Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. XII ZB 405/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 596

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:161215BXII[X.]405.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
XII [X.] 405/15

vom

16. Dezember
2015

in der [X.]amiliensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1379 Abs. 1; [X.]am[X.]G § 61 Abs. 1; ZPO § 3
a)
Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des [X.] nach sei-nem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft (im [X.] an Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2011

XII
[X.]
127/11

[X.]amRZ 2011, 1929).
b)
Zur Bemessung des Wertes des [X.] bei in erster Instanz abgewiesenem Auskunftsantrag in einem Güterrechtsverfahren.
[X.], Beschluss vom 16. Dezember 2015 -
XII [X.] 405/15 -
OLG
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
Dezember
2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33.
Zivil-
senats

[X.]amiliensenat

des [X.]s [X.] vom 10.
August
2015
wird auf Kosten der
Antragsgegnerin
verworfen.
Wert: bis 600

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin
begehrt von ihrem getrennt lebenden Ehemann, dem Antragsteller, im Rahmen des im Scheidungsverbund anhängigen Zuge-winnausgleichsverfahrens Auskunft über den Bestand seines [X.].
Die Antragsgegnerin, [X.] Staatsangehörige, und der [X.], [X.] Staatsangehöriger, schlossen im Januar 1993 in [X.] die Ehe. Etwa zwei Monate später begründeten sie einen gemeinsamen Aufenthalt in [X.], wo sie seitdem leben.
Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 9.
August 2012 zuge-stellt
worden. Der Antragsteller begehrt Zugewinnausgleich, in der Auskunfts-stufe haben beide Beteiligten
wechselseitig Auskunft über ihr Vermögen zum 1
2
3
-
3
-
Stichtag 9.
August 2012 erteilt. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Anspruch auf rund 150.000

beziffert. Die Antragsgegnerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die
güterrechtlichen Wirkungen richteten sich nach [X.]m Recht. Sie hat gleichwohl für den [X.]all, dass [X.] Recht zur Anwendung komme, vom Antragsteller Auskunftserteilung über sein Vermögen zum [X.] 1.
April 2012, dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt, sowie zum un-ter Berücksichtigung des Trennungsjahrs errechneten (fiktiven) Stichtag 1.
April 2013 verlangt. Die Auskunft über das Vermögen zum 1.
April 2012 hat der [X.] erteilt.
Das Amtsgericht hat den Antrag
der Antragsgegnerin
auf Auskunftsertei-lung über den
Bestand des [X.] zum 1.
April 2013 mit Teilbeschluss abgewiesen. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterlägen [X.] Güterrecht, die Auskunftsverpflichtung zu dem fiktiven Stichtag bestehe jedoch nicht. Mit ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, die Anwendung des [X.]n materiellen Rechts auf den Güterstand der Beteiligten für an-wendbar zu erklären und hilfsweise dem Auskunftsanspruch zum Stichtag 1.
April 2013 stattzugeben. Das [X.] hat die Beschwerde als [X.] verworfen. Hiergegen wendet sich die
Antragsgegnerin
mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß §
117 Abs.
1 Satz
4 [X.]am[X.]G, §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vo-raussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind.

4
5
-
4
-
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss
verletzt die
Antragsgegnerin
nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren
(st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.
April 2014 -
XII
[X.]
486/12
-
[X.]amRZ 2014, 1012 Rn.
6 mwN und vom 22.
Januar 2014 -
XII
[X.]
278/13
-
[X.]amRZ 2014, 644 Rn.
3 mwN).
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungs-erheblicher Verstoß des [X.] gegen Art.
103 Abs.
1 GG vor.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Antragstellung bezüglich des im Beschwerdeverfahren gestellten [X.] sei bereits deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzziel ohne Bezug zu einem Sachantrag geltend gemacht werde. Die [X.]rage des anwendba-ren Rechts sei allenfalls Vorfrage im Rahmen einer auf der Grundlage dieser Rechtsordnung begehrten Sachentscheidung.
[X.]ür den Hilfsantrag fehle es an einer über 600

