Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. III ZR 284/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 169

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 284/00Verkündet am:13. Dezember 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Dezember 2001 durch [X.] erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des [X.] [X.] vom 22. September 2000 in-soweit aufgehoben, alsdie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 13. Januar 1999 zurückgewiesenworden ist, soweit die Klägerin von der [X.] zu 1 Zahlunganteiligen [X.] in Höhe von 15.939 DM nebst [X.] von dem [X.] zu 2 (hilfsweise) Zahlung von weiteren363.819,75 DM (402.459,75 DM abzüglich 38.640 DM) nebst Zin-sen verlangt, undauf die Anschlußberufung der [X.] zu 1 die Klage auf [X.] von 12.380,47 DM nebst Zinsen gemäß Rechnung vom16. April 1997 abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen; [X.] die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 3in sämtlichen Rechtszügen zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Parteien [X.] die Vertung fr Ttigkeiten, die die Kle-rin, die sich mit der Beratung von Unternehmen bei Unternehmensan- und -verkfen befaût, im Zusammenhang mit der im Mai 1997 erfolgten [X.] der [X.] zu 1 erbracht hat.Die damals noch als [X.] firmierende Beklagte zu1, deren Gescftsanteile zum grûten Teil von der [X.] zu 3[X.]0.458.500 DM), zum geringeren Teil von dem [X.] zu 2 [X.].162.000 DM)und von der [X.] zu 1 selbst (480.000 DM) gehalten wurden, war 1996auf der Suche nach einem industriellen Partner. Hierbei wurde Anfang [X.] 1996 auf Vermittlung eines Mitglieds des Beirats der [X.] zu 1 [X.] eingeschaltet. [X.] unter dem Datum 7. November 1996,nachdem sie bereits Anfang Oktober 1996 abstimmungsgemû mit demschwedischen Unternehmen [X.] AB Kontakt aufgenommen ha[X.], der [X.] zu 1 einen "[X.]", in dem die Bedingungen fr die [X.] bei der "Entwicklung strategischer Allianzen" festgehalten sind. [X.] November 1996 unterschrieben der Beklagte zu 2, der nicht nur [X.], sondern auch einer von zwei Gescftsfrern der [X.] zu 1war, und der weitere Gescftsfrer [X.] den [X.] "fr die [X.] zum Zeichen des [X.] mit diesem Mandats-vertrag".Laut [X.] gliederten sich die Beratungsleistungen der Kle-rin in insgesamt ff "Projektphasen", wobei "erste Arbeitsschri[X.] der Phasen 1- 4 -und 3" bereits seit dem 12. September 1996 geleistet worden waren. Der Man-datsvertrag [X.], soweit hier von Interesse, folgende Klauseln:"3.Die Mandats-Konditionen3.1.Dauer, [X.], [X.] Vereinbarung gilt [X.] ohne zeitliche Begren-zung. Beide Seiten [X.] Mandat jedoch jederzeitohne Angabe von [X.], unter Wahrung einer [X.]ist vonzwei Wochen, kigen.Der Auftrag wird uns fr die Dauer des Mandats, mit [X.] des Kandidaten [X.] selbst, auf exklusiver Basiserteilt. [X.] und seine Gesellschafter verpflichten sich, keinenanderen, B. vergleichbaren Berater zur Verwirklichung die-ses spezifischen Proje[X.]s einzuschalten....3.2.Vertung unserer Beratungsleistungen3.2.1.[X.]aufwandUnsere Beratungsttigkeit werden wir Ihnen auf [X.] folgender Staffel je [X.]/Tag berechnen:? DM 3.500,-- fr Gescftsfrer/Partner...Den [X.]aufwand (und die Auslagen, vgl. [X.]) fr die Projektphasen 1-4 berechnen wir [X.]