Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2011, Az. 8 B 83/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 9053

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Gegenstand

Überschießende Enteignung als unlautere Machenschaft; Aufbaumaßnahme nach dem Aufbaugesetz


Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die [X.]eschwerde keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukäme und die für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblich wäre (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26).

3

Die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der [X.] erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] darstellt, wenn für die Verwirklichung des der Enteignung zugrunde liegenden [X.] lediglich 7 % der [X.] bzw. 2 % der Gesamtmietfläche des Gebäudes benötigt wurden und die restliche [X.] bzw. -mietfläche ohne bauliche Veränderungen selbstständig nutzbar war und auch genutzt wurde,

und,

ob die Enteignung von für die Verwirklichung einer [X.] nicht benötigten Teilflächen eines komplett mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks, die für sich genommen sinnvoll selbstständig hätten genutzt werden können, nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] anzusehen ist, wenn sich eine Teilenteignung aufdrängen musste,

würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie zum einen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufzeigen, sondern eine dem einzelfallverhaftete [X.], und zum anderen einen Sachverhalt unterstellen, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Überdies lassen sie sich anhand der Rechtsprechung des [X.] verneinend beantworten.

4

Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], die den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), begründen die Einzelumstände im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer manipulativen Enteignung des Grundstücks insgesamt, obwohl nur eine geringe Teilfläche (18 qm) für die [X.] erforderlich war. Eine nur teilweise Inanspruchnahme des mit einem viergeschossigen Wohnhaus mit angebautem [X.] vollständig überbauten Grundstücks in geschlossener [X.]auweise kam danach nicht in [X.]etracht. Eine vertikale Teilung des bebauten Grundstücks im [X.]ereich des eingebauten [X.] schied infolge der Grundrisse der über dem geplanten [X.] liegenden Wohnungen und der Konzeption des Gebäudes aus. Eine anderweitige Teilung des Grundstücks kam wegen der Nutzungsstruktur des Wohnhauskomplexes, der aus dem jeweils aneinandergebauten viergeschossigen Wohnhaus und Seitenwohngebäude und einem [X.] bestand, nicht in [X.]etracht. Nach dem Wertgutachten war im Erdgeschoss neben drei Läden der Zugang bzw. Hausflur zu den Wohnungen. Das Seitengebäude war in den jeweiligen Etagen mit Gängen zu dem [X.] verbunden. Aus den von der [X.]eigeladenen vorgelegten Grundrissplänen des Gebäudes [X.] ergab sich für das Verwaltungsgericht, dass das gesamte Gebäude nur durch einen Hauseingang und einen Hausflur erschlossen war. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass sich vorliegend eine Teilenteignung nicht aufgedrängt hätte (vgl. [X.]/16).

5

Das [X.] hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die umfassende Enteignung eines Flurstücks, das nur teilweise für den [X.] benötigt wurde, als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] anzusehen ist, bereits entschieden. Maßgeblich komme es darauf an, ob die für die [X.] nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Eine Einzelfallprüfung hält es vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der [X.] Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz eröffneten Möglichkeit des Zugriffs auf nicht mehr zumutbar nutzbare Restflächen für geboten. Generalisierende [X.] - wie eine angebliche Praxis der [X.]-[X.]ehörden, nicht benötigte Flächen eines Flurstücks mit zu enteignen - können erst dann als allgemeine Regel zur [X.]eurteilung enteignender Eingriffe herangezogen werden, wenn der festgestellte Geschehensablauf von vornherein keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufhellung der Umstände des Eigentumszugriffs biete oder entsprechende Ermittlungen erfolglos geblieben sind (Urteil vom 28. Oktober 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 38.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 6). Auch wenn die Entscheidung zu einem unbebauten Grundstück ergangen ist, lässt die sich darin enthaltene Aussage ohne Weiteres auch auf bebaute Grundstücke übertragen. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverhaltsvariante nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen. Es hat dazu festgestellt, dass dem Zugriff auf das gesamte bebaute Grundstück keine sachfremden Motive zugrunde lagen.

