Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 7 ABR 18/11

7. Senat | REWIS RS 2013, 2898

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Gegenstand

Alliierte Streitkräfte - Hauptschwerbehindertenvertretung - Deutsche Gerichtsbarkeit


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2011 - 6 [X.] - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des [X.] vom 13. Juli 2010 - 7 [X.] - abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 wird abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der [X.]auptschwerbehindertenvertretung, an [X.] einer zum Kommandobereich gehörenden Dienststelle teilzunehmen.

2

Antragstellerin ist die [X.]auptschwerbehindertenvertretung im Kommando- und Zuständigkeitsbereich der [X.] „[X.]“ am [X.] Zu deren Zuständigkeitsbereich gehört ua. die Dienststelle [X.] Dort sind 13 Arbeitnehmer beschäftigt. Von diesen hat keiner eine Schwerbehinderung bzw. [X.]leichstellung gegenüber seinem Arbeitgeber angezeigt. Eine örtliche Schwerbehindertenvertretung besteht nicht.

3

Die Betriebsvertretung der Dienststelle [X.] lud die [X.]auptvertrauensperson der Schwerbehinderten in den Jahren 2009 und 2010 zu [X.] ein. In beiden Fällen widersprach das zuständige [X.]auptquartier einer Teilnahme. Die [X.]auptvertrauensperson sah daraufhin von einer Teilnahme ab.

4

[X.]rundlage für die Bildung von Vertretungsorganen in Dienststellen der [X.] ist das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - [X.] (B[X.]Bl. [X.] S. 1183, 1190) - nebst dem Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der [X.] stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (B[X.]Bl. [X.] S. 1183, 1218, zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993 - B[X.]Bl. II S. 2594, 2598; im Folgenden [X.]) und dem [X.] zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (B[X.]Bl. [X.] S. 1313, zuletzt geändert 16. Mai 1994 - B[X.]Bl. II S. 3710; im Folgenden [X.]). Den genannten Vereinbarungen hat der [X.] durch [X.]esetz vom 18. August 1961 zugestimmt (B[X.]Bl. II S. 1183, zuletzt geändert durch [X.]esetz vom 28. September 1994 - B[X.]Bl. II S. 2594).

5

Die [X.]auptschwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, sie sei ungeachtet der in § 97 Abs. 7 S[X.]B IX fehlenden Bezugnahme auf § 95 Abs. 8 S[X.]B IX berechtigt, an [X.] der Dienststelle [X.] teilzunehmen. Das Teilnahmerecht bestehe für den Fall, dass die [X.]auptschwerbehindertenvertretung wegen des Fehlens einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 Sätze 1 und 2 S[X.]B IX unmittelbar die Aufgaben und Funktionen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung wahrzunehmen habe. Diese Befugnis sei nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls wie viele schwerbehinderte Mitarbeiter in der Dienststelle beschäftigt würden. Die Anwendbarkeit der Vorschriften im fünften Kapitel des S[X.]B IX folge aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 [X.].

6

Die [X.]auptschwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der [X.]auptschwerbehindertenvertrauensmann in seiner Eigenschaft als [X.]auptvertrauensmann der Schwerbehinderten berechtigt ist, an [X.] der zum Kommandobereich der Dienststelle „[X.]“ gehörenden Dienststelle [X.] teilzunehmen.

7

Die Beteiligte zu 2 hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie hat den Standpunkt eingenommen, das S[X.]B IX sei vorliegend hinsichtlich der Rechte der [X.]auptschwerbehindertenvertretung nicht anwendbar. Art. 56 Abs. 9 [X.] und Abs. 1 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] nehme die vertretungsrechtlichen Vorschriften des BPersV[X.] einschließlich der Änderungen vom 16. Januar 1991 statisch in Bezug. Daher seien für die Rechte der [X.]auptschwerbehindertenvertretung die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes idF des [X.] vom 31. August 1990 maßgeblich. Diese [X.] kein Recht der [X.]auptschwerbehindertenvertretung vor, an [X.] teilzunehmen. Ein Teilnahmerecht der [X.]auptschwerbehindertenvertretung bestünde selbst bei Anwendbarkeit des S[X.]B IX nicht. § 97 Abs. 7 S[X.]B IX verweise gerade nicht auf § 95 Abs. 8 S[X.]B IX und enthalte insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 weiterhin die Abweisung des Antrags. Die [X.]auptschwerbehindertenvertretung beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des Antrags der [X.]auptschwerbehindertenvertretung. Diese ist nicht berechtigt, an [X.] der Dienststelle [X.] teilzunehmen.

