Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. XII ZB 80/18

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9050

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518BXII[X.]80.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 80/18
vom

16. Mai 2018

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1379 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 3
a)
Legt der Antragsteller gegen die Abweisung seines Antrags auf [X.] in einer Güterrechtssache Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des [X.] nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im [X.] an Senatsbeschluss vom [X.] 2015 -
XII [X.] 405/15 -
FamRZ 2016, 454).
b)
Zur Bemessung des Wertes des [X.] in der Auskunfts-stufe eines Güterrechtsverfahrens, wenn für einen Zugewinnausgleichsan-spruch des Antragstellers keine Anhaltspunkte festgestellt werden können.

[X.], Beschluss vom 16. Mai 2018 -
XII [X.] 80/18 -
OLG [X.]

[X.]

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Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
[X.] gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats
-
Senat für Familiensachen -
des Oberlandesgerichts [X.] vom 29. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert:

Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, weitere Auskünfte im Rahmen eines im Wege des [X.] geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs.
Die am 31. Januar 1985 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 20. Januar 2016 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2016 geschieden. Die Beteiligten lebten seit 1. Dezember 2007 getrennt.
Der Antragsgegner erteilte vorprozessual Auskunft über sein Endvermö-gen zum 20. Januar 2016 und sein Anfangsvermögen zum 31. Januar 1985.

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Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teil-
und Teilanerkennt-nisbeschluss verpflichtet, über den Bestand seines Trennungsvermögens am 1.
Dezember 2007 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeich-nisses und der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen (Belege) sowie zum Endvermögen am 20. Januar 2016 den Beleg zu einem -
näher bezeichneten -
Immobilienkredit vorzulegen; die weitergehenden Auskunftsanträge hat es zu-rückgewiesen.
Zwischenzeitlich erteilte der Antragsgegner außergerichtlich auch [X.] über sein Trennungsvermögen zum 1. Dezember 2007. Einen Zugewinn hat der Antragsgegner nach den insgesamt erteilten
Auskünften nicht erzielt.
Die gegen den Teil-
und Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts ge-richtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht
verworfen, weil die erforderli-che Beschwer von üRechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt, den Antragsgegner über die bereits erteilten Auskünfte zum Bestand des An-fangs-, Trennungs-
und Endvermögens hinaus zu
weiterer Auskunftserteilung zu verpflichten, insbesondere durch Vorlage von Wertgutachten über alle in seinem Besitz befindlichen und während der Ehezeit in seinen Besitz gelangten Immobilien, durch Vorlage sämtlicher dazu geschlossenen Übertragungs-
und Kreditverträge einschließlich der Zins-
und Tilgungspläne sowie durch Aufstel-lungen sämtlicher sonstigen geldwerten Vermögenspositionen (Kontostände, Depots und Lebensversicherungen) und Vermögenswerte.

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II.
Die nach §§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 3, 117 Abs. 1
Satz 4 FamFG, 522 Abs.
1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Einen Verstoß des [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet die Rechtsbe-schwerde selbst nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfor-dert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entschei-dung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip), welcher
es den Gerichten
verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 -
XII [X.] 405/15 -
FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN).
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Wert des [X.] bemesse sich nach dem wirtschaftli-chen Interesse an der Erteilung der Auskunft, welches gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen sei. Soweit die Antragstellerin im Rahmen einer Konkretisierung ihres Beschwerdeantrags bezüglich ihres Leistungsanspruchs auf die zwischenzeitlich erteilte Auskunft des Antragsgegners verweise und da-gebiete dies keine

die von der [X.] insoweit in Bezug genommene Auskunft beziehe sich auf das Ver-7
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mögen zum Trennungsstichtag, nicht jedoch auf das Endvermögen. Die zum Endvermögen bereits erteilte Auskunft lasse vielmehr erkennen, dass ein Leis-tungsanspruch der Antragstellerin nach dem bisherigen Vorbringen nicht in [X.] komme, zumal es bislang an jeglichem Vorbringen der Antragstellerin zu den eigenen Vermögensverhältnissen fehle. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Vorlage weiterer während der Ehezeit abgeschlossener Kreditverträge, da eine Vorlage von Belegen nur zu den Stichtagen geschuldet sei, nicht aber für die zu einem
bestimmten [X.] führenden Einzelgeschäfte.
2. [X.] vermag keine zulassungsrelevanten Rechts-fehler aufzuzeigen.
a) Legt der
in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Ver-fahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer
Güterrechtssache
(§ 1379 Abs. 1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des [X.] nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorberei-ten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsanspruchs, und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des
Anspruchstellers
von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzuset-zenden Wert und ist ebenfalls gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dies
geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des [X.] danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in 10
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geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der Folge, dass das Interesse des
Rechtmittelführers
dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten ist. Maßgeblich für die Wertbemessung ist dabei der Zeit-punkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015
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XII [X.] 405/15 -
FamRZ 2016, 454 Rn. 13 mwN).
Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des ihm eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe-schluss vom 16. Dezember 2015 -
XII [X.] 405/15 -
FamRZ 2016, 454 Rn. 14 mwN).
b)
Gemessen hieran ist die Auffassung des [X.] nicht zu beanstanden, dass der Wert des [X.] (§ 61 Abs. 1
FamFG) t. [X.] wendet sich letztlich ohne Erfolg gegen die Erwägungen des [X.] zur Wertbemessung.
[X.] wiederholt lediglich, dass die Antragstellerin ihre Anspruchsvorstellungen aufgrund der zwischenzeitlich erteilten (Teil-)Auskunft ich der maßgebli-che Gegenstandswert (bei einer Quote von einem Zehntel) mindestens auf Dies übersieht
indessen, dass diese Anspruchsvorstellungen der Antragstellerin sich auf die Auskunft des Antragsgegners zum Trennungs-

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vermögen stützen wollen, während nach der Auskunft zum Endvermögen ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin nicht ersichtlich ist.
Dose
Schilling
Günter

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2017 -
16 [X.]/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.01.2018 -
12 UF 120/17 -

Meta

XII ZB 80/18

16.05.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. XII ZB 80/18 (REWIS RS 2018, 9050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9050

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XII ZB 405/15 (Bundesgerichtshof)


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