6

Die daran anschließende Frage,

ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der [X.] erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] darstellt, wenn zur Durchführung und rechtlichen Absicherung der betreffenden [X.] die [X.]elastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die [X.]egründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer ausreichend gewesen wären,

unterstellt wiederum einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen des [X.] war zur Erreichung des verfolgten [X.] die [X.]elastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die [X.]egründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses als verhältnismäßigere Maßnahme rechtlich nicht möglich. § 14 Aufbaugesetz habe nicht nur die Entziehung des Eigentumsrechts ermöglicht, sondern auch die zeitweilige [X.]elastung desselben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gehandelt habe. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Sachverhalt festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht benötigte Teilflächen des komplett enteigneten Wohn- und Geschäftshausgrundstücks für sich genommen noch hätten sinnvoll genutzt werden können. Dagegen sprach nach seiner Auffassung die Zugangssituation.

7

Die Frage,

ob bei der [X.]eurteilung der Frage, ob eine [X.] durchgeführt wurde bzw. ihre Durchführung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant war, allein auf den in der Aufbaugebietserklärung angegebenen Zweck abzustellen oder hierbei auch weitere, der Aufbaugebietserklärung vorausliegende, dort jedoch nicht erwähnte Zwecke zu berücksichtigen seien,

würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls so nicht stellen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Die [X.]eschwerde meint in diesem Zusammenhang, dass die Errichtung des [X.] und die zu diesem Zweck durchgeführte Enteignung des klägerischen Grundstücks durch die [X.]ehauptung der seinerzeit handelnden staatlichen Organe veranlasst worden sei, der Radius der Straßenbahngleise an der Ecke [X.] müsse vergrößert werden. [X.]ei der [X.]eurteilung der Frage, ob ein Aufbauzweck verwirklicht worden bzw. die Durchführung der [X.] im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant gewesen sei, seien nicht nur die in der Aufbaugebietserklärung genannten Zwecke heranzuziehen, sondern alle im Kontext der betreffenden Maßnahme relevanten Gründe.

8

Das [X.] hat dazu entschieden, dass der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden sei. Das ergebe sich aus der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für [X.]auwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958 (Verfügungen und Mitteilungen des [X.] vom 15. September 1958, [X.]). Danach waren Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahmen von Grundstücken zu Gunsten aller volkseigenen [X.]etriebe, Organe, Institutionen zur Durchführung von [X.]aumaßnahmen [X.] Genossenschaften sowie für Vorhaben der Parteien und Massenorganisationen zulässig. Ob eine zulässige [X.] vorliegt, ist nach dem in der [X.] maßgebenden Rechtsverständnis zu beurteilen. Ein dabei unterlaufener Rechtsanwendungsfehler wäre nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsverständnis der [X.] kein derart grober und offenkundiger Verstoß gegen die [X.], dass von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden müsste, wie sie der [X.] des § 1 Abs. 3 [X.] voraussetzt. Voraussetzung einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz war jedenfalls, dass die Durchführung von [X.]aumaßnahmen konkret geplant war (Urteile vom 5. März 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 8.97 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 140 und vom 25. Juli 2001 - [X.]VerwG 8 [X.] 3.01 - [X.] 428 § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 28). Nach den Feststellungen des [X.] waren vor der Durchführung der Enteignung konkrete [X.]aumaßnahmen geplant, die nach der Enteignung auch durchgeführt worden sind. Die Planungen, die 1965 begannen, um im Erdgeschoss des [X.]/[X.] einen arkadenähnlichen Durchgang für die Fußgänger zu schaffen, um die Unfallgefahr zu verringern, wurde dem Urteil zufolge auch realisiert. Dass in diesem Zusammenhang auch beabsichtigt gewesen sei, den Kurvenradius der Straßenbahngleise zu verändern, um einem erhöhten Verschleiß vorzubeugen, ist nicht entscheidungserheblich, weil die [X.] primär dem Ziel gedient hat, die Unfallgefahr für die Fußgänger zu verringern. Dass in der folgenden Zeit der Kurvenradius der Straßenbahngleise nicht vergrößert worden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass vor der Durchführung der Enteignung konkrete [X.]aumaßnahmen geplant waren.