I. Die Entscheidung des Rechtsstreits unterfällt der [X.] [X.]erichtsbarkeit. Diese ist allerdings nur insoweit gegeben, als es um die Anwendbarkeit des am 16. Januar 1991 geltenden Rechts geht. Den danach erfolgten Änderungen des [X.] Rechts der Schwerbehindertenvertretungen haben sich die [X.] nicht unterworfen. Daher sind die [X.] [X.]erichte insoweit zur Anwendung des S[X.]B IX nicht befugt. Das folgt aus den Regelungen in Art. 56 [X.] sowie im [X.].

1. Das [X.] lautet auszugsweise:

        

„Artikel 56

        

(1)     

a)    

Die für die zivilen Bediensteten bei der [X.] maßgebenden arbeitsrechtlichen - einschließlich arbeitsschutzrechtlichen - Vorschriften, mit Ausnahme der Dienstordnungen, der Dienstvereinbarungen und der tariflichen Bestimmungen, gelten auch für die Beschäftigungsverhältnisse der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen [X.]efolge, soweit nicht in diesem Artikel und in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des [X.]s etwas anderes bestimmt ist.

                 

...     

        
        

…       

                 
        

(8)     

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem Sozialversicherungsverhältnis unterliegen der [X.] [X.]erichtsbarkeit. Klagen gegen den Arbeitgeber sind gegen die [X.] zu richten. Klagen für den Arbeitgeber werden von der [X.] erhoben.

        

(9)     

Die für die zivilen Bediensteten bei der [X.] maßgebenden Vorschriften des [X.] Rechts über die Personalvertretung gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen [X.]efolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des [X.]s nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Das [X.] enthält zu Art. 56 Abs. 9 [X.] ua. folgende Regelungen:

        

„(1)   

Dienststellen im Sinne des [X.] vom 15. März 1974 ([X.] Teil I S. 693) mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 ([X.]esetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden - B[X.] - vom 16. Januar 1991, [X.] 1991 Teil I S. 47) - im Folgenden als das ‚[X.]esetz’ bezeichnet - sind die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen [X.]efolges in der [X.] nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. ...

        

…       

        
        

(9)     

Soweit das [X.]esetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht, entscheiden die [X.] [X.]erichte für Arbeitssachen in dem nach [X.] Recht vorgesehenen Verfahren (Beschlussverfahren), und die [X.] beteiligt sich im Namen einer Truppe oder eines zivilen [X.]efolges auf deren Antrag am Verfahren.“

2. Als Vertragsgesetze iSv. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] sind das [X.] und das [X.] nach den für völkerrechtliche Verträge allgemein entwickelten [X.]rundsätzen auszulegen (vgl. BVerf[X.] 4. Mai 1955 - 1 [X.] - zu [X.] 3 der [X.]ründe, BVerf[X.]E 4, 157). Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge hat sich trotz ihres zwei- oder mehrseitigen Charakters jedenfalls dann an einem objektivierenden Maßstab zu orientieren, wenn sie auf eine normative [X.]eltung in den Vertragsstaaten gerichtet sind. Dies entspricht der für die [X.] aufgrund des [X.]esetzes vom 3. August 1985 (B[X.]Bl. II S. 926, vgl. Bekanntmachung vom 26. Oktober 1987 - B[X.]Bl. II S. 757) in [X.] getretenen [X.] ([X.]) vom 23. Mai 1969 (vgl. BA[X.] 11. Dezember 2007 - 1 [X.] - Rn. 28 f. mwN, BA[X.]E 125, 122). Nach Art. 31 Abs. 1 [X.] ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und [X.]lauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Auszugehen ist daher zunächst vom Wortlaut und dem damit verbundenen Wortsinn. Zu dem außerdem zu beachtenden Zusammenhang gehören nach Art. 31 Abs. 2 [X.] die sich auf den Vertrag beziehenden Anlagen und Übereinkünfte und nach Art. 31 Abs. 3 [X.] eine spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, eine spätere Übung bei der Anwendung sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz. Ferner sind Ziel und Zweck des Vertrags zu berücksichtigen. Jedenfalls für bundes[X.] [X.]erichte gilt schließlich der [X.]rundsatz der möglichst verfassungskonformen Auslegung. Als „ergänzende Auslegungsmittel” kommen nach Art. 32 [X.] die vorbereitenden Arbeiten in Betracht, zu denen etwa [X.] und Sitzungsprotokolle gehören. Diese müssen aber von sämtlichen Vertragsparteien abgefasst oder zumindest angenommen worden sein (vgl. BA[X.] 11. Dezember 2007 - 1 [X.] - Rn. 30 mwN, aaO).

