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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 39/06 Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: jaEuInsVO Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfech-tungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmä-ßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. ZPO § 19a; EGInsO Art. 102 § 1 Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich in-ternational zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstands-bestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständi-ge Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06 - OLG Frankfurt/Main LG Marburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2006 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 2. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäi-schen Gemeinschaften, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F.
GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die-se überwies am 14. März 2002 auf ein Konto der Beklagten bei der 1 Bank in Düsseldorf 50.000 •. Die Beklagte ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Aufgrund des am 15. März 2002 gestellten Antrags der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das Amtsgericht Marburg am 1. Juni 2002 eröffnet und der Kläger zum - 3 - Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt mit der beim Landgericht Marburg ein-gereichten Klage Rückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der In-solvenzanfechtung. Das Landgericht hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert ver-handelt und sie wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-ter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und auf die Berufung des Klägers zur Aufhebung des landgerichtli-chen Urteils sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat - im Ergebnis übereinstimmend mit dem Land-gericht - die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit für unzulässig gehalten. Nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) sei ein Gerichtsstand im In-land nicht begründet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht an-4 - 4 - wendbar ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Auf diese sei die Verordnung deshalb anwendbar. Aus ihr ergebe sich aber kein Gerichtsstand in Deutschland. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO) enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annex-verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz, wie sie die Insolvenzanfech-tung darstelle. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aus den Vorschriften der deut-schen Zivilprozessordnung ergebe sich ebenfalls keine Zuständigkeit des Land-gerichts Marburg. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 1. Die Entscheidung über die Revision hängt, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Juni 2007 (IX ZR 39/06, ZIP 2007, 1415) im Einzel-nen ausgeführt hat, von der Frage ab, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergibt. Auf die Vorlage des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 12. Februar 2009 (Rs. C-339/07, ZIP 2009, 427) für Recht erkannt: 6 "Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insol-venzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfech-tungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen sat- - 5 - zungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind." 2. An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden. Hieraus ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin von einem deut-schen Gericht, nämlich dem Amtsgericht Marburg, eröffnet worden ist. Das an-gefochtene Berufungsurteil beruht demgegenüber rechtsfehlerhaft auf der ent-gegengesetzten Annahme, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Klagen aus Insolvenzanfechtung. 7 3. Das Landgericht Marburg ist auch sachlich und örtlich zuständig. 8 Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betrifft ausschließlich die internationale Zuständigkeit. Die Festlegung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist demgegenüber von den Mitgliedstaaten vorzunehmen. Diese Zuständigkeiten müssen nicht mit derjenigen zur Eröffnung des Insolvenzver-fahrens übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 12. Februar 2009 aaO Rn. 27). 9 Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Marburg ergibt sich aus § 71 Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG, weil es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Gegenstand den Wert der Summe von 5.000 • über-steigt. 10 Die örtliche Zuständigkeit folgt aus einer analogen Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO. 11 - 6 - a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und des Landgerichts ergibt sich aus den Vorschriften des deutschen Rechts unmittelbar keine örtli-che Zuständigkeit. Rechtsfehlerfrei verneint wurde insbesondere ein Gerichts-stand nach den §§ 13, 17 ZPO, weil die Beklagte ihren Sitz in Belgien hat, und aus § 32 ZPO, weil es sich bei dem Anfechtungsanspruch nicht um einen delik-tischen Anspruch handelt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246, 247; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 98). 12 § 19a ZPO betrifft lediglich Klagen gegen den Insolvenzverwalter (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420; HK-InsO/Kreft aaO). 13 Denkbar gewesen wäre zwar eine örtliche Zuständigkeit des Landge-richts Düsseldorf nach § 23 ZPO, weil die Beklagte dort im März 2002 ein Bankkonto unterhielt, auf das der streitgegenständliche Betrag geflossen ist. Der für diesen Gerichtsstand erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 115, 90, 94 ff) wäre gegeben. Es fehlt aber an jegli-chem Parteivortrag, ob dieses Konto im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 noch bestand. 14 Auch aus Art. 102 § 1 EGInsO ergibt sich kein Gerichtsstand für Anfech-tungsklagen, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Zuständigkeit der Insol-venzgerichte, nicht diejenige der Streitgerichte. 15 b) Ist nach Europäischem Recht für Anfechtungsklagen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, muss auch für den Fall, dass sich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Gerichtsstand nicht ausdrücklich ergibt, ein solcher Gerichtsstand bestimmt werden. Müssten An-fechtungsklagen trotz bestehender internationaler Zuständigkeit der deutschen 16 - 7 - Gerichte wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden, würde dies in europarechtswidriger Weise gegen Sinn und Zweck des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO verstoßen, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil ersichtlich davon ausgeht, dass die hiernach gegebene internationale Zu-ständigkeit ausschließlicher Natur ist. Denn er führt aus, dass die im zweiten und achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zwecke der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren einer Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unterneh-mens ergebender Klagen vor dem Gericht des für die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens zuständigen Mitgliedstaates entsprechen. Die Möglichkeit, dass ver-schiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfech-tungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung dieser Ziele zu erschweren. Deshalb müsse verhindert werden, dass es für die Partei-en vorteilhaft ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlegen, um auf diese Weise eine verbesser-te Rechtsstellung anzustreben (forum shopping; vgl. EuGH aaO Rn. 22-24). Ist dies für den Vollzug europarechtlicher Bestimmungen erforderlich, muss nationales Recht auch von den Gerichten im Rahmen der ihnen gezoge-nen Grenzen fortgebildet werden (vgl. für den Grundsatz der richtlinienkonfor-men Auslegung und Rechtsfortbildung des nationalen Rechts BGH, Urt. v. 