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PDF anzeigen [X.] [X.] 17/05 vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 26. April 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbe-schluss vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von [X.] aus einer bei ihr gehaltenen Hausratversicherung wegen eines Brandes in ihrem Hotelgebäude in Anspruch genommen. Nachdem sie in den Vorinstanzen mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben war, hat sie beim [X.] Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. In einem weiteren beim Senat anhängigen Verfahren hat die Klägerin gegen die dortige [X.] Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung wegen desselben Schadenereignisses geltend gemacht und mit diesem Begehren im Beru-fungsrechtszug Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich der dort beklagte Versicherer mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hat der Klä-gerin daraufhin dort gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, also ohne Prüfung der Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Den Verstoß 1 - 3 -
gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht die Klägerin darin, dass der Senat ihren Prozesskostenhilfe-Antrag im vor-liegenden Verfahren mit Beschluss vom 22. März 2006 mangels [X.] zurückgewiesen hat, ohne ihre Beschwerdeerwiderung in dem Parallel-Rechtsstreit abzuwarten.
I[X.] 1. Die statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsan-forderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und die Klägerin einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben. 2 2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von [X.] nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung ([X.] 107, 395, 409; [X.] NJW 2005, 1768). Danach war der [X.] nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin mit der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ein-gang ihrer Beschwerdeerwiderung in dem [X.]. 3 a) Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin in der Begründung ihrer Anhörungsrüge nicht behauptet, dass das im Pa-rallelverfahren beabsichtigte Vorbringen auf Grund gesetzlicher Vor-schriften, etwa wegen Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO, beacht-lich sein könnte und der Senat diesen Vortrag deshalb auch im vorlie-genden Fall zu berücksichtigen hätte. 4 - 4 -
b) Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Prozesskostenhilfe. Dem Beschwerdeführer wird die gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche substantiierte Darlegung der Zulas-sungsgründe nur im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung abver-langt ([X.], 182, 187 ff. und ständig). Daher kann sich die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfe-Verfahren nur auf das [X.] im zu entscheidenden Fall beziehen, nicht aber auf gehaltenen oder gar erst beabsichtigten Vortrag in einem Parallel-Rechtsstreit, denn die Erfolgsaussicht der Beschwerde hängt entschei-dend davon ab, ob im vorliegenden Verfahren Zulassungsgründe gege-ben sind. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zudem für jeden Rechtszug geson-dert zu erfolgen. Schon deshalb kann der Rechtsuchende auch unter Be- 5 - 5 -
rücksichtigung des Gewährleistungsgehalts von Art. 103 Abs. 1 GG nicht erwarten, dass sein Vorbringen in einem anderen Rechtsstreit in die [X.] der Erfolgsaussichten einbezogen wird.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.08.2004 - 24 O 104/01 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2005 - 9 U 156/04 -
Meta
26.04.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. IV ZA 17/05 (REWIS RS 2006, 3843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3843
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