9

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]eschluss vom 21. Juni 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] nicht ([X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

Die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe entgegen den Entscheidungen des [X.]s vom 28. Oktober 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 38.98 - (a.a.[X.]) und vom 11. Januar 2001 - [X.]VerwG 7 [X.] 2.00 - ([X.] 428 § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 22) den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Enteignung von für die Verwirklichung einer [X.] nicht benötigten Teilflächen nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] anzusehen ist, wenn sich eine Teilung des Grundstücks aufdrängen musste". Im Gegensatz dazu habe das [X.] entschieden, dass es nicht allein vom Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Teilfläche abhänge, ob ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche als unlauter anzusehen sei. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der [X.] Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die [X.] nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können (Urteil vom 28. Oktober 1999 a.a.[X.]). Für den umgekehrten Fall einer Teilenteignung habe das [X.] den Rechtssatz aufgestellt, dass die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] zu beurteilen sei, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen sei, dass eine Verwirklichung des [X.]s von vornherein die Indienstnahme des [X.] unter dauerhaftem Ausschluss seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt.

Das Verwaltungsgericht hat den von der [X.]eschwerde behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat sich vielmehr bei der Frage, ob die vollständige Enteignung des [X.] vorliegend deshalb als eine unlautere Machenschaft anzusehen ist, weil eine nur teilweise Inanspruchnahme zur Verwirklichung der [X.] ausreichend gewesen wäre, an der Rechtsprechung des [X.]s orientiert, wonach maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist, nicht das Größenverhältnis der benötigten zu der nicht benötigten Fläche ist, sondern ob die für die [X.] nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Es hat dies mit [X.]lick auf die geschlossene [X.]ebauung des Grundstücks und den Zugang zu den in den oberen Geschossen und im [X.] liegenden Wohnungen nur über einen Hauszugang und Hausflur verneint. Was die behauptete Divergenz zur Entscheidung des [X.]s vom 11. Januar 2001 - [X.]VerwG 7 [X.] 2.00 - (a.a.[X.]) anbelangt, fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit des Sachverhalts (vgl. [X.]eschlüsse vom 20. Oktober 2005 - [X.]VerwG 8 [X.] 63.05 - und vom 10. Januar 2007 - [X.]VerwG 8 [X.] 64.06).

Soweit die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche in einem anderen Punkt von der Entscheidung des [X.]s vom 28. Oktober 1999 ab, genügt sie den [X.] nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einer möglichen [X.]elastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Enteignung den von der [X.]eschwerde behaupteten Rechtssatz, "dass die Enteignung von für die Verwirklichung einer [X.] nicht benötigten Teilflächen trotz eines offensichtlichen Missverhältnisses von benötigter und nicht benötigter Fläche und der selbstständigen Nutzbarkeit der nicht benötigten Fläche dann nicht als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] anzusehen ist, wenn als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Eigentumsentzug nur die [X.]elastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit in [X.]etracht kam", nicht aufgestellt. Es hat vielmehr einen Sachverhalt festgestellt, der eine [X.]elastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit ausgeschlossen hat, weil die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht nur vorübergehender Natur war. Zudem ist es infolge der [X.]eschaffenheit des [X.] davon ausgegangen, dass eine sinnvolle Nutzung nicht benötigter Teilflächen ausgeschlossen ist. Seine Aussage dazu, dass die unterbliebene [X.]elastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, um die [X.] umzusetzen, keine durch unlautere Machenschaften gekennzeichnete Enteignung begründe, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des [X.]s vom 28. Oktober 1999 (a.a.[X.]), wonach ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche nicht schon deshalb als unlauter anzusehen ist, wenn das Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Fläche erheblich abweicht. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der [X.] Durchführungsbestimmung getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die [X.] nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können.

Die [X.]eschwerde unterstellt dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass es in einem vorgezogenen [X.] frage, ob die zum [X.] führende staatliche Maßnahme eine solche war, die auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur war. Das Verwaltungsgericht hat erkennbar keine vorgezogene Prüfung hinsichtlich der Dauer der [X.] unternommen. Es hat vielmehr geprüft, ob eine Dienstbarkeit für die beabsichtigte [X.] als milderes Mittel zur Enteignung rechtlich nach dem Aufbaugesetz zulässig gewesen wäre und dies verneint.