3. [X.]iernach haben die [X.] [X.]erichte für Arbeitssachen zwar im Beschlussverfahren gemäß Abs. 9 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] über Streitigkeiten zwischen der [X.]auptschwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber zu entscheiden. Sie können hierbei aber nur das insoweit am 16. Januar 1991 geltende [X.] Recht anwenden.

a) Nach Abs. 9 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] haben die [X.] [X.]erichte zu entscheiden, soweit „das [X.]esetz“ gerichtliche Entscheidungen vorsieht. Damit knüpft die Vorschrift an Abs. 1 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] an. Danach wird als „[X.]esetz“ das [X.] vom 15. März 1974 (B[X.]Bl. I S. 693) „mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991“ ([X.]esetz über die Beteiligung der Soldaten und Zivildienstleistenden - B[X.] - vom 16. Januar 1991, B[X.]Bl. I S. 47) verstanden. Mit dieser Formulierung wird ausdrücklich nicht die jeweils geltende Fassung des BPersV[X.] in Bezug genommen. Es handelt sich vielmehr um eine statische Verweisung auf das BPersV[X.] in der Fassung vom 16. Januar 1991 (im Folgenden BPersV[X.] 1991). Dies ergibt die Auslegung.

aa) Schon nach dem Wortlaut der Abs. 1 und 9 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] ist „das [X.]esetz“, hinsichtlich dessen die [X.] [X.]erichte für Arbeitssachen entscheiden, das BPersV[X.] vom 15. März 1974 „mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991“. Bereits hieraus folgt, dass spätere [X.]esetzesänderungen unberücksichtigt bleiben sollen.

bb) Die Entstehungsgeschichte des Abs. 1 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] steht einem über den Wortlaut hinausgehenden dynamischen Verständnis der Vorschrift entgegen. Ursprünglich war in Abs. 1 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] als „[X.]esetz“ das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 bezeichnet. Dieses wurde mit Wirkung vom 1. April 1974 durch das BPersV[X.] vom 15. März 1974 abgelöst. Da das [X.] nebst [X.] jedoch zunächst nicht geändert wurde, galt für die alliierten [X.] vorübergehend weiterhin das vormalige Personalvertretungsgesetz (vgl. BA[X.] 21. August 1979 - 6 [X.] - zu II[X.] a der [X.]ründe), bis sich die Parteien des [X.]s am 18. Mai 1981 auf eine Änderung des [X.] (vgl. B[X.]Bl. [X.] S. 531) einigten. Nach Abs. 1 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] ist nun das BPersV[X.] vom 15. März 1974 anwendbar. Am 16. Mai 1994 wurde das Änderungsabkommen geschlossen, auf das die aktuelle Fassung von Abs. 1 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] zurückgeht (vgl. B[X.]Bl. II S. 3712). Die Aufnahme der Einschränkung „mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991“ verdeutlicht, dass die Bestimmung des Begriffs „[X.]esetz“ durch Bezeichnung des BPersV[X.] vom 15. März 1974 ebenfalls statisch war.