e-schwer. Die Beeinträchtigung der Antragsgegnerin bestehe lediglich in der [X.] zu dem von ihr [X.] fiktiven Stichtag des [X.] 1.
April 2013. Die Antragsgegnerin habe jedoch keinen Vortrag dazu gehalten, ob und in welchem Umfang sie
einen [X.] Nachteil durch den von ihr behaupteten
verfrühten Scheidungsantrag und die damit einhergehende Vorverlegung des [X.] hatte, der bei dem von ihr als richtig bezeichneten Stichtag nicht eingetreten wäre. Soweit 6
7
8
9
-
5
-
sie einen angeblich entgangenen Zinsgewinn aus einer tatsächlich nicht vom Antragsteller getätigten Anlage von 200.000

allenfalls um die Behauptung einer entgangenen Gewinnchance, nicht jedoch um einen konkret zu bemessenden Vermögensnachteil.
2. Die
Rechtsbeschwerde vermag keine zulassungsrelevanten Rechts-fehler aufzuzeigen.
a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in [X.]rage gestellt hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Wertes des [X.] im Sinne des §
61 Abs.
1 [X.]am[X.]G allein auf den Auskunftsantrag abgestellt. Nur über diesen hat das Amtsgericht entschieden. Zwar führt das Amtsgericht aus, der Antrag sei hilfsweise für den [X.]all gestellt, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nach [X.] Güterrecht richteten. Dies hat jedoch kein Eventualverhältnis
begründet, weil es an der Abhängigkeit zur Entscheidung über einen entsprechenden Hauptantrag gefehlt
hat
(vgl. [X.]/[X.] ZPO 31.
Aufl. vor §
128 Rn.
20).
Der erst mit der Beschwerdebegründung geltend gemachte [X.]eststel-lungsantrag zum anwendbaren Recht konnte

unabhängig von seiner Zulässig-keit

den Wert des [X.] nicht erhöhen. Dieser bestimmt sich danach, inwieweit der Rechtsmittelführer die Beseitigung der mit der erst-instanzlichen Entscheidung für ihn verbundenen Rechtsverkürzung erstrebt, und erhöht sich nicht um den Wert eines
erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrags
(vgl. [X.] Beschlüsse vom 19.
April 2012

IX
[X.]
162/10

MDR 2012, 876 Rn.
10 zu §
567 Abs.
2 ZPO und vom 19.
März 2009

IX
[X.]
152/08

NJW-RR 2009, 853 Rn.
5
ff. zu §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO; [X.]/[X.] [X.]am[X.]G 18.
Aufl. §
61 Rn.
7; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 12.
Aufl. §
511 Rn.
18; [X.]/[X.] ZPO 31.
Aufl. §
511 Rn.
13).
10
11
12
-
6
-
b) Legt der in erster Instanz unterlegene
Anspruchsteller in einem Ver-fahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsver-fahren (§
1379 Abs.
1 BGB) betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des [X.] nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist gemäß §
3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich ein Zehntel bis ein Viertel des Leistungsan-spruchs,
und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des [X.] von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
Der Leistungsanspruch bildet die Schätzungsgrundlage für den anzusetzenden
Wert und ist ebenfalls gemäß §
3 ZPO zu schätzen. Dies geschieht
nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvor-trags des Antragstellers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder nur in geringerer Höhe in Betracht kommt, mit der [X.]olge, dass das Interesse des Rechtmittelklägers dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entspre-chend geringer zu bewerten ist
(Senatsbeschluss vom 12.
Oktober 2011

XII
[X.]
127/11

[X.]amRZ 2011, 1929 Rn.
13
ff. mwN).
Maßgeblich für die Wert-bemessung ist dabei der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (Senatsbeschluss vom 2.
September 2015

XII
[X.]
132/15

[X.]amRZ
2015, 2142
Rn.
17 mwN).
Die
vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung kann aufgrund des
ihm eingeräumten
Ermessensspielraums
im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf
überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe-schluss vom 12.
Oktober 2011

XII
[X.]
127/11

[X.]amRZ 2011, 1929 Rn.
17
mwN).
13
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-
7
-
c) Gemessen hieran ist die Auffassung des [X.] nicht zu beanstanden,
der Wert des [X.] überschreite 600

