Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2011, Az. 5 B 52/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 10690

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Gegenstand

Abführung des Veräußerungserlöses; Entschädigungsgrundlagenbescheid


Gründe

1

Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtsfrage zuzulassen,

"ob der Erlass eines [X.]escheides nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 [X.] den vorherigen Erlass eines [X.]escheides gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] über den Grund der Entschädigung (Entschädigungsgrundlagenbescheid) voraussetzt, welcher die [X.]erechtigung des die ausgeschlossene Restitution beantragenden oder die Entschädigung wählenden Antragstellers nach § 2 [X.] an dem beantragten ehemals volkseigenen Grundstück feststellt".

3

Denn es folgt - jedenfalls für die im vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Fallkonstellation - unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es für die Festsetzung der [X.] hinsichtlich eines von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] erfassten Grundstücks nicht notwendig eines vorherigen [X.]escheides über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedarf.

4

Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] ist der Veräußerungserlös aus dem in der Reglung näher bezeichneten Verkauf ehemals volkseigenen Grund und [X.]oden dann abzuführen, "wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist". Weitere Voraussetzungen für die Abführung des [X.], insbesondere eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] nicht genannt. Dies folgt auch nicht daraus, dass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] über Grund und Höhe der Entschädigung zu entscheiden ist, wenn die Rückübertragung ausgeschlossen ist oder der Antragsteller Entschädigung gewählt hat, also auch in den Fällen, in denen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] der Veräußerungserlös abzuführen ist.

5

Nach der Systematik oder der Entstehungsgeschichte fehlt ebenfalls jeder Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] an die Entscheidung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] gekoppelt ist. Solche Anhaltspunkte werden über die Rechtsbehauptung hinaus, dass dies der Fall sei, von der Klägerin auch nicht bezeichnet. Warum die Rechtsauffassung des [X.], nach der das Gesetz "insoweit als Voraussetzung lediglich den Ausschluss der Rückübertragung nach § 4 [X.] und nicht den Erlass eines diese Tatbestandsmerkmale feststellenden [X.]escheides" formuliere, in [X.] Weise zweifelhaft sein könnte, erschließt sich aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin nicht. Aus der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des [X.] zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] (Urteil vom 14. Februar 2008 - [X.]VerwG 5 [X.] 19.07 - m.w.N.) ergibt sich zwar, dass die Nutzungsrechtsinhaber an Immobilien, deren Rückgabe an den privaten Alteigentümer nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerade wegen dieses redlichen Erwerbs des Nutzungsrechts ausgeschlossen ist, über die [X.] mit ihrem Kaufpreis für die hinzuerworbenen (früher volkseigenen) Grundstücksflächen wenigstens einen Teil der Entschädigung für die nicht mehr rückgabeberechtigten Alteigentümer mitfinanzieren sollen (s.a. [X.]TDrucks 12/4887 [X.]; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ezzenberger, Vermögen in der ehemaligen [X.], Teil 3 A IV, Stand Dez. 2004, Vorbemerkung zum Entschädigungsgesetz, Rn. 52). Diese Zielsetzung des Gesetzes bewirkt aber nicht, dass zwischen der [X.] und der Entschädigung eine direkte Abhängigkeit besteht und die [X.] nur in dem Umfange besteht, in dem dem Entschädigungsfonds bereits Aufwendungen entstanden sind (oder noch entstehen werden).

6

Davon zu trennen ist die revisionsgerichtlich nicht abstrakt klärungsfähige Frage, welche Anforderungen im Einzelfall an die Feststellung zu stellen sind, ob die materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung vorliegt, dass die "Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen" sei. Ein [X.]escheid nach § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann die Rechtslage insoweit allerdings verbindlich klären. Es bestehen aber auch keine [X.]edenken dagegen, wie das Verwaltungsgericht auf den [X.]escheid des [X.] offener Vermögensfragen vom 7. Januar 1999 abzustellen.

