Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2021, Az. 6 AZR 450/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 1512

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Gegenstand

Überbrückungsbeihilfe - TV SozSich - Rechtsmissbrauch


Leitsatz

Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte ist auch dann ungekürzt zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber dem Drittarbeitgeber zustehendes höheres Entgelt nicht durchsetzt.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2020 - 2 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch des [X.] auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur [X.] Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] ([X.]) vom 31. August 1971.

2

Der 1955 geborene Kläger war seit 1974 bei den [X.] zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt von 4.336,89 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der [X.] ([X.]) vom 16. Dezember 1966 sowie der [X.] anzuwenden waren, endete wegen Personaleinschränkung iSd. § 2 Ziff. 1 [X.] mit Wirkung zum 31. Oktober 2007. Die im Streitfall maßgeblichen tariflichen Bestimmungen des [X.] lauten auszugsweise:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am Tage ihrer Entlassung unter den Geltungsbereich der Tarifverträge vom 16. Dezember 1966 TV AL II und TV AL II ([X.]) fallen und die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen.

        

…       

        

§ 2     

        

Anspruchsvoraussetzungen

        

Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die

        

1.    

wegen Personaleinschränkung

                 

a)    

infolge einer Verringerung der Truppenstärke

                 

b)    

infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes

                 

entlassen werden, wenn sie

        

2.    

im [X.]punkt der Entlassung

                 

a)    

seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind,

                 

b)    

mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben,

                 

c)    

ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten,

                 

d)    

die Voraussetzungen zum Bezug des [X.] oder des vorgezogenen [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen

        

3.    

keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. …

        

§ 4     

        

Überbrückungsbeihilfe

        

1.    

Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:

                 

a)    

zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,

                 

…       

        
                                   
        

Protokollnotiz zu Ziffer 1a

        

Eine ‚anderweitige Beschäftigung‘ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.

        

§ 5     

        

Anrechnung von anderen Leistungen

        

1Andere Leistungen als nach § 4 Ziffer 1, auf die der Arbeitnehmer für [X.]en des Bezuges der Überbrückungsbeihilfe Anspruch hat,

        

a)    

gegen den bisherigen oder einen neuen Arbeitgeber,

        

b)    

gegen einen Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger,

        

c)    

aus sonstigen öffentlichen Mitteln,

        

sind auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen. …

        

3Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Leistungen Dritter geltend zu machen. …

        

§ 7     

        

Antragstellung und Zahlung

        

…       

        

3.    

a)    

Die Überbrückungsbeihilfe wird zum Ende eines Monats für den vorherigen Monat gezahlt. Der Arbeitnehmer hat dem zahlenden Amt für [X.] bis zum 10. des Monats einen Nachweis (Formblatt) über das anrechenbare Einkommen aus dem Vormonat (§ 4 Ziffer 1, § 5) vorzulegen.

                 

…       

        
        

§ 8     

        

Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse

        

1.    

Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für [X.]en,

        

        

a)    

die mehr als drei Monate vor dem Tag liegen, an dem der Antrag bei dem zuständigen Amt für [X.] eingegangen ist,

                 

…       

        
        

2.    

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der zahlenden Behörde

                 

a)    

die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vorzulegen, und

                 

b)    

jede Änderung der dem Leistungsanspruch zugrunde liegenden Tatbestände unverzüglich mitzuteilen.

        

3.    

Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nach vorstehender Ziffer 2a trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so stehen ihm Leistungen nach diesem Tarifvertrag für die [X.]en nicht zu, für die er seine Nachweispflicht nicht innerhalb der Dreimonatsfrist erfüllt.“

3

§ 49 [X.] lautet in der Fassung des [X.] Nr. 40 zum [X.] vom 15. November 2011 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 (im Folgenden nF):

        

§ 49 

        

Ausschlussfrist

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder seitens des Arbeitgebers schriftlich geltend gemacht wurden.“

4

Bis zum 31. Dezember 2011 lautete § 49 [X.] (im Folgenden aF) auszugsweise:

        

§ 49 

        

Ausschlussfristen

        

A.    

