Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 194/06 vom 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar 2007 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der maßgebliche Wert der Beeinträchtigung, die von dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und beseitigt werden soll, ist nicht dargelegt. Die behaupteten Minderungen des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung der Klägerin sind nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen können sie nicht zusammengezählt werden. - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.226 •. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.04.2001 - 2/11 O 41/00 - O[X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
28.02.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. V ZR 194/06 (REWIS RS 2007, 5029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5029
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.