. Den [X.]aufwand und die Auslagen [X.] 5 werden wir nach vorheriger Abstim-mung entweder Ihrer Gesellschaft oder den [X.] 5 -3.2.2.ErfolgshonorarFalls die Gesellschafter von [X.] als Ergebnis der [X.] eingeleiteten Sondierungen ihr Einver-stis mi[X.]ilen, Phase 5 einzuleiten und in Rich-tung des Ziels dieses Mandats zu intensivieren ([X.]), berechnen wir den Anteilseignern nachAbschluû der Transaktion das Erfolgshonorar nachfolgender Formel:? 1,5 % auf die ersten [X.] Mio. des Trans- aktionsvolumens? 2,5 % auf dichsten [X.] Mio. des Trans- aktionsvolumens...[X.])Das Erfolgshonorar wird jedem der Anteilseignerentsprechend seiner Beteiligungsquote [X.] sind smtliche wirt-schaftlichen Leistungen zu verstehen, die [X.], ih-re Anteilseigner oder ein mit [X.] verbundenesUnternehmen im Rahmen einer Transaktion [X.] in Geld oder in Form andererWirtschaftster erlt, ...([X.] wird der Betrag von[X.] festgelegt. Sollte sich, unbescha-det der Regelungen des nachfolgenden Absat-zes zeigen, [X.] das [X.] von[X.] bei einer Minderheitsbeteiligungoder bei [X.] prozentuell deutlichrt erscheint, sollten die Anteilseigner undB. ein angemessenes Niveau miteinander ab-stimmen....(5)Im Falle einer Transaktion verten bzw. erlas-sen wir der Gesellschaft bzw., falls zutreffend,- 6 -den Anteilseignern den bereits gezahlten bzw.flligen [X.]aufwand der Projektphasen 1-4, [X.] im angestrebten [X.] (die Mehr-heit der Anteile wirrtragen) das [X.] von [X.] nicht [X.] werden darf."Die [X.] erteilte der [X.] zu 1 insgesamt drei Rechnungenr [X.]honorare und Auslagen fr erbrachte Beratungsleistungen. Die [X.] zu 1 bezahlte die erste Rechnung. Die zweite Rechnung vom18. Februar r einen Gesamtbetrag von 35.413,50 DM fr Beratungs-leistungen vom 30. November 1996 bis 31. Januar 1997 beglich die Beklagtezu 1 nicht. Auch auf die nach der am 21. Mrz 1997 mit Wirkung zum [X.] erfolgten Kigung des [X.]s durch die Beklagte zu 1 er-stellte Rechnung der [X.] vom 16. April r einen Gesamtbetragvon 12.380,47 DM fr Beratungsleistungen vom 1. Februar bis zum 19. [X.] erfolgte keine Zahlung.Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Mai rtrugen der Beklagtezu 2 - bis auf einen abgespli[X.]ten und anderweitig verûerten Anteil [X.] - und die Beklagte zu 3 ihre Gescftsanteile auf die [X.] dieser Gesellschaft wiederum wurden zeitnah an die [X.]AB verûert. Daraufhin stellte die [X.] mit an die Gescftsfrer der [X.]n zu 1 gerichtetem Schreiben vom 30. Juni 1997 das [X.] von 350.000 DM zuzlich 15 % Mehrwertsteuer (insgesamt402.500 DM) in Rechnung. Auch insoweit erfolgte keine Zahlung.Die [X.] hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu 1 zurZahlung des noch offenen [X.]honorars von insgesamt 47.793,97 DM nebst- 7 -Zinsen sowie alle [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung des [X.] von 402.