Für die Arbeitnehmer bei den [X.], [X.], [X.] und US-Stationierungsstreitkräften

        

1.    

Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis können von beiden Seiten nur unter Wahrung der nachstehend vereinbarten Ausschlussfristen rückwirkend geltend gemacht werden.

        

2.    

Die Ausschlussfristen betragen

                 

a)    

für Ansprüche aus fehlerhafter Berechnung des [X.]:

                          

sechs Monate vom Tage der Aushändigung der Abrechnung an den Arbeitnehmer oder wenn es einer Abrechnung gemäß § 22 Ziffer 3 nicht bedarf, vom Tage der Fälligkeit des [X.],

                 

b)    

für alle anderen - mit Ausnahme der in Ziffer 3 genannten - Ansprüche:

                          

drei Monate vom Tage der Maßnahme oder Unterlassung, auf die sich der Anspruch stützt.

        

3.    

Ansprüche aus der Eingruppierung in eine andere Lohngruppe oder Gehaltsgruppe oder aus der Eingruppierung in einen anderen Lohntarif oder Gehaltstarif können nur für einen [X.]raum bis zu sechs Monaten rückwirkend geltend gemacht werden.

        

4.    

Alle in Ziffern 2 und 3 vereinbarten Ausschlussfristen enden spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

        

…“    

        

5

Mit Schreiben vom 18. Februar 2008, dem ein „Merkblatt zur Überbrückungsbeihilfe nach dem [X.]“ beigefügt war, informierte die Beklagte den Kläger auf seinen Antrag auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe hin über einen möglichen Anspruch ab November 2007. Weiter heißt es in dem Schreiben:

        

„Zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe bitte ich, den Einkommensnachweis mit den Angaben für einen Kalendermonat (Abrechnungszeitraum) bis zum 10. des Folgemonats an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion … einzureichen.

        

Weiter weise ich darauf hin, dass bei Nichtvorlage der Einkommensnachweise nach Ablauf von drei Monaten die Leistungen für [X.]räume, die länger als drei Monate zurückliegen, entfallen.“

6

Unstreitig erhielt der Kläger rückwirkend ab dem 1. November 2007 Überbrückungsbeihilfeleistungen.

7

Seit dem 1. Oktober 2009 war der Kläger bei den [X.] (im Folgenden [X.]) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 5     

        

…       

        

Der Beschäftigte erhält:

monatlich 500,-- € brutto“

8

Das arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Bruttoentgelt wurde bis zum 30. September 2014 auf 610,09 Euro erhöht.

9

Nach einem außergerichtlichen Schriftwechsel mit dem Kläger stellte die Beklagte die Überbrückungsbeihilfezahlungen mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 für die [X.] ab dem 1. Oktober 2014 ein und begründete dies mit einem sittenwidrig gering erscheinenden monatlichen Arbeitsentgelt des [X.] bei den [X.]. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 beanstandete der Kläger die Zahlungseinstellung. Die darin angekündigte zeitnahe weitere Stellungnahme erfolgte nicht. Der Kläger setzte seine Arbeit bei den [X.] mit unveränderter Stundenzahl fort. Er erhielt seit November 2014 eine Vergütung mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 bat der Kläger erneut um Überprüfung der Zahlungseinstellung und Neuberechnung seiner Überbrückungsbeihilfeansprüche. Er legte auf Aufforderung vom 19. Juni 2017 am 7. Juli 2017 Einkommensnachweise für die [X.] von September 2014 bis Juni 2017 vor. Mit Schreiben vom 1. August 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, Informationen einzuholen, nach welchen Eingruppierungsmerkmalen er bei seinem Arbeitgeber beschäftigt werde, da die [X.] eine entsprechende Anfrage nicht beantwortet hätten. Mit Schreiben vom 20. September 2017 verlangte die Beklagte unter Bezugnahme auf eine aus ihrer Sicht ungenügende Auskunft der [X.], der Kläger erhalte den gesetzlichen Mindestlohn, von diesem erneut Aufklärung darüber, inwieweit er nach dem [X.] vergütet werde. Am 8. Dezember 2017 erhielt die Beklagte vom Kläger Entgeltabrechnungen für die Monate Juli bis einschließlich November 2017. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 teilte sie dem Kläger schließlich mit, ihm sei vor dem Hintergrund seines weit untertariflichen Entgelts bei den [X.] Überbrückungsbeihilfe - soweit die Ansprüche nicht verfristet seien - nur unter Zugrundelegung eines fiktiven einschlägigen [X.] nachzuzahlen. In der Folgezeit zahlte sie 24.130,37 Euro brutto an den Kläger aus.

