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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 107/04
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§§ 114 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbotes zu Lasten des [X.] ist nicht erkennbar.
[X.] [X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
21.10.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZR 107/04 (REWIS RS 2004, 1060)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1060
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