cc) Die Interessenlage der alliierten [X.] bei Abschluss des [X.] und des [X.] bestätigt eine statische Bezugnahme der mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften. Beim [X.] und dem [X.] handelt es sich um Stationierungsverträge, die im Zusammenhang mit dem Abbau der besatzungsrechtlichen Ordnung nach dem [X.] geschlossen wurden. Bis zum Inkrafttreten des [X.] vom 26. Mai 1952 konnte jede Besatzungsmacht für ihre Zone die Rechtsverhältnisse der bei ihrer Truppe beschäftigten Arbeitnehmer selbständig regeln. Die in Art. 44 Abs. 9 dieses Vertrags enthaltene Mitwirkungsregelung wurde in den Nachfolgeverträgen auf Drängen der [X.] schrittweise dem [X.] Personalvertretungsrecht angepasst (vgl. BVerf[X.] 8. Oktober 1996 - 1 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe, BVerf[X.]E 95, 39). Auch mit Abschluss des letzten Änderungsabkommens zum [X.] am 18. März 1993 und zum [X.] am 16. Mai 1994 wurde eine uneingeschränkte Übernahme des [X.] Rechts nicht erreicht. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die alliierten [X.] zwar bereit waren, die ihnen zum Stichtag bekannte Rechtslage in dem vertraglich genau begrenzten Umfang zu übernehmen, sich aber nicht gleichzeitig künftigen Entscheidungen des [X.] [X.]esetzgebers zum Mitbestimmungsrecht unterwerfen wollten.

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s und der [X.]auptschwerbehindertenvertretung sind die [X.] [X.]erichte nicht etwa nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 [X.] befugt, den Rechtsstreit nach Maßgabe des S[X.]B IX zu entscheiden. Es geht nicht um die persönliche Rechtsstellung der [X.]auptvertrauensperson aus dem Arbeitsverhältnis oder aus dem Sozialversicherungsverhältnis. Der Begriff „Arbeitsverhältnis“ in Art. 56 Abs. 8 [X.] bezieht sich auf die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erfasst werden damit nur individualrechtliche Streitigkeiten. Eine Auseinandersetzung zwischen [X.]auptschwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber ist dagegen kollektivrechtlicher Natur. Rechte und Pflichten eines Organs finden ihre [X.]rundlage nicht im Arbeitsverhältnis des jeweiligen Amtsinhabers, sondern unmittelbar in den Vorschriften über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung (vgl. BA[X.] 21. September 1989 - 1 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe, BA[X.]E 62, 382). Demgemäß leitet die [X.]auptschwerbehindertenvertretung ihr Recht auf Teilnahme an [X.] aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften in §§ 95, 97 S[X.]B IX ab. Die Vorschriften gehören in das fünfte Kapitel des S[X.]B IX, in dem Regelungen zu der Schwerbehindertenvertretung und anderen Vertretungsorganen zusammengefasst sind.

c) Der Umstand, dass Abs. 1 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] als „[X.]esetz“ ausdrücklich nur das [X.] vom 15. März 1974 mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 benennt, bedeutet nicht, dass die [X.] [X.]erichtsbarkeit für die vorliegende Streitigkeit zwischen der [X.]auptschwerbehindertenvertretung und der [X.] insgesamt ausgeschlossen wäre. Eine Entscheidung nach Maßgabe des am 16. Januar 1991 geltenden Schwb[X.] ist vielmehr möglich. [X.]iergegen erhebt auch die Beteiligte zu 2 keine Einwendungen.

aa) Aus dem Wortlaut der Abs. 1 und 9 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] folgt dies allerdings nicht. Das Schwb[X.] ist dort nicht ausdrücklich genannt.

bb) Dagegen rechtfertigt es der systematische Zusammenhang des Schwb[X.] mit dem am 16. Januar 1991 geltenden BPersV[X.], Streitigkeiten zwischen den Dienststellen der [X.] und den dort errichteten Schwerbehindertenvertretungen als solche iSv. Abs. 9 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] zu erachten. Die Schwerbehindertenvertretung war bereits 1991 ein gesetzliches Organ innerhalb der [X.], dem Rechte nicht nur gegenüber dem Dienststellenleiter, sondern auch gegenüber den [X.] (vgl. § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 BPersV[X.]) eingeräumt waren. [X.]atten aber über die durch das Personalvertretungsrecht gestaltete [X.] die [X.] [X.]erichte zu entscheiden, so muss [X.]leiches auch für die Schwerbehindertenvertretung einer Dienststelle gelten. Das Schwb[X.] gliederte die Schwerbehindertenvertretung in die [X.] ein. Es wies dem Personalrat in § 23 Schwb[X.] ua. die Aufgabe zu, auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung waren nach § 25 Schwb[X.] auf die Dienststelle bezogen. Für ihre Wahl galten nach § 24 Abs. 6 Schwb[X.] die Vorschriften für die Wahl der Vertretung nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten besaß nach § 26 Abs. 3 Schwb[X.] die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Personalrats. Das macht deutlich, dass die Schwerbehindertenvertretung in ihrer Rechtsstellung und in ihren Aufgaben im [X.]inblick auf die anderen für die Dienststelle gewählten Vertretungen gesehen wurde und rechtfertigt es, die Schwerbehindertenvertretung auch verfahrensrechtlich nach denjenigen Vorschriften zu behandeln, die für den Personalrat galten (vgl. hierzu BA[X.] 21. September 1989 - 1 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe, BA[X.]E 62, 382).