Mit seiner am 1. März 2018 erhobenen Klage begehrt der Kläger zuletzt noch für die [X.] vom 1. November 2014 bis einschließlich Oktober 2017 sowie für Dezember 2017 und Januar 2018 weitere Überbrückungsbeihilfeleistungen von der Beklagten. Seit dem 1. Februar 2018 macht er im Hinblick auf seinen Anspruch auf gesetzliche Altersrente keine Überbrückungsbeihilfe mehr geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine nach den Vorgaben des [X.] zulässige Vergütungsvereinbarung mit den [X.] getroffen zu haben. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch weder nach dem [X.] verfristet noch nach dem [X.] verfallen oder verjährt.

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 109.225,57 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger müsse sich bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ein fiktives Tarifentgelt nach den Regelungen des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen [X.] ([X.]) anrechnen lassen, da er zu ihren Lasten eine unangemessen niedrige Vergütung mit den [X.] vereinbart habe. Etwaige Ansprüche für die Leistungsmonate November 2014 bis März 2017 seien nach § 49 [X.] verfallen. Diese tarifliche Ausschlussfrist finde Anwendung, weil die Überbrückungsbeihilfe iSv. § 4 [X.] ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis sei. Zudem folge der Anspruchsausschluss für diesen [X.]raum sowie für den Leistungsmonat August 2017 aus § 8 Ziff. 3 [X.]. Der Kläger habe die für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt. Auf dieses Erfordernis habe sie ihn nach erfolgter Aufklärung mit Schreiben vom 18. Februar 2008 und dem ihm beigefügten Merkblatt nicht monatlich erneut hinweisen müssen. Für den Überbrückungsbeihilfeanspruch für November 2014 hat die Beklagte zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 4.387,60 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] und die Anschlussberufung der Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe iHv. insgesamt 109.225,57 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Außerdem hat es die Berufung hinsichtlich des Überbrückungsbeihilfeanspruchs für den Monat November 2017 iHv. 438,61 Euro brutto sowie eines weitergehenden Betrags iHv. 3.286,69 Euro brutto für den Monat Juli 2017 als unzulässig verworfen und im Übrigen die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter und beruft sich zur Begründung auch auf Verwirkung. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht weitere [X.] iHv. insgesamt 109.225,57 Euro brutto nebst Zinsen zu.

I. Die zulässige Klage ist - soweit noch Gegenstand der Revision - begründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass sich der Kläger kein fiktives höheres Tarifentgelt bei der Bemessung der [X.], deren allgemeine Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 und § 4 Ziff. 1 Buch[X.]a iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 1 Buch[X.]a TV [X.] er unstreitig erfüllt, anrechnen lassen muss. Die Ansprüche des [X.], deren Berechnung die [X.] zuletzt nicht mehr gerügt hat, sind auch nicht teilweise verfallen, verjährt oder verwirkt.

