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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 180/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 15. April 2010 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anderweit auf über 20.000 • fest-zusetzen. Gründe: Es ist zu unterscheiden zwischen der Beschwer der Beklagten [X.]. § 26 Nr. 8 EGZPO und dem für die Gebühren maßgeblichen Wert des [X.] (vgl. Senat, [X.], 313). 1 [X.] der verurteilten Beklagten richtet sich nach deren [X.] an einer Abänderung der bekämpften Entscheidung. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten u.a. zu einem Rückbau verurteilt worden sind, ist ihre Beschwer insoweit nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen (vgl. Senat, [X.], 313; Beschl. v. 29. Januar 2009, [X.], Rz. 4 m.w.N., juris). Die Beklagten haben mit der Nichtzulassungsbeschwerde darge-legt, dass die Beschwer danach den Betrag von 20.000 • übersteigt. 2 Der (Gebühren-) Wert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich zwar nach dem Antrag des Rechtsmittelführers, wird aber durch den Wert des [X.] begrenzt, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat hat insoweit die - ermessensfehlerfreie - Bewertung des [X.] - 3 - richts zugrunde gelegt und ist so zu einem Wert von 2.100 • gelangt. Für die Gebühren des Anwalts gilt nichts Abweichendes, §§ 23, 32 [X.]. [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2006 - 118 C 627/03 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 6 S 253/06 -
Meta
15.04.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. V ZR 180/09 (REWIS RS 2010, 7566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7566
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