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 177 Rn. 19 ff). 17 Eine Analogie setzt allerdings eine Gesetzeslücke im Sinne einer plan-widrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung einer "gesetzes-immanenten Rechtsfortbildung" voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, haben die Gerichte vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde lie-genden Regelungsabsicht aus zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch 18 - 8 - BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. v. 26. November 2008, aaO Rn. 22 ff). Eine planwidrige Unvollständigkeit des Ge-setzes kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die An-nahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber falsch ist (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2008 aaO). Für eine in jedem Mitgliedstaat gemäß § 249 Abs. 2 EGV unmittelbar und allgemein geltende Verordnung gilt Entsprechendes, wenn die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Zu-ständigkeitsregelungen unvollständig sind. Das nationale Recht darf die An-wendbarkeit vorrangigen Europäischen Rechts nicht dadurch unterlaufen, dass es die erforderlichen örtlichen Zuständigkeiten nicht schafft. Ein Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, die unmittelbar aus einem in Deutschland geführten Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusam-menhang mit diesem stehen, ist in diesem Falle internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch erforderlich, um die in Deutschland durchgeführ-ten Insolvenzverfahren effektiv abwickeln zu können. Nur auf diese Weise kann dem verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch der am In-solvenzverfahren Beteiligten, insbesondere des Verwalters und der Insolvenz- und Massegläubiger, Rechnung getragen werden. 19 c) In den Fällen, in denen nach Art. 3 Abs. 1 EuInsO eine (ausschließli-che) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Insolvenzanfech-tungsklagen besteht, sich aber aus den bestehenden Vorschriften kein Ge-richtsstand entnehmen lässt, besteht eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Februar 2009 musste nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO vom deutschen Gesetz-geber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift auch 20 - 9 - in den genannten Fällen, insbesondere der Insolvenzanfechtung, eine internati-onale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet. Wenn deshalb eine Be-stimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Fälle fehlt, in denen sich diese nicht aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, kann diese Lücke im Wege der Analogie geschlossen werden. Damit kann dem Zweck der europarechtlichen Bestimmung der internationalen Zuständigkeit die erforderliche Wirksamkeit verliehen werden. Aus einer analogen Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO ergibt sich für diese Fälle der Gerichtsstand des sachlich zuständi-gen Gerichts am Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts. Denn beide Bestimmungen bringen übereinstimmend zum Ausdruck, dass hier-für der sich daraus ergebende Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs maß-gebend sein soll. 21 Im Falle des § 19a ZPO soll die Norm der Wahrung des Sachzusam-menhangs mit dem Insolvenzverfahren dienen und die Zuständigkeit für mas-sebezogene Passiv-Rechtsstreitigkeiten dem Ort der Durchführung des Insol-venzverfahrens folgen (vgl. RegE BT-Drucks. 12/3803 S. 67; Ausschussbericht BT-Drucks. 12/7303 S. 108 je zu § 19a ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 19a Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO 6. Aufl. § 19a Rn. 1). Artikel 102 § 1 Abs. 1 EGInsO liegt der Gedanke zugrunde, dass in Fällen, in denen nach § 3 Abs. 1 EuInsVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerich-te, aber keine örtliche Zuständigkeit nach deutschem Recht gegeben ist, das Insolvenzgericht zuständig sein soll, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittel-punkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Damit wird für den Fall, dass Art. 3 EuInsVO eine internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzge-richte bestimmt, für diese nach § 3 InsO aber keine örtliche Zuständigkeit be-22 - 10 - steht, eine ausschließliche Auffangzuständigkeit begründet (vgl. RegE BT-Drucks. 15/16 S. 14 zu Art. 1 § 1; HK-InsO/Stephan, aaO Art. 102 § 1 EGInsO Rn. 4; MünchKomm-Inso/Reinhart, 2. Aufl. Art. 102 § 1 EGInsO Rn. 6). Da aber in Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über seinen Wortlaut hinaus nicht nur die Zuständigkeit der für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichte geregelt wird, sondern erweiternd auch die internationale Zuständig-keit für Anfechtungsklagen und andere unmittelbar mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängende Streitverfahren, kann die vorhandene Zuständigkeits-Auffangregelung bezüglich des Gerichtsstandes in diesem Umfang analog angewandt werden. Da Anfechtungsklagen ein bereits eröffnetes Insolvenzver-fahren voraussetzen, ist es demgemäß geboten, dass die sachlich zuständigen Gerichte für den Ort, an dem das zuständige Insolvenzgericht seinen Sitz hat, für Anfechtungsklagen hilfsweise ausschließlich örtlich zuständig sind (im Er-gebnis ebenso Keller/Stempfle EWiR 2009, 53, 54; Dahl NZI 2009 Heft 3 S. VII; a.A. Mock, ZInsO 2009, 470, 474, der eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für erforderlich hält). 23 III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfechtungs-klage maßgebliche Sachverhalt ist bisher von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Diese haben bislang nur über die Zuständigkeit entschieden. Die Sache ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das 24 - 11 - zuständige Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr über die Be-gründetheit der Klage zu entscheiden haben. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 2 O 209/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 15 U 200/05 -
Meta
19.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 39/06 (REWIS RS 2009, 3451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3451
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 34/13 (Bundesgerichtshof)
Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte: Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH …
IX ZR 203/02 (Bundesgerichtshof)
II ZR 34/13 (Bundesgerichtshof)
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Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften: Internationale Zuständigkeit für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner …
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