1. Die [X.]en des Drittarbeitsverhältnisses haben mit dem Abschluss der individuellen Vergütungsvereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrags die von den Tarifvertragsparteien des TV [X.] eröffnete Gestaltungsmöglichkeit nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise überschritten (ausf. zur Frage der unzulässigen Umgehung tariflich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten im TV [X.] siehe [X.] 15. November 2018 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 164, 168; 26. Januar 2017 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 20).

a) § 4 Ziff. 1 Buch[X.]a TV [X.] lässt - entgegen der Auffassung der [X.]n - keine Anrechnung eines fiktiv nach einem höheren (Tarif-)Entgelt errechneten Arbeitsentgelts zu. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den für Tarifverträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN). Darum kann dahinstehen, ob und ggf. welches Tarifentgelt dem Kläger zugestanden hätte.

aa) Gemäß § 4 Ziff. 1 Buch[X.]a TV [X.] wird [X.] zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der [X.] gezahlt. Nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buch[X.]a TV [X.] liegt eine „anderweitige Beschäftigung“ nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Weitere Anspruchsvoraussetzungen bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz nicht. Insbesondere bestimmt die Tarifnorm nicht, dass das aus anderweitiger Beschäftigung erzielte Entgelt eine bestimmte Mindesthöhe haben muss ([X.]Rspr. des Senats; ausf. hierzu [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 7 mwN).

[X.]) Dies spiegelt sich auch im tariflichen Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tarifnorm wider.

(1) Mit der [X.] sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb des Bereichs der [X.] oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, (vorübergehend) ausgeglichen werden. Zugleich soll - wie die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buch[X.]a TV [X.] zeigt - ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der [X.] mit einem tariflich festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang von mehr als 21 Stunden wöchentlich im Arbeitsprozess verbleibt. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien die Anreizwirkung bewusst allein an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an eine Mindesthöhe des anderweitig erzielten Entgelts geknüpft. Es kam ihnen also offenkundig nicht darauf an, ein zu erzielendes Mindesteinkommen sicherzustellen, um so die Leistungen des [X.] zu mindern und damit seine fiskalischen Interessen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 21). Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf [X.] als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 Buch[X.]b TV [X.] vornehmen ([X.]Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen [X.] 10. September 2020 - 6 [X.] - Rn. 15; 5. September 2019 - 6 [X.] - Rn. 30 f., [X.]E 168, 1; 15. November 2018 - 6 [X.] - Rn. 45, [X.]E 164, 168; 26. Januar 2017 - 6 [X.] 835/16 - Rn. 7 mwN; 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN).

(2) Dieses Verständnis findet seine Bestätigung auch in den Anrechnungsregeln des § 5 TV [X.]. Durch sie soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer aufgrund der [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den [X.]n infolge von Leistungen, die der bisherige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber oder öffentliche Leistungsträger zu erbringen haben, höhere Einkünfte erzielt als die zuletzt in diesem Arbeitsverhältnis bezogene tarifliche Grundvergütung ([X.] 16. Juli 1998 - 6 [X.] - zu II 2 b der Gründe). Die hierdurch vorgenommene Deckelung der [X.] hat letztlich auch das fiskalische Interesse der [X.]n im Blick. Durch dieses Zusammenspiel von § 4 Ziff. 1 Buch[X.]a iVm. der Protokollnotiz zu Ziff. 1 Buch[X.]a und § 5 TV [X.] haben die Tarifvertragsparteien klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Entlastung des [X.] durch eine Minderung der Leistungen nur im Rahmen der von ihnen konkret geregelten Fallgestaltungen erfolgen soll. Folgerichtig haben sie auch nur in § 5 Satz 3 TV [X.] eine Pflicht des Arbeitnehmers bestimmt, ihm zustehende Leistungen gegenüber [X.] geltend zu machen (vgl. hierzu [X.] 1. Oktober 1998 - 6 [X.] - zu 2 b [X.] (2) der Gründe).

cc) Aus der Gesamtschau der tariflichen Ausgestaltung der [X.] folgt damit, dass der Empfänger der [X.] - entgegen der Auffassung der [X.]n - nicht verpflichtet ist, ein ihm (eventuell) zustehendes höheres (tarifliches) Entgelt gegenüber dem Drittarbeitgeber geltend zu machen und dieses ggf. durchzusetzen, um die finanzielle [X.] des [X.] zu reduzieren.