Es besteht auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.]s vom 5. März 1998 - [X.]VerwG 7 [X.] 8.97 - ([X.] 428 § 1 [X.] Nr. 140). Das Zitat der [X.]eschwerde aus dem angegriffenen Urteil, "dass ein nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht ohne Weiteres die Annahme einer unlauteren Machenschaft begründet", ist aus dem Zusammenhang gerissen und bezieht sich auf die beiden vorangehenden Sätze, dass das Projekt der Veränderung des Kurvenradius der Straßenbahntrasse nur im Zusammenhang mit der durchgeführten [X.] gestanden habe. Selbst wenn man die [X.] darauf erstrecke und von einer dann teilweise nicht verwirklichten Maßnahme ausginge, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Hieran schließt sich dann das Zitat der [X.]eschwerde an. Eine Abweichung zur zitierten Entscheidung des [X.]s, dass bei einer Enteignung zu Gunsten des FDG[X.] auf der Grundlage des Aufbaugesetzes eine unlautere Machenschaft angenommen werden könne, wenn die Durchführung von [X.]aumaßnahmen von vornherein nicht konkret geplant gewesen sei, ist nicht erkennbar, weil ein teilweise nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht gleichzusetzen ist mit einer unkonkreten Planung von [X.]aumaßnahmen. Soweit sich die [X.]eschwerde auf Erkenntnisse bezieht, die sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnen haben will und die einen vorgeschobenen Aufbauzweck belegen sollen, sind diese im [X.]eschwerdeverfahren unbeachtlich.

3. Die [X.]eschwerde ist auch nicht erfolgreich, soweit sie Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.

Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, weil es den Prozessbevollmächtigten im [X.] an die [X.]eweisaufnahme keine Schriftsatzfrist eingeräumt hat, um zum Ergebnis der [X.]eweisaufnahme Stellung beziehen zu können.

Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und [X.]eweisergebnisse gestützt werden, zu denen die [X.]eteiligten sich äußern konnten. Sich "äußern" kann sich im Sinne des Gesetzes derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich Gehör zu verschaffen. Die Einräumung einer Äußerungsfrist hat nicht den Zweck, einer Prozesspartei weitere Sachverhaltsermittlungen zu ermöglichen. Wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind, muss das Gericht sie von Amts wegen vornehmen. Unterlässt es dies, so verletzt es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sind sie nicht erforderlich, so wird regelmäßig auch kein Anlass bestehen, einem Prozessbevollmächtigten Zeit für weitere Ermittlungen einzuräumen ([X.]eschluss vom 10. Juli 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 18.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 264). § 108 Abs. 2 VwGO hat nicht den Zweck, Gehör zu allen Fragen zu gewähren, die ein Prozessbeteiligter für entscheidungserheblich hält (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]ordnung, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 181 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts und des [X.]s).

Mit der Gewährung einer Schriftsatzfrist wollten die Prozessbevollmächtigten der Kläger sich nicht zum Ergebnis der [X.]eweisaufnahme äußern, vielmehr wollten sie dem Vorbringen der [X.]eschwerde zufolge weitere Nachforschungen betreiben, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in [X.] eingeführt worden sind und dass der Sicherheitsaspekt erst mit der Einführung dieser Straßenbahnen im Jahre 1980 zum Tragen gekommen sei. Anhand der nunmehr aus dem [X.] zugänglich gewordenen Unterlagen hätten die Kläger nachweisen können, dass unter den gegebenen baulichen Verhältnissen eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse an der Ecke [X.] nicht hätte durchgeführt werden können und dies von den zuständigen [X.]ehörden auch nicht beabsichtigt gewesen sei.

Unabhängig davon, dass dieser Vortrag auf weitere Sachverhaltsermittlungen abzielt und nicht auf das Ergebnis der [X.]eweisaufnahme, wäre dieses Vorbringen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Nach seinen Feststellungen erfüllte die tatsächlich durchgeführte Maßnahme eines [X.] mit der Entfernung jeweils zweier Schaufenster im Eckbereich [X.] der im Erdgeschoss befindlichen Läden die Voraussetzungen nach dem Aufbaugesetz und waren von dieser Rechtsgrundlage gedeckt. Sie diente der Sicherung des Fußgängerverkehrs vor der in diesem [X.]ereich des Grundstücks passierenden Straßenbahn. Die in diesem Zusammenhang diskutierten Möglichkeiten zur Veränderung des Radius der Straßenbahntrasse in diesem [X.]ereich waren für das Verwaltungsgericht von untergeordneter [X.]edeutung, weil bei dieser Maßnahme der Verschleiß durch die enge Kurvenführung im Vordergrund stand. Hinsichtlich der Gefährdung der Fußgänger durch die Straßenbahn im [X.]ereich des Grundstücks hat sich das Verwaltungsgericht neben der Aussage des [X.] auch auf die Angaben des Zeugen S. zu dieser Frage sowie den Akteninhalt bezogen, so dass die Entscheidung nicht nur auf der Aussage des Zeugen beruht, dessen Glaubwürdigkeit die [X.]eschwerde anzweifelt.