7

2. Die Revision ist auch nicht mit [X.]lick auf die [X.], das Urteil des [X.] enthalte aktenwidrige Tatsachenfeststellungen, wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

8

2.1 Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene [X.]ehauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine solche aktenwidrige Tatsachenfeststellung, die einen Verstoß gegen § 108 Nr. 1 Satz 1 VwGO darstellen würde, indes nur dann vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein so offensichtlicher Widerspruch besteht, dass es einer weiteren [X.]eweisaufnahme zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (vgl. [X.]eschluss vom 19. November 1997 - [X.]VerwG 4 [X.] 182.97 - [X.]uchholz 406.11 § 153 [X.]auG[X.] Nr. 1).

9

2.2 Schon diesen Darlegungsanforderungen wird die [X.]eschwerde nicht gerecht. Mit der [X.] der Aktenwidrigkeit zielt die Klägerin der Sache nach gegen die Rechtsauffassung des [X.], dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] nicht notwendig den Erlass eines Entschädigungsgrundlagenbescheides nach § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfordere, und unterstellt auf der Grundlage ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung dem Verwaltungsgericht Feststellungen, die dieses so gerade nicht getroffen hat.

Darüber hinaus ist eine Aktenwidrigkeit auch in der Sache nicht erkennbar. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass in dem [X.]escheid vom 7. Januar 1999 eine Rückgabe des Grundstücks, in [X.]ezug auf das der Verkaufserlös abgeführt werden soll, abgelehnt worden ist und dass Grund hierfür der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 [X.] (redlicher Erwerb) gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, dass die [X.]erechtigung der [X.]. Immobilien Ost GmbH an dem streitbefangenen Grundstück nur dem Grunde nach festgestellt worden ist. Dies steht mit dem [X.]escheid vom 7. Januar 1999, mit dem ein Antrag auf Rückgabe eines einzelnen bestimmten Grundstücks beschieden wurde, im Einklang. Dieser [X.]escheid bejaht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. [X.] "in Höhe der noch festzulegenden [X.]eteiligung" und führt in der [X.]egründung aus, dass die [X.]. Immobilien Ost GmbH hinsichtlich der den freien Gewerkschaften entzogenen [X.]eteiligungen an der [X.] "[X.]erechtigte im Sinne von § 1 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 4 ff. [X.]" sei, verneint jedoch einen "Anspruch auf Rückgabe eines der entzogenen [X.]eteiligung entsprechenden [X.]ruchteilseigentum an dem Grundstück", "weil der [X.] vorliegt" (II.1 der Gründe). Auf dieser Grundlage ist - entgegen der Annahme der Klägerin - die [X.]ewertung des [X.] nicht als - gar offenkundig - aktenwidrig zu beanstanden, der Teilbescheid vom 7. Januar 1999 verhalte sich dem Grunde nach auch zu der (anteiligen) [X.]erechtigung gerade an dem Grundstück, dessen Rückübertragung beantragt worden war. Dass in dem Teilbescheid vom 7. Januar 1999 bereits eine Entscheidung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] über die Entschädigung liege, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

Unabhängig davon legt die [X.]eschwerde nicht dar, dass und aus welchen Gründen die [X.]ewertung des [X.] in der Sache unzutreffend ist, die [X.]. Immobilien Ost GmbH sei mit einer bestimmten Quote [X.]erechtigte nach § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] an den ehemaligen Grundstücken der [X.], und dass daher der geltend gemachte Verfahrensfehler entscheidungserheblich sei. Dass kein [X.]escheid über den Grund der Entschädigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergangen ist, ersetzt diese Darlegung nicht; denn nach der Rechtsauffassung des [X.], die insoweit zugrunde zu legen ist, erfordert der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 [X.] einen solchen [X.]escheid nicht.

Meta

5 B 52/10

06.01.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 29. September 2010, Az: 29 K 201.10, Urteil

§ 33 Abs 1 VermG, § 10 Abs 1 Nr 11 EntschG, § 4 Abs 1 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.01.2011, Az. 5 B 52/10 (REWIS RS 2011, 10690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10690

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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