.
aa) Das wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin an der Erteilung der Auskunft zum Endvermögen besteht hier allerdings erkennbar nicht darin, einen eigenen Zahlungsanspruch vorzubereiten, sondern den [X.] des Antragstellers so weit wie möglich zu reduzieren. [X.] ist für die Wertbemessung daher, in welchem Umfang sie nach ihren [X.] den gegen sie gerichteten Anspruch mittels der Auskunft der Höhe nach begrenzen kann. Das hinter dem Auskunftsanspruch stehende [X.] ist mithin grundsätzlich mit dem [X.] der Antragsgegnerin gegen den Zahlungsanspruch des Antragstellers identisch.
bb) Der durch den Teilbeschluss abgewiesene Auskunftsanspruch hatte jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur zum Ziel, eine Reduzierung der zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Zugewinndifferenz zu errei-chen, indem vom Antragsteller im Zeitraum vom 29.
August 2012 bis zum 1.
April 2013 erzielte [X.] seines Vermögens aufgedeckt werden sollten. Denn die Auskunft zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags am 29.
August 2012 ist bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt worden.
Daher
hat das Beschwerdegericht im Grundsatz zu Recht darauf abge-stellt, welche in diesem Zeitraum erfolgten [X.] sich die Antragsgegnerin vorstellte. Allerdings konnte sich eine Erhö-hung des [X.] beim Antragsteller nur in hälftiger Höhe auf sei-nen Anspruch auswirken, weil der [X.] sich gemäß §
1378 Abs.
1 BGB auf die Hälfte des Überschusses beläuft.

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17
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-
8
-
cc) Letztlich ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Erwägungen des [X.] zur Wertbemessung.
(1) Zwar ist die Begründung, mit der das Beschwerdegericht eine Be-rücksichtigung des von der Antragsgegnerin zur Darlegung des Wertes des [X.] angeführten Zinsgewinns abgelehnt hat, nicht tragfähig. Denn um ihre Vorstellung vom wirtschaftlichen Nutzen der Auskunft zu belegen, reichte der Vortrag aus. Ob der Antragsteller die entsprechende Gewinnchance dann tatsächlich genutzt hat, ist allein eine [X.]rage der Höhe seines [X.], die anhand der erteilten Auskünfte zu ermitteln ist.
(2) Das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, einen 600

e-genstands zu begründen.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Antragsgegnerin habe nach dem Hinweis des [X.] auf seine Zulässigkeitsbedenken vorge-tragen, dem Antragsteller hätten im Zeitpunkt der von ihr behaupteten Trennung 200.000

April 2013 zumin-dest 1.300

. Selbst unterstellt, es handele sich bei der genannte Summe nur um die Hälfte des vermuteten [X.] auf Seiten des Antragstellers im Zeitraum vom 29.
August 2012 bis zum 1.
April 2013,
wäre hiervon ein Bruchteil von im für die Antragsgegnerin günstigsten [X.]all einem Viertel als Wert anzusetzen, mithin 325

Im Übrigen hat sich das Beschwerdegericht mit diesem Vortrag nicht nur befasst, sondern ersichtlich ebenso gerechnet, als es im Tenor des angefoch-tenen Beschlusses den Wert des Beschwerdeverfahrens auf exakt
diesen Be-trag festgesetzt hat.
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9
-
(3) Soweit die Rechtsbeschwerde zur Bemessung des Wertes des [X.] auf das vom Antragsteller für den Stichtag 1.
April 2012 mit mehr als einer Million Euro angegebene Aktivvermögen abstellen möchte und daraus einen potentiellen Nachteil von mindestens 2.000

e-reits nicht mitgeteilt, welcher Nachteil dies sein soll. Außerdem
handelt es sich um im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlichen neuen Vortrag (vgl. Se-natsbeschluss vom 21.
Juli 2004

XII
[X.]
27/03

[X.]amRZ 2004, 1549, 1550;
[X.]Z
156, 165 =
[X.]amRZ 2004, 180,
181). Dass die Höhe des [X.] als solche für das hinter dem auf den 1.
April 2013 bezogenen Antrag stehende wirtschaftliche Interesse von Belang sein sollte, hat
die Antragsgegnerin im Be-schwerdeverfahren nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Schließlich
würde sich ein Viertel selbst dieses Betrages immer noch deutlich unterhalb der Grenze des §
61 Abs.
1 [X.]am[X.]G bewegen.
Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2015 -
523 [X.] 8266/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2015 -
33 U[X.] 532/15 -

24

Meta

XII ZB 405/15

16.12.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. XII ZB 405/15 (REWIS RS 2015, 596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 596

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 405/15

33 UF 532/15

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