Die Verfahrensrüge greift auch nicht insoweit, als die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe. Es habe vielmehr unberücksichtigt gelassen, dass die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise im Zusammenhang mit der Einführung der "Tatra"-[X.]ahnen in [X.] bestanden habe und dies erst 1980 gewesen sei. Erst im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sei die Errichtung eines [X.] für erforderlich gehalten worden, weil infolge der Veränderung des Radius befürchtet worden sei, dass die "Tatra"-Straßenbahnwagen auf den Gehweg schwenkten und damit die Passanten gefährdeten. Dies ergebe sich aus dem bautechnischen Erläuterungsbericht (Anlage [X.]) vom 26. Juni 1965 und den Zeugenaussagen. Das Verwaltungsgericht hat den bautechnischen Erläuterungsbericht vom 26. Juni 1965 berücksichtigt (vgl. [X.] oben), wonach es zur Verbesserung der Straßenbahnschienenlage an der Ecke [X.] für den Fußgängerverkehr erforderlich war, im Erdgeschoss des Eckhauses [X.]. einen Durchgang diagonal von S. zur [X.] zu schaffen. Von einer Maßnahme im Zuge der Einführung von "Tatra"-Straßenbahnen ist in diesem [X.]ericht nicht die Rede. Was die Aussagen der [X.] und S. anbelangt, hat das Verwaltungsgericht anhand dieser Aussagen nicht die Erkenntnis gewinnen müssen, die "Tatra"-[X.]ahnen seien erst 1980 in [X.] eingeführt worden und die Kurvenführung sei hinsichtlich der bis dahin eingesetzten Straßenbahnen an der Ecke [X.] problemlos gewesen. Der Zeuge J. hat angegeben, dass die "Tatra"-[X.]ahnen in den 60er Jahren als Straßenbahnen eingeführt worden seien und dass es 1965 im [X.]ereich "S." auch um die Problematik gegangen sei, den Fußgängerverkehr im Kurvenbereich zu schützen. Den genauen Zeitpunkt für die Einführung der "Tatra"-[X.]ahnen in [X.] konnte der Zeuge S. nicht benennen. Nach seiner Erinnerung gab es in [X.] nur "Tatra"-[X.]ahnen. Inwieweit das Verwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Akteninhalts und der [X.]eweisaufnahme zu dem von der [X.]eschwerde gezogenen Schluss hätte kommen müssen, dass die "Tatra"-[X.]ahnen erst 1980 in [X.] eingeführt worden seien und erst im Zuge daran als notwendige Folgemaßnahme eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise angesehen worden sei, erschließt sich in Anbetracht der genannten Zeugenaussagen und des bautechnischen [X.]erichts nicht.

Soweit die [X.]eschwerde anhand ihrer Recherchen im [X.] meint, diese belegten, dass als notwendige Folgemaßnahme der Einführung der "Tatra"-Straßenbahnen 1980 eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise von den [X.]ehörden angesehen worden sei und diese ohne größere Abrissarbeiten undurchführbar gewesen seien, setzt sie ihre eigene Wertung des Vorgangs um die Enteignung auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der Wertung des [X.] entgegen. Unabhängig davon ergibt sich aus diesen Unterlagen weder der Zeitpunkt, wann die "Tatra"-[X.]ahnen in [X.] tatsächlich eingeführt worden sind, noch stehen sie im Widerspruch zur Annahme des [X.].

Auch der von der [X.]eschwerde gerügte Verstoß gegen das [X.] (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die [X.]eschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.], auf die es allein kommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche [X.]eweismittel zu welchen Themen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der [X.]eweise vor dem [X.] rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene [X.]eweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.]eschlüsse vom 28. Juli 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 31.08 - und vom 19. Dezember 2008 - [X.]VerwG 8 [X.] 69.08 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 39).