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hat nachBeweisaufnahme dem Begehren auf Zahlung des [X.]honorars bis auf einengeringfigen Teil der geltend gemachten Zinsen entsprochen und [X.] verlangten [X.] die Klage abgewiesen.Gegen dieses Urteil haben die [X.] Berufung und die Beklagte zu 1Anschluûberufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die [X.] nur nochanteilige Bezahlung des [X.] verlangt, mlich - entsprechend [X.] der Gescftsanteile der [X.] zu 1 bei Auftragserteilung - vonder [X.] zu 1 Zahlung von 15.939 DM, von dem [X.] zu 2 Zahlungvon 38.640 DM und von der [X.] zu 3 Zahlung von 347.880,75 DM, [X.] nebst Zinsen. Hilfsweise hat sie beantragt, den [X.] zu 2 zur [X.] des gesamten [X.] zu verurteilen. Insoweit hat die [X.]vorgetragen, fr den Fall, [X.] der Beklagte zu 2 keinen Auftrag zum Abschluûdes [X.]s gehabt habe, hafte er auf den vollen Betrag, da er dannals Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und im rigen die [X.]bewuût r den Umfang des Auftrags getscht [X.]. Mit der Anschluûberu-fung hat sich die Beklagte zu 1 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines [X.] ge[X.]det.Das [X.] hat durch Teilurteil entschieden, [X.] der Kle-rin kein Anspruch auf (anteiliges) Erfolgshonorar gegen die Beklagte zu 1 unddie Beklagte zu 3 zustehe, und hat insoweit die Berufung der [X.] [X.]. Über den gegen den [X.] zu 2 gerichteten anteiligen Erfolgs-honoraranspruch hat das [X.] keine Entscheidung getroffen, [X.] insoweit noch weitere Sachaufklrung fr erforderlich gehalten hat. Es hat- 8 -jedoch ausgesprochen, [X.] die [X.] vom [X.] zu 2 jedenfalls nichtmehr als 38.640 DM nebst Zinsen verlangen kann.Auf die Anschluûberufung der [X.] zu 1 hat das [X.]die auf Zahlung des [X.]honorars gerichtete Klage unter teilweiser [X.] landgerichtlichen Urteils abgewiesen, soweit die [X.] Zahlung [X.] vom 16. April r 12.380,47 DM nebst Zinsen begehrt hat.Der [X.] hat die Revision angenommen, soweit sich die [X.] da-gegen [X.]det, [X.] das [X.] hinsichtlich des gegen die Beklagtezu 1 geltend gemachten Erfolgshonoraranteils r den gestellten Hilfsan-trag zu ihrem Nachteil entschieden und [X.] hinaus der [X.] [X.] zu 1 teilweise stattgegeben hat.[X.] Revision der [X.] [X.] in dem Umfang, in dem sie der [X.]angenommen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverwei-sung der Sache an das [X.] 9 -A. Zur Berufung der [X.]I.Anspruch der [X.] gegen die Beklagte zu 1 auf anteilige Zahlung des [X.] ist davon ausgegangen, [X.] ungeachtet des [X.] Beginns der Vertragsdurchfrung und etwaiger dabei getroffener oderins Auge gefaûter Absprachen allein die Bestimmungen des [X.]smaûgeblich [X.] sind, ob der [X.] ein Erfolgshonorar zusteht. Dies [X.]Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.[X.] hinaus hat sich die [X.] im Berufungsverfahren selbst auf [X.] gestellt, [X.] sie [X.]. 3.2.2. [X.]) des [X.]s [X.] des angestrebten [X.]es ein verdientes Erfolgsho-norar nicht von jedem Anteilseigner als Gesamtschuldner in voller H, [X.] nur anteilig entsprechend der Beteiligungsquote (pro rata) verlangenkann.1.Das Berufungsgericht verneint jegliche Zahlungspflicht der [X.]zu 1, weil es, bezogen auf die von ihr selbst gehaltenen Anteile, zu [X.] gekommen sei. Der Umstand, [X.] die [X.] vorliegend dasvertraglich vorgesehene Mindesthonorar einfordere, rechtfertige keine andereBetrachtung. Dem krch Rechnung getragen werden, [X.] das [X.] auf die anderen Anteilseigner entsprechend deren [X.] umgelegt [X.] -Diese Auslegung verletzt, wie die Revision zu Recht rt, den [X.]undsatzder nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. [X.],Urteil vom 9. Oktober 2000 - [X.] - NJW 2001, 143 m.w.