Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2001, Az. II ZR 314/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 824

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]99Verkündet am:29. Oktober 2001VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Oktober 2001 durch [X.] h.c. Röhricht [X.] Hesselberger, [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 1 und 4 wird das Urteil [X.] des [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihremNachteil entschieden worden ist.Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangte von den [X.] ursprünglich, als Gesamt-schuldner an sie 190 näher gekennzeichnete [X.] herauszugeben.Sie kaufte die Kälber, die sich zur Aufzucht bei dem Landwirt [X.]befanden, am 12. Dezember 1995 von der [X.], deren Geschäftsführe-rin die Beklagte zu 4 ist.- 3 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der [X.] keinen Erfolg. Auf deren Revision hat der [X.] am 15. [X.] das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung an das [X.] zurckverwiesen([X.], [X.], 2160). Dieses hat daraufhin - soweit fr das jetzige [X.] noch von Bedeutung - das erstinstanzliche Urteil teilweisert, die [X.] zu 1 und 4 verurteilt, r bezeichnete [X.] und festgestellt, im rigen sei die Klage gegen die [X.] und 4 in der Hauptsache erledigt. Hiergegen richtet sich die Revision [X.] zu 1 und [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteilder [X.] zu 1 und 4 entschieden hat.[X.] Der Senat hat in seinem ersten Urteil zugunsten der [X.] unter-stellt, es sei am 12. Dezember 1995 in [X.] eines entsprechenden Kauf-vertrages r die bei [X.] untergestellten [X.] eine Einigung zwischender [X.] und der von der [X.] zu 4 vertretenen [X.] r denEigentumsrgang an den Tieren zustande gekommen. Die erforderlichetatrichterliche Feststellung hat das Berufungsgericht - allerdings reBegr - nunmehr nachgeholt. Die Revision greift diese Feststellung [X.] 4 -I[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die [X.] sei [X.] [X.] gewesen, als der Beklagte zu 1 diese am 22. Februar 1996 im Ein-verstis mit der [X.] zu 4 aus dem Stall des Landwirts [X.] abge-holt hat. Die hiergegen erhobenen [X.] haben Erfolg.1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Übergabe der Tiere sei durchein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) ersetzt worden, wird von dem Ergebnis [X.], auf das es sich sttzt, nicht getragen. Eine die Übergabeersetzende Änderung der bisherigen Besitzverltnisstte vorausgesetzt,daß der Landwirt [X.], bei dem die Tiere eingestellt waren, seinen unmittel-baren Besitz als Besitzmittler fr die [X.] aust tte und auf [X.] Vereinbarungen entweder diesen Besitz unter [X.] bisherigen Besitzmittlungsverltnisses kftig fr die [X.] halten oderdie [X.] unter Beibehaltung ihres bisherigen mittelbaren Besitzes die-sen kftig als Fremdbesitzerin fr die [X.] halten sollte.Dem angefochtenen Urteil ist bereits keine - auch stillschweigend ge-schlossene - [X.] eine Änderung bestehender Besitzmittlungs-verltnisse zu entnehmen. Zudem sind beide Wege nach der insoweit ein-deutigen Aussage des Zeugen [X.] versperrt. Dieser hat bekundet, die M. GmbH nicht zu kennen, stets nur fr "A. St. und Berater" besessen und ge-mstet und es [X.] abgelehnt zu haben, fr die [X.] ttig zu wer-den. Zwar steht das von ihm unter dem Namen seines [X.] verfaßte [X.] an die [X.] vom 15. Mai 1998 dazu in einem gewissen Widerspruch.Auch das Anbringen der Vorhangschlösser scheint auf eine Gescftsbezie-hung zwischen der [X.] und [X.] zu deuten. Doch ist hier zu beachten,daß diese Schlösser nach der Erklrung des frren [X.] nicht inzeitlichem Zusammenhang mit der behaupteten Übereignung vom- 5 -12. Dezember 1995 angebracht worden sind, sondern lange vorher, mlichschon Mitte 1995, im Zusammenhang mit einer "[X.] kann diese Maûnahme nicht als Indiz fr ein als bergabeersatz [X.] Besitzmittlungsverltnis gewertet werden. Es kommt hinzu, [X.] die [X.] Unterlagen vorgelegt haben, die nahelegen, [X.] durch die Beklagtezu 4 - in welcher Eigenschaft auch immer - und der [X.] nur ein Finanzie-rungsgescft abgeschlossen worden ist. Nimmt man die Aussage des fre-ren [X.] der [X.], [X.], hinzu, der entgegen den [X.], welche "A. St. " als Empfrin des Geldes ausweisen, [X.], die [X.] habe die Tiere der [X.] bezahlt und "die Tiere damitpraktiscrnommen", dann zeigt sich, [X.] der Vortrag der [X.] in demunterbreiteten und festgestellten Sachverhalt nur eine geringe Sttze findet.2. Der Senat hat in seiner frren Entscheidung darauf hingewiesen,[X.] bei dem [X.] am 12. Dezember 1995 nicht nur eine Einigungzustande gekommen sein [X.], sondern gleichzeitig der Herausgabean-spruch der [X.] gegen [X.] an die [X.] abgetreten worden sein[X.]. Hiermit hat sich das Berufungsgericht bisher nicht befaût.II[X.] Damit das Berufungsgericht die gebotenen weiteren Feststellungentreffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurckzuverweisen.RrichtHesselbergerKurzwelly[X.]Mke

Meta

II ZR 314/99

29.10.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2001, Az. II ZR 314/99 (REWIS RS 2001, 824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 824

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