Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2000, Az. V ZR 60/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2115

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.] 60/99Verkündet am:26. Mai 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Mai 2000 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 3. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um den Erlös aus einem Kaufvertrag über [X.].Bei Ablauf des 15. März 1990 war [X.]als [X.] landwirtschaftlicher Grundstücke im Grundbuch eingetragen. [X.] 3 -Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Boden-reformvermerk war eingetragen.[X.]verstarb am 28. Juli 1975. Die Beklagte ist seine ein-zige Erbin. Sie veräußerte mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1992 zweiGrundstücke zum Preis von 770.000 DM an [X.]und ließ sie ihmauf. Der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten [X.] ging am 21. Februar 1992 bei dem Grundbuchamt ein; die [X.] am 26. November 1992. [X.] wurde der gesamte [X.]. Davon verschenkte die Beklagte insgesamt 576.500 DM an [X.].Am 4. September 1995 wurde zugunsten des [X.] eine Auflassungs-vormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die Eigentumsumschreibung aufD. R. erfolgte am 13. November 1995.Erstmals am 16. November 1995 machte der Kläger gegenüber der [X.] Ansprüche geltend. Mit der Klage hat er u.a. beantragt, die [X.] Zahlung von 770.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das [X.] hatder Klage in Höhe von 173.500 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übri-gen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] dieBeklagte zur Zahlung weiterer 576.500 DM verurteilt. Dagegen wendet sie sichmit der [X.] 4 -Entscheidungsgründe:I.Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nichtvertreten war, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden(§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis([X.]Z 37, 79, 82).II.Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger als Besserbe-rechtigter von der Beklagten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auf-lassung der Grundstücke verlangen können. Wegen der Veräußerung an [X.]schulde die Beklagte nunmehr nach Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2EGBGB die Herausgabe des Kaufpreises. Soweit sie ihn verschenkt habe,müsse sie nach § 280 BGB Wertersatz leisten. Auf eine eventuelle Rechtsun-kenntnis könne sie sich nach Inkrafttreten des [X.] am 22. Juli 1992 nicht mehr berufen.[X.] hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - nimmt das [X.] allerdings an, daß die Beklagte als Erbin eines aus der Bodenre-form Begünstigten ohne die Verfügung über die Grundstücke zu deren [X.] 5 -sung an den Kläger verpflichtet war und er von ihr nunmehr die [X.] verlangen kann (vgl. Senatsurt. v. 28. Januar 2000,V [X.], [X.], 833 f m.w.[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung [X.], das Verschenken von Teilen des Verkaufserlöses nachdem 22. Juli 1992 sei generell vorwerfbar.Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB beschränkt den an die Stelle [X.] tretenden Ersatzanspruch des [X.] auf den Erlös,den die Beklagte für die Veräußerung der Grundstücke erhalten hat (vgl. [X.]. v. 18. Juni 1999, [X.] 354/97, [X.], 1724, 1726). Für den Fall,daß der Veräußerungserlös nach dem 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des [X.]) verschenkt wurde, hat der Senat nach [X.] des Berufungsurteils wiederholt entschieden, der [X.] müssedarlegen und beweisen, daß er seine Erstattungspflicht weder kannte [X.] mußte, wobei die Unkenntnis der durch das 2. [X.] begründeten Ansprüche ihm nicht ohne weiteres vorgeworfenwerden könne. Denn daß ein noch vorhandener Erlös herauszugeben ist, habeer bei Anwendung der geschuldeten üblichen Sorgfalt allein aufgrund der [X.] des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes im [X.] nicht zu erkennen brauchen; vielmehr sei der Zeitpunkt der [X.] in den allgemeinen Medien über die Auswirkungen dieses Gesetzesentscheidend (Senatsurt. v. 18. Juni 1999, aaO, m.w.N.).Hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.- 6 -IV.Um den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den vorgenannten [X.] ergänzend vorzutragen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und [X.] zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte muß in demweiteren Verfahren darlegen und beweisen, daß sie jeweils im Zeitpunkt ihrerVerfügungen über den Verkaufserlös keine Kenntnis von ihrer Erstattungs-pflicht besaß. Da es sich um einen Negativbeweis handelt, dürfen die [X.] an die Beweisführung allerdings nicht überspannt werden. Die Beklagtebraucht nicht etwa von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten einer Kennt-nisnahme auszuschließen. Vielmehr kann sie sich zunächst darauf beschrän-ken, die aus dem Streitstoff eventuell folgenden Kenntnismöglichkeiten zu [X.]. Es ist dann Sache des [X.], weitere Tatsachen vorzutragen, ausdenen gleichwohl der Schluß auf die Möglichkeit zur Kenntniserlangung gezo-gen werden kann. Diese muß die Beklagte dann widerlegen oder wenigstensernsthaft in Zweifel stellen (vgl. [X.], Urt. v. 8. Oktober 1992, [X.]/[X.] 1993, 746, 747).- 7 -Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708Nr. 2 ZPO.[X.] [X.]Tropf [X.]Lemke

Meta

V ZR 60/99

26.05.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2000, Az. V ZR 60/99 (REWIS RS 2000, 2115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2115

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