b) Der Kläger und die [X.] haben mit der individuellen Vergütungsabrede in § 5 des Arbeitsvertrags die durch den TV [X.] eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit auch nicht dadurch überschritten, dass sie - wie die [X.] meint - in [X.] Zusammenwirken zulasten des [X.] rechtsmissbräuchlich nur ein geringes Arbeitsentgelt vereinbart hätten. Ein solches zielgerichtetes Vorgehen ergibt sich aus dem Vorbringen der darlegungspflichtigen [X.]n nicht.

aa) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (ausf. hierzu [X.] 10. März 2010 - IV ZR 264/08 - Rn. 12 mwN). Hat die darlegungspflichtige [X.] alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft und kann sie ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann allerdings vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- bzw. Behauptungslast das substantiierte Bestreiten einer durch die darlegungspflichtige [X.] behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden ([X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 29 mwN).

[X.]) Nach diesen Grundsätzen hat die [X.] bereits ihrer primären Darlegungslast nicht genügt.

(1) Sie hat, nachdem sie in Kenntnis der arbeitsvertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahme auf den [X.] ([X.]) und der individuellen Vergütungsabrede des [X.] zunächst jahrelang [X.] geleistet hat, ohne ein fiktives höheres Tarifentgelt anzurechnen, keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger und die [X.] in Kenntnis des dem Kläger zustehenden [X.]anspruchs bewusst ein niedrigeres Entgelt vereinbart haben, als sie dies ohne einen solchen Anspruch getan hätten, um so einen Teil der Vergütung bewusst auf die [X.] abzuwälzen. Sie hat auch nicht behauptet, der Kläger habe mit den [X.] vereinbart, die wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden nur pro forma in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, ohne tatsächlich in diesem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass der Kläger aufgrund einer solchen Abrede mit dem Drittarbeitgeber eine entsprechende wöchentliche Arbeitszeit von 22 Stunden tatsächlich nicht erbracht hat.

(a) Gegen einen solchen von der [X.]n behaupteten Entgeltverzicht des [X.] zulasten des [X.] spricht schon, dass er unstreitig trotz Einstellung der [X.]zahlungen im Oktober 2014 für das vereinbarte niedrige Entgelt bei den [X.] in unverändertem Umfang weitergearbeitet hat. Dieses Indiz wird - entgegen der Auffassung der [X.]n - auch nicht dadurch entkräftet, dass der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der Zahlung [X.] im Umfang von über 40 % von 566,21 Euro brutto auf 812,52 Euro brutto erhalten hat. Diese Erhöhungen erfolgten im zeitlichen Kontext mit dem am 16. August 2014 in [X.] getretenen Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - [X.]) vom 11. August 2014 ([X.]I S. 1348).

(b) Insbesondere spricht gegen einen Verzicht auf ein möglichst hohes Arbeitsentgelt zugunsten einer höheren [X.] auch, dass die [X.] kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen darstellt und der TV [X.] keine Verpflichtung der [X.]n zur Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge vorsieht. Der Bezieher von [X.] muss, abhängig von den zu erwartenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner persönlichen Erwerbsbiografie, eigenverantwortlich für den Versicherungsfall Alter vorsorgen, indem er seine Einkünfte entsprechend verwendet oder nicht ([X.] 10. Juli 2003 - 6 [X.] - Rn. 25 f.). Ohne konkrete entgegenstehende Anhaltspunkte ist daher nicht ersichtlich, worin der Anreiz für den Kläger bestanden haben soll, zulasten des [X.] ein möglichst geringes Einkommen bei den [X.] zu erzielen.

