Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZR 94/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7383

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 94/08 vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 23. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.622,90 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Durch das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2009 in der Rechtssache [X.]/07 ([X.], 427) ist geklärt, dass [X.] unter Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO) und nicht unter die Regelungen der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 ([X.]) fallen. Damit 2 - 3 - besteht kein Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 lit. b [X.] für die Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkraft-treten der EuInsVO eröffnet worden ist. . 3 2. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht den Inhalt des [X.] Anfech-tungsrechts nicht von Amts wegen ermittelt hat. Eine entsprechende Verpflich-tung würde eine rechtsfortbildende Auslegung des außer [X.] getretenen Art. 102 Abs. 2 [X.][X.] in Richtung einer allseitigen Kollisionsnorm [X.]. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, dass jetzt noch ein Klä-rungsbedürfnis für diese früher umstrittene Frage (vgl. einerseits [X.]/ [X.], [X.] 12. Aufl. Art. 102 [X.][X.] Rn. 86 f, Rn. 153 ff; andererseits HK-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. Art. 102 [X.][X.] Rn. 40 jeweils m.w.N.) besteht. Nach dem geltenden Recht (Art. 13 EuInsVO, § 339 [X.]) ist die Frage eindeutig zu Lasten der Beklagten dahin beantwortet, dass die Anwendung ausländischen Rechts nicht von Amts wegen zu prüfen ist, sondern der [X.] hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. Art. 13 EuInsVO Rn. 11, § 339 Rn. 16). 3. Soweit das Berufungsgericht die auf Zahlung von 10.000 • aus der Masse gerichtete Widerklage abgewiesen hat, legt die Nichtzulassungsbe-schwerde nicht dar, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sich hierbei stellt. Die wegen der Abweisung der Widerklage im Übrigen geltend gemachten Gehörsverletzungen hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. 4 - 4 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.04.2007 - 3 O 8971/02 - [X.], Entscheidung vom 23.04.2008 - 15 U 2983/07 -

Meta

IX ZR 94/08

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZR 94/08 (REWIS RS 2010, 7383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7383

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