Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2013, Az. 5 C 8/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 4005

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Gegenstand

Entschädigung für enteignetes Unternehmen; Berechnung der Degression; Begrenzung der Revision


Leitsatz

1. Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer darauf beschränken, einen der Gründe, die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Neubescheidung zu beachten sind, anzugreifen, wenn dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegen stehen.

2. Berechtigter im Sinne von § 7 EntschG ist derjenige, der durch die Maßnahme, die den Entschädigungsanspruch ausgelöst hat, unmittelbar geschädigt wurde (Bestätigung der im Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - begründeten Rechtsprechung).

3. Ist eine Personenhandelsgesellschaft mit bindender Wirkung als Berechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 VermG festgestellt worden, so ist bei der Berechnung der Entschädigung eine sog. Gesamtdegression (§ 7 Abs. 1 EntschG) durchzuführen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Entschädigung für ein 1952 in der [X.] enteignetes Unternehmen darum, wie die Degression zu berechnen ist.

2

Der Kläger ist Rechtsnachfolger seines Großvaters, der mit zwei weiteren Gesellschaftern Mitinhaber der Firma [X.], [X.] in [X.] war. Jeder Gesellschafter war zu einem Drittel an dem Unternehmen beteiligt. Nachdem Anfang der 1950er Jahre alle drei Gesellschafter nacheinander die [X.] verlassen hatten, wurde das Unternehmen entschädigungslos in Volkseigentum überführt.

3

Mit Bescheid vom 30. März 1998 stellte das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die [X.], [X.] in [X.] i.L. Berechtigte gemäß § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 Vermögensgesetz ([X.]) sei. Die Rückgabe des ehemaligen Unternehmens sei ausgeschlossen. Der Berechtigten stehe dem Grunde nach eine Entschädigung für den Verlust des ehemaligen Unternehmens nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zu. Hierzu kündigte das [X.] den Erlass eines gesonderten Bescheides an. Als [X.] wurde das 7297 qm große, ehemalige Betriebsgrundstück an die Berechtigte zurückgegeben.

4

In der Folgezeit stritten die Beteiligten über den Wert des zurückgegebenen Betriebsgrundstücks und in welcher Höhe dieses auf die Entschädigung anzurechnen sei. Seinen Bescheid vom 28. März 2006, in dem das [X.] einen Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 800 000,00 DM angenommen und deshalb den Entschädigungsanspruch auf Null DM festgesetzt hatte, hob es im anschließenden Klageverfahren nach entsprechendem Hinweis des [X.] auf.

5

Mit dem darauf folgenden und hier im Streit stehenden Bescheid vom 13. Januar 2010 setzte das [X.] die gekürzte Bemessungsgrundlage bezüglich des ehemaligen Unternehmens auf 58 240 DM fest. Hierbei ging es von einer ungekürzten Bemessungsgrundlage in Höhe von 262 200 DM aus, von der es zwei Posten abzog: Zum einen rechnete es für das zurückgegebene Betriebsgrundstück einen Verkehrswert in Höhe von 106 000 DM an. Zum anderen kürzte es die Bemessungsgrundlage im Rahmen der Degression, wobei es keine anteiligen Entschädigungsbeträge für die ehemaligen Gesellschafter des Unternehmensträgers, sondern einen einheitlichen Betrag zugrunde legte.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den vorgenannten Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im angefochtenen Bescheid habe der Beklagte sowohl für das zurückgegebene Betriebsgrundstück als auch bei der Berechnung der Degression zu hohe Beträge von der Bemessungsgrundlage für die [X.] abgezogen. Für das ehemalige Betriebsgrundstück dürfe überhaupt kein Abzug vorgenommen werden. Dessen Verkehrswert sei mit Null DM anzusetzen, weil die Höhe der Abbruchkosten für die darauf stehenden Gebäude den Bodenwert des Grundstücks erheblich übersteige. Im Rahmen der Degression habe der Beklagte die Bemessungsgrundlage zu Unrecht einheitlich als Gesamtbetrag nach § 7 Abs. 1 Entschädigungsgesetz ([X.]) gekürzt ([X.]). Stattdessen hätte er - aufgeteilt nach den drei Gesellschaftsanteilen der enteigneten Firmeninhaber - nur eine anteilige Kürzung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] vornehmen dürfen ([X.]). Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift sei derjenige, der durch die den Entschädigungsanspruch auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt worden sei. Damit werde gerade nicht auf den Begriff des Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes abgestellt, der nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 [X.] auch die Rechtsnachfolger der natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften umfasse, die von Maßnahmen nach § 1 [X.] betroffen seien. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten würde zur Folge haben, dass bei der Berechnung einer Unternehmensschädigung nie eine [X.] in Betracht käme, weil sich die vermögensrechtliche Berechtigtenstellung nach § 6 Abs. 1a [X.] immer auf das ehemalige Unternehmen beziehe.

