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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZA 18/05 vom 18. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.] Schlichting und [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] [X.] am 18. April 2007 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den ihr Pro-zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe: Die Gründe für die Versagung von Prozesskostenhilfe bestehen unverändert fort. Die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Ok-tober 2005 bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des [X.] vom 21. September 2006 ([X.]/06 - [X.], 297), auf die die Klägerin verweist, betrifft einen anderen Sachverhalt. Sie befasst sich mit der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorausset-zung des § 750 Abs. 1 ZPO. Hier hat die Klägerin indes in entsprechen-der Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, um überprüfen zu lassen, ob der Titel als solcher wirksam er-richtet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die 1 - 3 -
[X.] bei Beurkundung der Grundschuld vor; Angriffe der Klägerin, die an dieser Stelle zu einem Zulassungsgrund führen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob zu einem späteren Zeitpunkt (bei Beginn der Zwangsvollstreckung) neben dem Titel auch die [X.] durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und zugestellt worden ist, ist für das von der Klägerin gewählte Klageverfah-ren rechtlich unerheblich.
Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2005 - 5 [X.] -
Meta
18.04.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2007, Az. IV ZA 18/05 (REWIS RS 2007, 4244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4244
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