cc) Dieses Verständnis korrespondiert mit Art. 56 Abs. 9 [X.]. Danach gelten die für die zivilen Bediensteten bei der [X.] maßgebenden Vorschriften des [X.] Rechts über die Personalvertretung für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen [X.]efolge, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des [X.]s nicht etwas anderes bestimmt ist. Unter den Begriff der Personalvertretung fällt auch die [X.]auptschwerbehindertenvertretung. Der in Art. 56 Abs. 9 [X.] verwendete Begriff der „Betriebsvertretung“, auf die die Vorschriften über die Personalvertretung anzuwenden sind, erfasst nicht nur ein auf die gesamte Belegschaft eines Betriebs oder einer Dienststelle bezogenes Vertretungsgremium wie Betriebsrat oder Personalrat. Er löst sich vielmehr von der Terminologie des Betriebsverfassungs- und [X.]. Daran wird ersichtlich, dass jede Form der kollektiven Vertretung der Arbeitnehmer durch ein gesetzliches Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle umfasst wird. Dieses Verständnis wird durch die [X.] und [X.] Begriffe bestätigt, die nach dem [X.] in gleichem Maße verbindlich sind wie der [X.]. Sie enthalten keinen Bezug zum [X.]esamtbetrieb, sondern sind nur auf die „Vertretung der Arbeitnehmer“ bzw. „Vertretung des Personals“ (employees’ representation; représentation du personnel) bezogen. Im [X.]egensatz dazu wird der Begriff „Betriebsvertretung“ zB in den Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] mit dem engeren [X.] Begriff für Betriebsrat (works council) übersetzt. Daraus ist zu schließen, dass der in Art. 56 Abs. 9 [X.] verwendete Begriff weiter gefasst ist und nicht nur die Personalräte des [X.] umfasst. Die [X.]auptschwerbehindertenvertretung ist ebenso ein gesetzliches Organ der Verfassung des Betriebs oder der Dienststelle wie der Betriebs- oder Personalrat oder der [X.] für leitende Angestellte (vgl. BA[X.] 21. September 1989 - 1 [X.] - zu [X.] der [X.]ründe, BA[X.]E 62, 382).

II. Am Verfahren sind die [X.]auptschwerbehindertenvertretung, die [X.] und die Betriebsvertretung der Dienststelle [X.] beteiligt.

1. § 83 Abs. 3 Arb[X.][X.] regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden (vgl. BA[X.] 13. Juni 2007 - 7 [X.] - Rn. 9; 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 11).

2. Danach ist neben der [X.]auptschwerbehindertenvertretung und der [X.] die Betriebsvertretung der Dienststelle [X.] am Verfahren beteiligt.

a) Die Beteiligung der [X.]auptschwerbehindertenvertretung ergibt sich daraus, dass sie als Antragstellerin das Teilnahmerecht an [X.] beansprucht hat.

b) Die [X.] ist nach Abs. 9 [X.] zu Art. 56 Abs. 9 [X.] als Prozessstandschafterin der [X.], der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren [X.]n, an dem Verfahren beteiligt. Der hierzu erforderliche Antrag, die Truppe in allen derartigen Beschlussverfahren zu vertreten, ist von den US-[X.]n gestellt worden (vgl. BA[X.] 7. November 2000 - 1 [X.] - zu [X.] 1 b der [X.]ründe, BA[X.]E 96, 200; 11. Dezember 2007 - 1 [X.] - Rn. 13 mwN, BA[X.]E 125, 122).

c) Die betroffene Dienststelle ist nicht am Verfahren beteiligt (vgl. BA[X.] 7. November 2000 - 1 [X.] - zu [X.] 1 b der [X.]ründe, BA[X.]E 96, 200; 11. Dezember 2007 - 1 [X.] - Rn. 15, BA[X.]E 125, 122).

d) Die Betriebsvertretung der Dienststelle [X.] ist beteiligt. Sie beruft in dieser Dienststelle die Personalversammlung gemäß § 49 BPersV[X.] ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Antrag der [X.]auptschwerbehindertenvertretung betrifft sie deshalb in ihrer personalvertretungsrechtlichen Stellung.

III. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Antrag erfüllt nach der gebotenen Auslegung die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es geht der [X.]auptschwerbehindertenvertretung um die Klärung der Frage, ob ihre Teilnahme an [X.] der Dienststelle [X.] zu den gesetzlichen Aufgaben gehört, wenn eine örtliche Schwerbehindertenvertretung nicht gebildet ist und die [X.]auptschwerbehindertenvertretung die Aufgaben und Funktionen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung wahrzunehmen hat. Die [X.]auptschwerbehindertenvertretung strebt keine Teilnahme an der Personalversammlung an, wenn eine örtliche Schwerbehindertenvertretung zuständig ist. Andererseits verfolgt sie ihr Antragsziel unabhängig davon, ob der Dienststelle schwerbehinderte Menschen oder diesen [X.]leichgestellte bekannt sind.

2. Das Teilnahmerecht der [X.]auptschwerbehindertenvertretung ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die [X.]auptschwerbehindertenvertretung hat das erforderliche Interesse an der gerichtlichen Feststellung, ob sie berechtigt ist, an den [X.] der Dienststelle [X.] teilzunehmen. Das zuständige [X.]auptquartier hat einem entsprechenden Teilnahmebegehren in zwei aufeinanderfolgenden Jahren widersprochen. Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag ist geeignet, diese Streitfrage zwischen den Beteiligten zu klären.

IV. Das [X.] hat dem Antrag zu Unrecht entsprochen. Die [X.]auptschwerbehindertenvertretung hat kein Recht auf Teilnahme an [X.] der zum Kommandobereich der Dienststelle „[X.]“ gehörenden Dienststelle [X.]

1. Entgegen der Auffassung des [X.]s kann die Schwerbehindertenvertretung aus §§ 95, 97 S[X.]B IX keine Rechte herleiten. Eine Entscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist den [X.] [X.]erichten verwehrt. Die [X.] [X.]erichtsbarkeit ist, wie ausgeführt, insoweit nicht gegeben. Es kann daher dahinstehen, ob trotz der insoweit fehlenden Verweisung in § 97 Abs. 7 S[X.]B IX ein Teilnahmerecht der [X.]auptschwerbehindertenvertretung an [X.] in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 8 S[X.]B IX in Betracht kommt, wenn in den Dienststellen keine örtliche Schwerbehindertenvertretung gebildet ist und die [X.]auptschwerbehindertenvertretung die Interessen der Arbeitnehmer nach § 97 Abs. 6 S[X.]B IX unmittelbar vertritt (dafür ohne Begründung [X.] NZA 2004, 698; [X.]/[X.]/Majerski-[X.] S[X.]B IX 12. Aufl. § 95 Rn. 23).

2. Aus den anzuwendenden Vorschriften des BPersV[X.] und des Schwb[X.] folgt kein Teilnahmerecht der [X.]auptschwerbehindertenvertretung an [X.].

a) [X.]rundsätzlich steht eine Teilnahme an [X.] nach § 49 BPersV[X.] nur den Beschäftigten der Dienststelle offen. Soweit § 52 BPersV[X.] Ausnahmen vorsieht, ist die [X.]auptschwerbehindertenvertretung nicht genannt.

b) Ein Recht zur Teilnahme der [X.]auptschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen in Dienststellen ohne örtliche Schwerbehindertenvertretung ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des Schwb[X.]

