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PDF anzeigen[X.][X.] vom 23. November 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der [X.] des [X.] vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bei-ordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Gründe: Die bereits erhobene Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Auch eine formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Be-schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Wegen der [X.] - 3 - gung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 27. Juli 2003 Œ [X.] ZB 539/02, [X.], 1871, 1872, insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abge-druckt; [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 Œ [X.] ZA 12/03, [X.], 647, 648, v. 21. Oktober 2004 - [X.] ZB 73/03, [X.] 2005, 47). Dies ist hier nicht geschehen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). 3 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25. April 2006 - 86 T 251/06 -
Meta
23.11.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2006, Az. IX ZB 77/06 (REWIS RS 2006, 664)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 664
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