[X.]) Das Berufungsgericht entnimmt, insoweit der Argumentation der [X.]n zu 1 folgend, der Ziff. 3.2.2. [X.]) des [X.]s, [X.] im [X.] die Berechnung der von den Anteilseignern anteilig zu zahlendenVertung nicht am Nominalwert der von diesen im [X.]punkt der Transaktiongehaltenen Gescftsanteile auszurichten ist, sondern daran, ob und inwieweitder jeweilige Anteilseigner an der konkret durchge[X.]en Transaktion beteiligtist. Diese Auslegung beachtet nicht, wie die Revision zutreffend geltend macht,den Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen der Erfolgshonorarklau-sel.Danach bestimmt sich das Erfolgshonorar der [X.], gestaffelt in [X.] von 1,5 bis 4 v.H., nach dem gettigten Transaktionsvolumen, [X.] nach der [X.] bei der Verûerung von [X.] der [X.] zu 1 erzielten Kaufpreises. Dabei [X.] sich Ziff. 3.2.2. [X.]) deutlich entnehmen, [X.] jedenfalls bei einer Übertragung der Mehrheit [X.] - vorliegend deutlicr 90 v.H. - der angestrebte [X.]eingetreten, mithin die volle Vertung, mindestens jedoch 350.000 DM, zuzahlen ist, ohne [X.] sich die [X.] auf [X.] eine einver-nehmliche Honorarreduzierung einlassen [X.] (vgl. insoweit Ziff. 3.3.2. (3)Satz 2 des [X.]s).- 11 -Wrde man hier die Berechnung der von den Anteilseignern zu zahlen-den Vertung mit dem Berufungsgericht danach bestimmen, ob und in wel-cher [X.] jeweilige Anteilseigner an der die [X.] auslsenden Transaktion beteiligt ist, so [X.] diese Art der Quote-lung immer dann, [X.]n nicht alle Gescftsanteilrtragen werden, zu einerReduzierung der der [X.] aufgrund des Transaktionsvolumens an sich zu-stehenden Vertung fren. Insbesondere [X.] - wie hier - der Fall eintre-ten, [X.] trotz Übertragung der ganz rwiegenden Mehrheit der Anteile [X.] von 350.000 DM nicht erreicht wird. Dieses Ergebnis stersichtlich im Widerspruch zu dem Willen der [X.], die [X.], [X.] mlicherweise nicht alle Anteile Gegenstand der [X.] sein werden, bedacht und geregelt haben.b) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, vorliegend kine Un-terschreitung des [X.] von 350.000 DM dadurch vermieden [X.], [X.] bei Nichtbeteiligung eines Minderheitsanteilseigners an der [X.] dieser rechnerische Anteil auf dirigen Anteilseigner entsprechend ihrerquotalen Beteiligung an der Transaktion umgelegt werde, hat es unter [X.]gegen anerkannte Auslegungsregeln der Ziff. 3.2.2. [X.]) einen mlichen Be-deutungsinhalt gegeben, der weder im Vertragswortlaut noch im Vorbringender Parteien einen Anhalt findet (vgl. [X.]surteil vom 22. Juli 1999 - [X.] - NJW-RR 1999, 1499, 1500).2.Allerdings ist eine Verpflichtung der [X.] zu 1, sich an der Zahlungdes [X.] zu beteiligen, deshalb zweifelhaft, weil fraglich ist, ob [X.] zu 1 als Anteilseigner im Sinne des [X.]s angesehen [X.] kann, so [X.] die Auslegung des Berufungsgerichts sich aus anderen Er-- 12 -wls im Ergebnis zutreffend erweisen [X.]