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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 107/04
vom 16. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 -
- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 8. April 2004 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 71.378,10 • festgesetzt.
Bei der Ablehnung des Antrags des [X.] auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde hat es sein Bewenden.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, § 544 Abs. 2 ZPO.
Bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat es sein Bewenden, weil - 4 - sich auch aus dem neuen Vorbringen des [X.] in seinem Schreiben vom 10. November 2004 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ergibt (§§ 114, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
[X.] [X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZR 107/04 (REWIS RS 2004, 142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 142
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