aa) Nach § 27 Abs. 6 Schwb[X.] gelten insbesondere § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 Schwb[X.] für die [X.]auptschwerbehindertenvertretung entsprechend. § 27 Abs. 7 Schwb[X.] bestimmt, dass § 25 Abs. 6 Schwb[X.] für die Durchführung von Versammlungen der [X.] und [X.] und der Bezirksvertrauensmänner und Bezirksvertrauensfrauen durch die [X.]auptschwerbehindertenvertretung entsprechend gilt. Die in Bezug genommenen Vorschriften begründen kein Recht der Schwerbehindertenvertretung zur Teilnahme an den [X.] der Dienststelle. Dies gilt insbesondere für § 25 Abs. 4 Schwb[X.] Danach kann die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Personalrats und dessen Ausschüssen sowie des [X.] beratend teilnehmen. Eine Teilnahme an [X.] ist hingegen nach der in ihrem Wortlaut eindeutigen Vorschrift nicht vorgesehen. Dieses Recht folgt auch weder aus § 25 Abs. 5 Schwb[X.] noch aus § 25 Abs. 6 Schwb[X.] Nach § 25 Abs. 5 Schwb[X.] ist die Schwerbehindertenvertretung befugt, an Besprechungen nach § 66 BPersV[X.] zwischen dem Arbeitgeber und der Personalvertretung teilzunehmen. § 25 Abs. 6 Schwb[X.] sieht vor, dass die Schwerbehindertenvertretung die jährliche Versammlung der Schwerbehinderten in der Dienststelle durchführt.

bb) Ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung lässt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 4 Schwb[X.] herleiten. Die Vorschrift ist nicht planwidrig unvollständig. Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen des § 25 Abs. 4 bis Abs. 6 Schwb[X.] ein abschließendes normatives Konzept. Danach ist die Kommunikation der Schwerbehindertenvertretung mit den schwerbehinderten Arbeitnehmern nach § 25 Abs. 6 Schwb[X.] einerseits auf Versammlungen der Schwerbehinderten im Betrieb oder der Dienststelle beschränkt. Andererseits verfügte die Schwerbehindertenvertretung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Schwb[X.] über die gesetzliche Möglichkeit, die Belange der schwerbehinderten Menschen in die Arbeit des Personalrats und dessen Ausschüssen einzubringen. Auf diese Weise hat der [X.]esetzgeber sichergestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung des Personalrats Einfluss nehmen kann (vgl. BA[X.] 21. April 1993 - 7 [X.] - zu [X.] c der [X.]ründe, BA[X.]E 73, 93). Ein Teilnahmerecht an den - nicht öffentlichen - [X.] war vom [X.]esetzgeber nach seiner damaligen Konzeption nicht beabsichtigt. Dies hat er erst mit der Einfügung des § 95 Abs. 8 S[X.]B IX ausdrücklich geändert und ist damit „Bedenken im [X.]inblick auf die Nichtöffentlichkeit von Betriebs- und [X.] sowie Bedenken gegen ein Recht auf Teilnahme betriebsfremder Personen an solchen Versammlungen begegnet“ (BT-Drucks. 15/2357 S. 25). Seit dieser „Klarstellung“ durch § 95 Abs. 8 S[X.]B IX, der einer Regelung im Bundesgleichstellungsgesetz in Bezug auf die [X.]leichstellungsbeauftragte nachgebildet ist, kann die Schwerbehindertenvertretung auch an Betriebs- und [X.] in den Betrieben und Dienststellen teilnehmen, denen die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung selbst nicht angehören (vgl. BT-Drucks. 15/2357 S. 25). Im Umkehrschluss folgt aus der gesetzlichen Begründung, dass der gesetzliche Regelungsplan des Schwb[X.] diese Möglichkeit im [X.]inblick auf die Nichtöffentlichkeit von [X.] bewusst nicht vorsah.

        

Linsenmaier

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    Schuh    

        

        

Meta

7 ABR 18/11

11.09.2013

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 13. Juli 2010, Az: 7 BV 11/10, Beschluss

§ 95 SGB 9, § 97 SGB 9, § 27 Abs 6 SchwbG, BPersVG, Art 56 Abs 1 Buchst a NATOTrStatZAbk, Art 56 Abs 8 NATOTrStatZAbk, Art 56 Abs 9 NATOTrStatZAbk, NATOZAbkUnterzProt

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 7 ABR 18/11 (REWIS RS 2013, 2898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2898


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 201/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 201/14, 10.03.2017.


Az. 7 ABR 18/11

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 18/11, 11.09.2013.


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