. Da dieser Aspekt [X.] von den Parteien des Rechtsstreits und den Vorinstanzen bisher nochnicht in den Blick genommen worden ist, kommt insoweit eine eigene Ausle-gung durch den [X.] nicht in [X.]) Hinsichtlich der Gescftsanteile, die eine Gesellschaft mit be-schr[X.]r Haftung selbst lt, gelten Besonderheiten. Die Mitgliedschafts-rechte bezlich dieser Anteile ruhen, solange sie sich in der Hand der Gesell-schaft befinden. Der hierauf entfallende Gewinn steht den anderen [X.] zu ([X.], Urteil vom 30. Januar 1995 - [X.] - NJW 1995,1027, 1028). Diese Anteile unterliegen der Dispositionsbefugnis der anderenGesellschafter; diese, nicht etwa die Gescftsfrer der [X.] Machtvollkommenheit haben [X.] zu befinden, ob und an [X.] dieeigenen Anteile der [X.] ([X.]/[X.],GmbHG, 9. Aufl., § 33 Rn. 38).Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind mithin die eigenen [X.] rigen Gesellschaftern zuzurechnen.b) Der [X.] unterscheidet zwischen Zahlungspflichten [X.] einerseits, die insbesondere bezlich des [X.] die Projektphasen 1 bis 4 bestehen (vgl. Ziff. 3.2.1.), und [X.]spflichten der Anteilseigner bezlich des [X.] andererseits(Ziff. 3.2.2. [X.])). In Ziff. 1 des [X.]s wiederum wird ausge[X.], [X.]die Gescftsfrung und die beiden Anteilseigner von [X.] beabsichtigen, stra-tegisch wichtige Allianzen abzuklren. Diese Formulierung spricht [X.], [X.]unter den Anteilseignern im Sinne des [X.]s, entsprechend den- 13 -wirtschaftlichen Gegebenheiten, nur der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3zu verstehen [X.]) Allerdings ist die Beklagte zu 1 dem Zahlungsbegehren der [X.]allein mit dem Hinweis entgegengetreten, [X.] ihre eigenen Anteile nicht Ge-genstand der Transaktion gewesen seien. Ihre [X.] als solchehat sie nicht in Abrede gestellt. Deshalb es ist mlich, [X.] die [X.] auch die Beklagte zu 1 als Anteilseigner im Sinnedes [X.]s angesehen haben. Ein dahingehender reinstimmen-der Parteiwille ginge dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor (vgl.[X.], Urteil vom 24. Juli 1998 - [X.] - NJW 1998, 3196).II.Hilfsanspruch der [X.] gegen den [X.] zu 2 auf volle Zahlung des[X.]sDie [X.] hat durch ihre Antragstellung (Hilfsantrag) deutlich zu er-kennen gegeben, [X.] r eine auûervertragliche Haftung des [X.] zu 2erst und nur dann entschieden werden soll, [X.]n ein vertraglicher Erfllungs-anspruch aus dem [X.] nicht gegeben ist (eventuelle Klu-fung).Die von der [X.] ebenfalls angefochtene Entscheidung des Beru-fungsgerichts r den Hilfsantrag ist schon deshalb aufzuheben, weil die [X.] die Beklagte zu 1 gerichteten [X.] keinen Be-- 14 -stand hat, mithin der Eintritt der prozessualen Bedingung [X.], [X.] r [X.] entschieden werden darf, wieder offen ist. Hierbei ist ohne Bedeu-tung, [X.] infolge der teilweisen Nichtannahme der Revision die Abweisung dergegen die Beklagte zu 3 erhobenen Erfllungsklage Rechtskraft erlangt hat.Denn eine Entscheir den insoweit einheitlichen Hilfsantrag darf, [X.] Berufungsgericht nicht anders gesehen hat, erst ergehen, [X.]n sich dieihm vorgehenden Hauptantrie Beklagte zu 1 und die Beklagte zu [X.] als erfolglos erwiesen haben.B. Zur Anschluûberufung der [X.] zu 11.Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der [X.] auf [X.] von 12.380,47 DM fr die in der Rechnung vom [X.] aufge[X.]en, nach Behauptung der [X.] in der [X.] vom 1. [X.] bis zum 19. Mrz 1997 erbrachten Beratungsleistungen. Zur Begrhat es ausge[X.]: Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahmesei anlûlich eines im Dezember 1996 ge[X.]en [X.] vereinbart worden,[X.] die [X.] der [X.] zu 1 nur noch Honorare fr solche [X.], die Gegenstand dieser Besprechung gewesen [X.]. Dabei habe es sich nur um solche Leistungen gehandelt, die auf [X.] terminiert gewesen seien. Solche Leistungen beinhalte die Rechnungvom 16. April 1997 nicht.Diese Feststellung ist, wie die Revision zu Recht rt, unter [X.] ge-gen § 398 Abs. 1 ZPO getroffen [X.] 15 -2.Nach § 398 Abs. 1 ZPO steht es grundstzlich im Ermessen des Rechts-mi[X.]lgerichts, ob es im ersten Rechtszug vernommene Zeugen erneut ver-nimmt. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. So ist nach [X.] Rechtspre-chung des [X.] das Berufungsgericht zur erneuten Verneh-mung verpflichtet, [X.]n es die Glaubwrdigkeit eines in erster Instanz ver-nommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es [X.] von dem Zeugen ankommt (vgl. Se-natsurteile vom 16. Dezember 1999 - [X.] - NJW-RR 2000, 432, 433und das zur Verffentlichung bestimmte [X.]surteil vom 8. November 2001- III ZR 294/00 - m.w.N.). Des weiteren ist eine nochmalige Vernehmung gebo-ten, [X.]n das Berufungsgericht die protokollierte Aussage eines Zeugen [X.] verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz([X.], Urteil vom 2. Juni 1999 - [X.] - NJW 1999, 2972, [X.].N.).Nach diesen Maûst[X.] das Berufungsgericht eine erneute Zeu-genvernehmung durchfren mssen.a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung maûgeblich auf dieauf Nachfrage des Prozeûbevollmchtigten der [X.] zu 1 gegebene Ant-wort des Zeugen [X.] abgestellt, [X.] in noch zu erstellenden Rechnungender [X.] nur solche "Aktivi[X.]n" erfaût werden sollten, die in der [X.] im Dezember "angedacht und besprochen" worden seien. [X.] diese"Besuche im Januar" sollten Reisekosten und Honorar bezahlt [X.] 16 -Das [X.] hat bei seiner Beweiswrdigung diese fr die Entschei-dung des Berufungsgerichts ausschlaggebende Passage der Aussage des- vom [X.] fr glaubwrdig gehaltenen - Zeugen [X.] berc[X.]ichtigt.Es hat sich jedoch gleichwohl nicht in der Lage gesehen, sich von der [X.] der [X.] zu 1, anlûlich der Besprechung im [X.] habe eine verbindliche Modifizierung der im [X.] nie-dergelegten Honorarvereinbarung stattgefunden, zrzeugen. Diese [X.] in der Beurteilung der Aussage des Zeugen [X.] ist nur dadurch er-klrbar, [X.] das [X.] die protokollierte Aussage anders verstanden hatoder aber, wie die Revision rt, diese Aussage im Hinblick auf - die vom [X.] als "vage" bezeichneten - Angaben des Zeugen [X.], der einederartige Zusage nicht besttigt hat, anders gewichtet hat als das Oberlandes-gericht.b) Soweit das Berufungsgericht weiter die Aussage des Zeugen [X.]"im Ergebnis" durch die Aussage des Zeugen [X.] besttigt gesehen hat,hat es sich, wie die Revision zu Recht rt, [X.] hinweggesetzt, [X.] das[X.] bereits fr nicht gesichert gehalten hat, [X.] der Zrhauptan dem fraglichen Gesprch beteiligt war, und [X.] hinaus Zweifel an derGlaubhaftigkeit der Aussûert hat.