(2) Die Vergütungsabrede in § 5 des Arbeitsvertrags kommt auch keinem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter gleich. Die [X.] hat insoweit lediglich auf die vereinbarte [X.] abgestellt. Ein Mindestentgelt kennt der TV [X.], wie in Rn. 20 ausgeführt, aber nicht.

cc) Unabhängig davon besteht auch deshalb keine sekundäre Darlegungslast des [X.], weil die [X.] nicht dargelegt hat, alle ihr zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um eine bewusst zu ihren Lasten getroffene Vergütungsabrede hinreichend konkret darlegen zu können. Es fehlt schon an Vortrag, welche erfolglosen Bemühungen sie unternommen haben will, Auskünfte über die bei den [X.] üblicherweise geschlossenen Arbeitsverträge zu erhalten, um auf eine „ungewöhnliche“ Vertragsgestaltung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber schließen zu können. Ein entsprechendes Vorgehen ist auch weder ihrem an den Kläger gerichteten außergerichtlichen Schreiben vom 1. August 2017 noch dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der [X.]n angesprochenen Schreiben vom 20. September 2017 zu entnehmen. Darin wird lediglich auf eine E-Mail-Anfrage an die [X.] hingewiesen, nach welchen Eingruppierungsmerkmalen des [X.] der Kläger seit dem 1. Oktober 2009 beschäftigt werde. Weiter wird der Kläger lediglich gebeten, in Ermangelung einer entsprechenden Antwort diese noch erforderlichen Informationen bei seinem Arbeitgeber selbst einzuholen, und geschlussfolgert, der Kläger werde wohl doch nach dem [X.] vergütet. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen ist - wie auch die daraufhin erfolgte Antwort der [X.], der Kläger werde nach dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet, zeigt - für sich genommen nicht geeignet, Informationen zu erhalten, die für eine nicht vom TV [X.] gedeckte Vertragsgestaltung sprechen könnten. Dies gilt auch für den Versuch der [X.]n, Auskunft über die genaue Tätigkeit des [X.] zu erhalten. Selbst wenn die ausgeübte Tätigkeit nach den Entgeltbestimmungen des [X.] ([X.]) eine höhere Vergütung gerechtfertigt hätte, folgt - aus den dargelegten Gründen - daraus noch keine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung.

dd) Entgegen der Auffassung der [X.]n hat der Kläger auch keine weitergehende Auskunftspflicht, um ihr einen anspruchsvernichtenden Tatsachenvortrag zu ermöglichen. Eine solche Pflicht sieht weder der TV [X.] für die Bezieher von [X.] vor, noch sind die [X.]en eines [X.] generell zu einem der Wahrheitsfindung am besten dienenden Verhalten verpflichtet. Der Gesetzgeber ist nicht - auch nicht durch das Rechtsstaatsprinzip - daran gehindert, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den [X.]en zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen sowie die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht auch die Regelung der [X.] und Beweislast im Zivilprozess. Ob eine [X.] Ansprüche gegen die andere auf Erteilung von Auskünften, Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen hat, ist eine Frage des materiellen Rechts. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht Aufgabe des Prozessrechts, sie einzuführen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass keine [X.] gehalten ist, dem Gegner für seinen [X.] das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (vgl. [X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] - Rn. 36; vgl. auch [X.] 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Rn. 79 mwN).

2. Die dem Kläger danach zustehenden [X.]ansprüche sind weder zum Teil nach § 49 [X.] nF bzw. § 8 Ziff. 3 TV [X.] verfallen noch aufgrund des Verhaltens des [X.] verwirkt (§ 242 BGB). Der Anspruch für den Monat November 2014 ist auch nicht verjährt.

a) Der Anspruch für den [X.]raum November 2014 bis März 2017 ist nicht wegen Versäumung tariflicher Ausschlussfristen ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist des § 49 [X.] wird von der [X.] in § 8 Ziff. 3 TV [X.] verdrängt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

