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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 104/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: [X.]de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten des [X.] als unzuläs-sig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.215,88 •. Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt. 1 1. [X.] durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt, dessen Be-einträchtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, [X.], juris). Diesen Wert hat das [X.] zutreffend mit 6.000 • angenommen. Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten höheren Werte sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht. 2 - 3 - 2. Die auf der Abweisung der auf die Vornahme von Handlungen gerich-teten Anträge beruhende Beschwer bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu bewertenden Interesse des [X.] unter Berücksichtigung des [X.] ([X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort "Vornahme von Handlungen"). Das hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 • bewertet. Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten höheren Werte entbehren jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 3 3. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit 500 • bewertet. Dagegen erhebt der Kläger keine Einwende. 4 4. Zusammen mit dem [X.] ergibt sich eine Beschwer von 12.215,88 •. 5 - 4 - I[X.] 6 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG; die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann [X.]: [X.], Entscheidung vom 07.11.2008 - 4 O 287/08 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 273/08 -
Meta
28.01.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. V ZR 104/09 (REWIS RS 2010, 9905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9905
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