- 17 -C.[X.] das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:1.Die erneute Vernehmung der Zeugen [X.] und [X.] ist nicht etwadeshalb entbehrlich geworden, weil der Zeuge [X.] mittlerweile verstorbenund damit eine vollstige Wiederholung der erstinstanzlichen Beweiserhe-bung nicht mehr mlich ist.2.Bezlich der vom Berufungsgericht bisher noch nicht entschiedenen[X.]age, ob die [X.] vom [X.] zu 2 nach Ziff. 3.2.2. [X.]) und (3) des[X.]s ein anteiliges Erfolgshonorar verlangen kann, ist entgegender Auffassung der Revisionsantwort des [X.] zu 2 und der [X.]zu 3 eine Klageabweisung nicht bereits wegen Fehlens der gesetzlich vorge-schriebenen Schriftform unumlich.a) Allerdings [X.] Ziff. 3.1. des [X.]s eine einem Mak-leralleinauftrag entsprechende Klausel, wonach die Auftraggeber der [X.]nicht mehr frei [X.] befinden konnten, bei der ins Auge gefaûten Entwick-lung strategischer Allianzen zustzlich Beratungsdienste anderer Unternehmenin Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, [X.], was im bisherigen Verlauf [X.] nicht bedacht worden ist, der [X.] nach § 34 Satz 1GWB a.[X.]. § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F. der Schriftform bedurfte. [X.] der Schriftform zog nach § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit dervertraglichen Abreden nach sich ([X.], [X.] vom 21. Februar 1995 - [X.]/94 - NJW-RR 1998, 1260). Dabei ist unerheblich, [X.] das [X.] durch das am 1. Januar 1999 in [X.] getretene Sechste Gesetz zur [X.] vom 26. August1998 ([X.] I S. 2521) ersatzlos entfallen ist. Der Wegfall des [X.] wir[X.] sich nur auf [X.], die unter der Geltung des [X.] abgeschlossen worden sind ([X.], Urteil vom 2. Februar 1999- [X.] - NJW-RR 1999, 689).b) [X.] die [X.]age, ob jemand eine Erklrung im eigenen oder (auch) [X.] Namen abgegeben hat, kommt es auf den objektiven Erklrungswertan. Hierbei sind auûer dem Wortlaut der Erklrung alle [X.], die unter Beachtung der Verkehrssi[X.] [X.] auf den Sinn [X.] zulassen. Ist jedoch - wie hier - gesetzlich die [X.], so ist diese nur gewahrt, [X.]n der solchermaûen ermi[X.]lte rechts-gescftliche Vertretungswille in der Urkunde, [X.]n auch nur unvollkommen,Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1994 - [X.] -NJW 1994, 1649, 1650 m.w.[X.] hat der Beklagte zu 2 den [X.] mit dem einschrken-den, allein auf ein Handeln als Vertreter der [X.] zu 1 hinweisenden Zu-satz "fr die [X.] zum Zeichen des [X.] mitdiesem [X.]" unterschrieben. Dies zwingt aber nur zu dem [X.],[X.] jedenfalls ein Handeln des [X.] zu 2 (auch) als Vertreter der [X.]n zu 3 von vornherein ausscheidet. [X.] ist jedoch mit [X.] darauf, [X.] im [X.] auch Pflichten der Gesellschafter bzw. [X.] geregelt werden und der Beklagte zu 2 selbst diesem Personen- 19 -kreis rt ha[X.], eine Auslegung dahin mlich, [X.] er sich mit der [X.] auch selbst vertraglich binden wollte (vgl. [X.], 1, 3 f).RinneWurm[X.][X.]Drr

Meta

III ZR 284/00

13.12.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. III ZR 284/00 (REWIS RS 2001, 169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 169

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