aa) Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] einen Verfall der Ansprüche nach § 49 [X.] nF verneint. Allerdings ist die Tarifnorm - entgegen der Auffassung der [X.]n - nicht schon deshalb unanwendbar, weil die [X.] kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis sei. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr erkannt, dass nach § 49 Abschn. [X.]. 4 [X.] aF für alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis die in § 49 Abschn. [X.]. 2 und Ziff. 3 [X.] aF unterschiedlich geregelten Ausschlussfristen spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses endeten. Deshalb hätten für die Leistungen aus dem TV [X.], also die streitgegenständliche [X.] und den Beitragszuschuss zu der als Einzelversicherung fortgesetzten Zusatzversicherung nach § 6 TV [X.], nach Ablauf dieser [X.] keine Ausschlussfristen mehr gegolten. Die Tarifvertragsparteien haben darum für diese Leistungen in § 8 TV [X.] ein eigenes, in sich geschlossenes Anspruchsausschlussregime festgelegt. Dies verdrängt als speziellere Tarifregelung die allgemeine Regelung in § 49 [X.] aF. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Neuregelung des § 49 [X.] durch den Änderungstarifvertrag Nr. 40 vom 15. November 2011. Dabei kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien mit der Ersetzung des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ durch „Arbeitsverhältnis“ - wie die [X.] meint - den Anwendungsbereich der tariflichen Ausschlussfrist erweitern wollten. Ein Wille der Tarifvertragsparteien des [X.], die Ausschlussfrist des § 49 [X.] nF in Ergänzung zu § 8 TV [X.] auch auf [X.]ansprüche zu erstrecken, hat in keinem der beiden Tarifverträge auch nur ansatzweise Niederschlag gefunden (zu diesem Erfordernis vgl. [X.] 24. Februar 2021 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN).

[X.]) Die Voraussetzungen der damit allein maßgeblichen Ausschlussfrist in § 8 Ziff. 3 iVm. Ziff. 2 TV [X.] sind nicht erfüllt.

(1) Nach § 8 Ziff. 2 Buch[X.]a TV [X.] ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der zahlenden Behörde die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2 TV [X.]) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6 TV [X.]) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Ein Anspruchsausschluss für die [X.]räume, in denen der Arbeitnehmer diese Verpflichtung nicht erfüllt, tritt nach der Regelung in § 8 Ziff. 3 TV [X.] jedoch nur ein, wenn der Anspruchsberechtigte seiner Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist. Eine schriftliche Aufforderung der [X.]n ist somit unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Anspruchsausschluss überhaupt eintreten konnte ([X.] 31. Januar 2002 - 6 [X.] - zu 2 b der Gründe).

(2) Vorliegend kann - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - dahinstehen, ob der Hinweis der [X.]n im Schreiben vom 18. Februar 2008, bei Nichtvorlage der für die Berechnung der Leistungen erforderlichen Einkommensnachweise des Drittarbeitgebers entfielen nach Ablauf von drei Monaten die Leistungen für davor liegende [X.]räume, der Pflicht zur schriftlichen Aufforderung nach § 8 Ziff. 3 TV [X.] genügt. Jedenfalls kann sich die [X.] nicht mehr wirksam (§ 242 BGB) auf diesen Hinweis berufen, weil sie den Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 über die sofortige Einstellung der [X.]leistungen informiert hat. Damit hat die [X.] unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, künftig keine [X.] mehr leisten zu wollen. Dies konnte und durfte der Kläger nur so verstehen, dass künftig keine weiteren Unterlagen mehr benötigt würden und deren Übersendung überflüssig sei. Unstreitig hat der Kläger auf die danach erstmals mit Schreiben vom 19. Juni 2017 erfolgte neue Anforderung der Unterlagen für die [X.] von September 2014 bis laufend und damit bis einschließlich Juni 2017 die erforderlichen Nachweise zum 7. Juli 2017 übermittelt. Vor dem Hintergrund, dass die [X.] vom Kläger daraufhin keine weiteren Einkommensnachweise für die folgenden Monate angefordert hat, sondern ihn mit Schreiben vom 1. August 2017 zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs aufforderte, zunächst mitzuteilen, nach welchen Eingruppierungsmerkmalen er bei den [X.] beschäftigt werde, setzte sie die Dreimonatsfrist des § 8 Ziff. 3 TV [X.] gegenüber dem Kläger nicht in Gang.

b) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der [X.]n hat der Kläger die Ansprüche auch nicht verwirkt (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. [X.] 20. März 2018 - 9 [X.] - Rn. 26 mwN). Es kann offenbleiben, ob der [X.]raum zwischen dem Schreiben des [X.] vom 23. Oktober 2014, mit dem er eine zeitnahe weitere Stellungnahme angekündigt hatte, und der erneuten Geltendmachung des [X.] erst im Juni 2017 ein hinreichendes [X.]moment darstellt, da es bereits am Umstandsmoment fehlt (dazu [X.] 22. Juli 2021 - 2 [X.] - Rn. 26). Die [X.] durfte schon aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 23. Oktober 2014, in dem unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, der Kläger sei mit der Einstellung der [X.] nicht einverstanden und halte sie für rechtswidrig, nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die [X.] hat zudem nicht dargelegt, warum ihr die Nachzahlung der [X.] unzumutbar ist.

c) Der Durchsetzbarkeit der [X.] für den Monat November 2014 steht schließlich auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

aa) [X.]ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, vorliegend mit Ablauf des 31. Dezember 2014.

[X.]) Der Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2017 war - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - durch die zwischen den [X.]en mit dem Schreiben der [X.]n vom 19. Juni 2017 begonnenen Vergleichsverhandlungen über den Anspruch nach § 203 Satz 1 BGB (ausf. hierzu vgl. [X.] 20. Juni 2018 - 5 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 163, 89) bis zur endgültigen Ablehnung der streitgegenständlichen Ansprüche durch das Schreiben der [X.]n vom 20. Dezember 2017 gehemmt. Frühestens zu diesem [X.]punkt musste der Kläger von einem A[X.]ruch der Verhandlungen durch die [X.] ausgehen.

cc) Gemäß § 209 BGB wird danach der [X.]raum vom 19. Juni 2017 (spätester Tag des Beginns der Hemmung) bis zum 20. Dezember 2017 (frühester [X.]) - also rund sechs Monate - in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Damit hat der Kläger durch seine am 1. März 2018 beim Arbeitsgericht eingegangene und am 8. März 2018 zugestellte Klage die Verjährungsfrist für den [X.] gewahrt.

3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB.

a) Die [X.] hat die streitgegenständlichen [X.]leistungen verzögert gezahlt. Einer Mahnung des [X.] bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne eine Mahnung in Verzug kommt, wenn für die Leistung eine [X.] nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser [X.] nicht leistet. Diese Voraussetzung liegt vor. Nach § 7 Ziff. 3 Buch[X.]a Satz 1 TV [X.] wird die [X.] zum Ende des Monats für den vorherigen Monat gezahlt und ist damit zu diesem [X.]punkt fällig iSv. § 271 BGB.

b) Die Zahlung der [X.] ist nicht infolge eines Umstands unterblieben, den die [X.] nicht zu vertreten hat (zu den Voraussetzungen und den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast vgl. [X.] 24. Juni 2021 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN). Die [X.] kann angesichts ihres eigenen Verhaltens nicht einwenden, sie träfe kein Verschulden an der Verzögerung, weil der Kläger die Unterlagen nicht innerhalb der tariflichen Frist eingereicht habe (§ 242 BGB). Sie hat spätestens mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, keine [X.] mehr zahlen zu wollen. Der Kläger durfte - wie in Rn. 39 ausgeführt - somit annehmen, dass eine weitere Übersendung von Einkommensnachweisen zwecklos ist. Auf Anforderung der [X.]n mit Schreiben vom 19. Juni 2017 hat er die Gehaltsmitteilungen sodann unstreitig zeitnah eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] in der [X.] nach dem 19. Juni 2017 nicht abgerechnet werden konnte, hat die darlegungspflichtige [X.] nicht vorgetragen.

II. Die [X.] hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    K. Jerchel    

        

    A. Hermann    

                 

Meta

6 AZR 450/20

28.10.2021

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 30. April 2019, Az: 3 Ca 227/18, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2021, Az. 6 AZR 450/20 (REWIS RS 2021, 1512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1512

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