Die [X.]eschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte unter [X.]eachtung seiner Rechtsauffassung ein bautechnisches Sachverständigengutachten einholen müssen zu den Tatsachen, ob das Grundstück [X.] bei einer Teilenteignung in Form einer vertikalen Teilung in bautechnischer Hinsicht noch selbstständig hätte genutzt werden können und ob in der [X.]-Rechtspraxis Dienstbarkeiten nur bei vorübergehender Inanspruchnahme von Grundstücken - wie von ihm angenommen - in [X.]etracht gekommen seien. Ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu diesen Fragen hätte voraussichtlich ergeben, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks [X.] ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre und dass der Anwendungsbereich von Dienstbarkeiten keineswegs nur auf vorübergehende Inanspruchnahmen von Grundstücken beschränkt gewesen sei.

Die [X.]eschwerde versäumt es in diesem Zusammenhang darzulegen, dass die Nichterhebung dieses [X.]eweises vor dem [X.] rechtzeitig gerügt worden ist und dass sich dem [X.] die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Frage der Teilbarkeit des Grundstücks wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008 anhand von Grundriss- und Lageplänen sowie eines Grundrisskonzeptes erörtert. Sie war auch Gegenstand der [X.]eweisaufnahme in der Sitzung vom 23. Juni 2010 (s. [X.]eweisbeschluss). Die [X.]evollmächtigten der Kläger haben weder in der Sitzung vom 13. August 2008 noch in der Sitzung vom 23. Juni 2010 einen [X.]eweisantrag gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich anhand seiner Feststellungen zu den vorgelegten Lageplänen und zu dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme auch nicht aufdrängen, zu dieser Frage noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die [X.]eschwerde räumt selbst ein, dass ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu dieser Frage voraussichtlich zu dem Ergebnis geführt hätte, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks [X.] ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat gerade im Hinblick auf die [X.]esonderheit des Einzelfalles eines vollständig und in geschlossener [X.]auweise bebauten Grundstücks mit [X.] und nur einer Zugangsmöglichkeit eine vertikale Teilung als mögliche Alternative zur gesamten Enteignung verneint und deshalb in dem Enteignungsvorgang keine unlautere Machenschaft gesehen. Die Annahme wird gestützt durch die Aussage des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010, der in der fraglichen Zeit Mitglied des Rates des [X.]ezirkes und [X.]ezirksbaudirektor war. Der Zeuge hatte mit Maßnahmen nach dem Aufbaugesetz zu tun. Es war ihm kein Fall bekannt, wo durch ein Gebäude eine Linie gezogen wurde, um eine Teilenteignung vorzunehmen. Eine Teilenteignung hing von der bautechnischen Situation ab. Diese hat der Zeuge im konkreten Fall so eingeschätzt, dass eine nur teilweise Inanspruchnahme nicht in [X.]etracht gekommen ist. Dem Verwaltungsgericht musste sich daher im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten und die Sachkunde des Zeugen keine weitere [X.]eweisaufnahme aufdrängen.

[X.]ei der Frage, ob im vorliegenden Fall die Einräumung einer Dienstbarkeit ausreichend gewesen wäre, handelt es sich um eine Rechts- und nicht um eine Tatsachenfrage. Von einer Tatsachenfrage wäre in diesem Zusammenhang nur insoweit auszugehen, als sie auf eine von der Rechtslage abweichende Verwaltungspraxis bezogen gewesen wäre. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] ist der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden. Die [X.]elastung des Grundstücks nur mit einer Dienstbarkeit kam deshalb nicht in [X.]etracht, weil es nicht nur um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gegangen ist, sondern um eine teilweise Umgestaltung und Einbeziehung in den öffentlichen Verkehr. Unabhängig davon hat der Zeuge S. bei seiner Einvernahme auch nichts Gegenteiliges bestätigt. Verwaltungstechnisch war seinen Angaben zufolge die Teilung von Häusern nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es nicht durch [X.]eiziehung von Unterlagen diverser Archive, wie etwa denen des Stadtarchivs [X.], des [X.] und des [X.] erforscht hat, wann in [X.] "Tatra"-Straßenbahnen eingeführt und ab wann mithin eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise zur Vermeidung von Abnutzungserscheinungen und dem Schutz von Fußgängern relevant geworden sei. Im Hinblick auf die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise hätte es durch [X.]eiziehung von Unterlagen zu klären gehabt, ob eine [X.] technisch bzw. wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Anhand dieser Unterlagen wäre dem Verwaltungsgericht nicht verschlossen geblieben, dass eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse bautechnisch und ohne weitreichende bauliche Veränderungen, die unwirtschaftlich gewesen wären und von den verantwortlichen Stellen verworfen worden seien, nicht möglich gewesen wäre. Das lege den Schluss nahe, dass die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht ernsthaft geplant gewesen, sondern nur vorgeschoben worden sei.

