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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 41/04
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 [X.] und die Rechtsprechung des Se-nats hierzu sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel.
Die 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] und die Vermutungsre-gelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.], auf die der Antragsteller seine Vermu-tung
- 3 - der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im [X.] nicht entscheidungserheblich.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.10.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. IX ZR 41/04 (REWIS RS 2004, 1055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1055
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