). So lag es hier.Das Berufungsgericht hat auf Grund der [X.] der [X.] angenommen, [X.] [X.], dem die [X.]in das von ihr [X.] 1996 auf dem Versteigerungswege verûerte Tier am [X.] anlieferte, nicht als Besitzmittler fr die [X.] ttig war, weil der [X.] nach dem Vortrag der [X.] von ihrer - unstreitig nichtvertretungsbefugten - [X.]erin [X.]. V. geschlossen worden sei, so[X.] [X.] nicht fr die [X.], sondern fr deren [X.]eringewesen sei. Diese Annahme beruhte jedoch auf einem zumindest nachtrlicherkennbaren Miûverstis.Die klagende GmbH hatte in der [X.] im Hinblick aufdas Schreiben vom 8. Oktober 1996, in dem die [X.]in gebeten wurde, dasvon ihr verûerte Pferd am 13. Oktober 1996 bei [X.] anzuliefern,wörtlich vorgetragen: "[X.] der [X.] hat auf Weisung derAlleingesellschafterin das Schreiben [X.], da sie mit [X.] einen Unter-stellvertrag abgeschlossen hatte." Das Berufungsgericht bezog das Pronomen"sie" im letzten Halbsatz auf das Substantiv "Alleingesellschafterin" und ent-nahm daraus, die [X.] habe vorgetragen, [X.] ihre [X.] mit [X.] geschlossen habe. Es mag dahinstehen, ob diese- 5 -Auslegung zchst noch entgegen der Ansicht der Revision ohne Verstoûgegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze mlich gewesen wre. [X.] es ebenso gut mlich, [X.] sich das Pronomen "sie" auf das Substantiv"[X.]" beziehen sollte. In diesem Falle wre der Vortrag in der Berufungs-erwiderung dahingehend zu verstehen gewesen, [X.] die klagende GmbH [X.] mit [X.] geschlossen habe, so [X.] [X.] ihr [X.] vermittelte. Schon diese unschwer zu erkennende Mehrdeutigkeit [X.] der [X.] in der Berufungserwidertte dem Berufungsge-richt Anlaû zur [X.] geben mssen.Hinzu kommt, [X.] die [X.] mit ihrem nicht nachgelassenen Schrift-satz vom 12. Oktober 2000 klargestellt hat, [X.] ihr Vorbringen anders [X.], als es das Berufungsgericht verstanden hatte. Sie hat dort [X.]ausge[X.]: "Mittelbarer Besitzer ist die [X.] dadurch geworden, [X.] Frau[X.]c. das Pferd dem Besitzmittler, Herrn [X.] als Geheiûperson der [X.] hat, der den Besitz auf Grund eines Unterstellvertrages fr [X.] auste." Dieses Vorbringen [X.] keinen Zweifel daran zu, [X.] [X.] einen zwischen ihr und [X.] zustande gekommenen Unterstellvertragbehaupten wollte und das Berufungsgericht sie miûverstanden hatte. So ver-stand auch das Berufungsgericht den neuen Vortrag der [X.]. Aus ihm er-gab sich, [X.] die bisherige Verhandlung des Berufungsgerichts lckenhaftwar, weil sie die Differenz zwischen seinem Verstis der klrischen [X.] und dem Verstis der [X.] trotz erkenn-barer Mehrdeutigkeit des Vortrags nicht aufgedeckt hatte, und das bisherigeVerfahren fehlerhaft war, weil das Berufungsgericht die erforderliche Klrungder erkennbaren Mehrdeutigkeit des klrischen Vorbringens unterlassenhatte.- 6 -b) Das Berufungsgericht war seiner demnach gegebenen Wiederff-nungspflicht weder wegen der Errterung der mit dem Eigentumserwerb im Zu-sammenhang stehenden Tatsachen in der Berufungsverhandlung enthobennoch wegen der Erklrung des Prozeûbevollmchtigten der [X.], er kr den schriftstzlichen Vortrag hinausgehende Angaben nicht machen.Nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO tte das [X.] die [X.] aufsein Verstis der [X.] unmiûverstlich hinweisen ms-sen, um ihr eine sachdienliche Klarstellung ihres Vortrags zu ermlichen (vgl.[X.]at aaO). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen ebenso we-nig wie das Protokoll der Berufungsverhandlung erkennen, [X.] ein solcherHinweis erfolgt ist. Damit geht auch die Auffassung der [X.], die [X.] bei [X.] Prozeûfrung vorsorglich einen Antragnach § 283 ZPO stellen mssen, der den Verfahrensfehler des [X.] kompensiert tte.3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen [X.], § 563 ZPO a.F..Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht vieles dafr,[X.] ihr [X.]frer das Pferd auf der Auktion vom 15. Mai 1996 fr [X.] ersteigerte. Nach den Umstliegt es nahe, [X.] der [X.]-frer der [X.], obwohl er Alleingesellschafter und allein vertretungsbe-rechtigter [X.]frer der [X.] erst am 12. August 1996 wurde, [X.] seiner schon damals beherrschenden Stellung in der [X.] - erhielt vier Fftel des Stammkapitals der [X.] - in deren Vollmacht [X.] handelte. Er betrieb die [X.] und -ausbilr die- 7 -[X.]. Angesichts seiner beherrschenden Stellung in der [X.] kannseine Vollmacht, die [X.] vertraglich zu verpflichten, nicht ernstlich [X.] gezogen werden. Sein Gebot wurde entweder als solches der [X.]verstanden, ohne [X.] es insoweit einer [X.]en Erklrung bedurft tte,weil den beteiligten Verkehrskreisen und damit auch dem Veranstalter [X.], dem Verein zur [X.] des [X.], der [X.] im eigenen Namen und fr Rechnung der [X.] verkaufte, bekannt war,[X.] er [X.] jeweils fr die [X.] abschloû, oder es ist [X.] nach den [X.] des unternehmensbezogenen [X.], [X.] es sich bei dem Erwerb des Tieres handelte, der [X.] zuzurechnen.Die vorstehende Beurteilung findet Besttigung zum einen darin, [X.] [X.] des Vereins zur [X.] des [X.] vom4. Dezember 1996 an die [X.] gerichtet ist, und zum anderen darin, [X.] inden von der Steuerberatungsgesellschaft der [X.] gefertigten Aufstellun-gen der Hengst per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1997 im Anlage-vermr [X.] ge[X.] wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts besteht sch[X.]lich auch kein Zweifel daran, [X.] das Schreiben [X.] Oktober 1996, mit dem die [X.]in zur Ablieferung des ersteigerten [X.] bei [X.] aufgefordert wurde, der [X.] zugerechnet werden [X.]. Es istauf einem Briefbogen der [X.] gefertigt; die handschriftlich vorgenommeneÄnderung an seinem unteren Rand macht [X.] auf die Eigenschaft desunterzeichnenden [X.] als [X.]frer der [X.] aufmerksam. [X.] kommt der Tatsache, [X.] die Bezeichnung der [X.] und ihre An-schrift auf dem Firmenbriefbogen nur unzureichend an die zuvor anlûlich derÜbernahme des restlichen Fftels der [X.]santeile durch den [X.] 8 -scftsfrer der [X.] am 12. August 1996 vorgenommenen [X.] [X.]svertrages [X.] worden waren, keine Bedeutung zu.I[X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, da dem[X.]at eine eigene Entscheir die Frage, mit wem [X.] den [X.] geschlossen hat, nicht mlich ist. Aus der Erwiderung der [X.] 13. Oktober 2000 auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der [X.]vom 12. Oktober 2000 ergibt sich, [X.] die Beklagte den Vortrag der [X.]r einen Unterstellvertrag mit [X.] bestreitet. Das Berufungsgericht wird [X.], nachdem die [X.]en Gelegenheit zu absch[X.]endem Vortrag zu [X.] erhalten haben, den Beweisantritten der [X.] nachzugehen ha-ben.RrichtHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZR 346/00

25.02.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2002, Az. II ZR 346/00 (REWIS RS 2002, 4388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4388

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