Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. V ZR 223/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1836

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 223/04 vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat am 15. September 2005 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte zu 2 hat nicht dargelegt, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Interesse der Beklagten zu 2 an einer Abweisung der Klage mit 19.173,45 • bewertet. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß diese Bewertung ermessensfehlerhaft ist. Dabei ist die Frage, ob die Beklagte zu 2 ursprünglich mit dem früheren Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden ist, ohne Belang. Soweit die Beschwerde meint, die Beschwer sei nach dem Wertverlust des Biergartens zu bemessen, der bei Befolgung des angefochtenen Urteils einträte und den sie unter Bezugnahme auf ein Gutachten mit rd. 25.000 • bemißt, übersieht sie, daß das Gutachten den Wertverlust auf der Grundlage einer Schließung des Biergartens um 22:00 Uhr berechnet. Zu einer solchen Schließung verpflichtet sie das Urteil aber nicht, nur zur Einhaltung bestimmter Grenzen der Lärmimmission. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 19.173,45 •.
[X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub

Meta

V ZR 223/04

15.09.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. V ZR 223/04 (REWIS RS 2005, 1836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1836

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