Die Frage, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in [X.] tatsächlich eingeführt worden sind, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es den Zweck der Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks unabhängig von einer notwendigen Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise mit der Inbetriebnahme dieser Straßenbahnen gesehen hat. Die ursprüngliche Straßenbahntrasse führte nach den Feststellungen des [X.] an dem streitgegenständlichen Eckgrundstück vorbei in einer engen Linkskurve auf die [X.]. In diesem [X.]ereich bestand nach den Feststellungen des [X.] für den Fußgängerverkehr aufgrund der engen Schienenführung erhebliche Unfallgefahr, weil die Fußgänger kaum Ausweichmöglichkeiten hatten. Die Frage nach der Vergrößerung des Kurvenradius der Schienenführung stand für das Verwaltungsgericht deswegen im Raum, weil nach einer Mitteilung des VE[X.] Verkehrsbetriebe der Stadt [X.] an den Rat der Stadt [X.] vom 17. Juli 1965 er durch die [X.]ahnaufsicht beauflagt worden sei, den Kurvenradius in der Sorge/[X.] zu verändern. Die für den VE[X.] Waggonbau Gotha hergestellten Straßenbahnwagen Typen ET 57 und [X.][X.] 57 hätten vorgeschriebene Mindestradien von 20 m. Durch die enge Kurvenführung sei ein erhöhter Verschleiß der Schienen eingetreten. Aus dieser Tatsache heraus, sei es erforderlich, eine Veränderung der Kurve [X.] herbeizuführen. Nach dem Einbau einer Arkade im Erdgeschoss des Grundstücks könne die Kurve verändert werden, sodass ein Radius von 17 m entstehe. Die derzeitige Kurve stelle eine ständige Unfallgefahr für die Fußgänger auf den [X.]ürgersteigen dar, weil die neuen Straßenbahnwagen beim [X.]efahren der Kurve über den [X.]ordstein des Fußweges schwenkten. In der Hauptgeschäftszeit könne der vorhandene Fußgängerweg die Fußgänger nicht aufnehmen, die sich dann zum Teil auf der Straße bewegten (vgl. [X.], 13). Die Frage der Gefährdung der Fußgänger war somit bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks auf der Grundlage des Aufbaugesetzes relevant und nicht erst im Jahre 1980. Ob eine Vergrößerung des Radius bautechnisch möglich oder unmöglich bzw. unwirtschaftlich gewesen wäre und von den verantwortlichen Stellen im Vorfeld der Enteignung verworfen worden ist, war nicht entscheidungserheblich. Im Vordergrund der Maßnahme stand der Schutz der Fußgänger in diesem [X.]ereich. Eine mögliche Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise stand den Ausführungen des [X.] zufolge nur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme und war nicht von ihr abhängig. Dessen ungeachtet sind die von der [X.]eschwerde eingereichten Unterlagen aus den Jahren 1962 und 1965 nicht geeignet zu belegen, dass die geplante und durchgeführte [X.] nur vorgeschoben gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Diskussionen um die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise berücksichtigt und ihnen im Hinblick auf den [X.] des § 1 Abs. 3 [X.] keine entscheidungserhebliche [X.]edeutung zuerkannt. Dass diese Diskussionen bereits 1962 geführt und wegen des nicht vertretbaren Aufwandes abgelehnt worden sind, hatte auf die Entscheidung keinen Einfluss. Das Urteil kann mithin nicht auf der unterbliebenen weiteren Sachverhaltsaufklärung beruhen.

Von einer weiteren [X.]egründung der [X.]eschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Meta

8 B 83/10

25.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Gera, 23. Juni 2010, Az: 2 K 14/06, Urteil

§ 1 Abs 3 VermG, § 4 Abs 4 AufbauGDB 2, AufbauG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2011, Az. 8 B 83/10 (REWIS RS 2011, 9053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9053

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X ZR 54/11

X ZR 54/11

1 A 348/13

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