7

Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen die Rechtsauffassung des [X.] zur Berechnung der Degression. Er rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.].

8

Der Kläger verteidigt die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht zur Berechnung der Degression.

9

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsansicht des Beklagten. Die Degression nach § 7 [X.] sei bei einer Personenhandelsgesellschaft i.L., die unanfechtbar als Berechtigte nach § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 [X.] festgestellt wurde, als [X.] vorzunehmen. Dies folge sowohl aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] als auch aus systematischen Gründen, insbesondere aus dem Rückschluss aus § 6 Abs. 6a [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.]eklagten, über die mit Einverständnis der [X.]eteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf einer unrichtigen Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 13. Juli 2004 ([X.] 1658).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage, ob die [X.]emessungsgrundlage des dem Kläger zustehenden Entschädigungsanspruchs - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - im Wege der [X.] (§ 7 Abs. 2 Satz 3 [X.]) oder - wofür der [X.]eklagte streitet - im Wege der [X.] (§ 7 Abs. 1 [X.]) zu kürzen ist. Der [X.]eklagte hat - wie er mit seinem Antrag und dessen [X.]egründung deutlich zum Ausdruck gebracht hat - die Revision nur in dem Umfang eingelegt, wie er sich durch die Gründe des verwaltungsgerichtlichen [X.]escheidungsurteils materiell beschwert sieht; nämlich allein im Hinblick auf die Rechtsauffassung des [X.], dass er in dem von ihm neu zu erlassenden [X.]escheid die Entschädigungshöhe auf der Grundlage einer [X.] zu berechnen habe.

a) Diese [X.]egrenzung der Revision ist zulässig. Die Revision kann zwar grundsätzlich nur auf einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage (objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO) oder auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, nicht aber auf einzelne Rechtsgründe beschränkt werden (Urteil vom 1. März 2012 - [X.]VerwG 5 [X.] 11.11 - [X.]Verw[X.] 142, 107 = [X.] 428.42 § [X.] Nr. 10, jeweils Rn. 15; vgl. ferner etwa [X.]eschluss vom 5. Juli 2011 - [X.]VerwG 5 [X.] - juris Rn. 1 m.w.N.). [X.]ei einem Rechtsmittel gegen ein [X.]escheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer jedoch auch darauf beschränken, die Abänderung des Urteils in dem Sinne zu begehren, dass einer der Gründe, die nach der Rechtsauffassung des [X.] bei der Neubescheidung zu beachten sind, entfällt bzw. geändert wird (Urteil vom 28. Februar 1979 - [X.]VerwG 8 [X.] 39.78 - [X.] 454.31 § 5 Wo[X.]indG Nr. 3 = juris Rn. 11). Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegen stehen.

Der Kläger hat im Verwaltungsprozess, obgleich dies prozessual keineswegs geboten war, auf Hinweis des [X.] nur den Erlass eines [X.]escheidungsurteils beantragt. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden, weil dies zum einen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist und es zum anderen der Dispositionsbefugnis des [X.] unterfällt, statt der - regelmäßig auch im Entschädigungsrecht sachgerechten - Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts nur die Verpflichtung zur Neubescheidung zu begehren (vgl. Urteile vom 2. Mai 1984 - [X.]VerwG 8 [X.] 94.82 - [X.]Verw[X.] 69, 198 = juris Rn. 19 und vom 31. März 2004 - [X.]VerwG 6 [X.] 11.03 - [X.]Verw[X.] 120, 263 = juris Rn. 43).

Zwar wird eine Rechtsauffassung, die nach dem Vorbringen eines [X.], der ein [X.]escheidungsurteil erstrebt, das der Neubescheidung zugrunde gelegt werden soll, nicht [X.]estandteil des Streitgegenstandes. Denn Streitgegenstand der [X.]escheidungsklage ist der mit der Klage geltend gemachte und vom Gericht nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage zu überprüfende Anspruch auf Neubescheidung, der nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Kläger ausdrücklich die Festlegung einer bestimmten, der Neubescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung anstrebt ([X.]eschluss vom 24. Oktober 2006 - [X.]VerwG 6 [X.] 47.06 - [X.] 442.066 § 24 TKG Nr. 1).

Allerdings tritt durch ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches [X.]escheidungsurteil eine qualitative Änderung ein. Die Rechtsansicht des [X.], nach welcher die [X.]ehörde den Kläger neu zu bescheiden hat, ist im Rahmen des [X.]escheidungsurteils keine bloße unselbstständige Vorfrage. Vielmehr nimmt sie an der materiellen Rechtskraft teil. [X.]ei [X.]escheidungsurteilen erwächst - im Gegensatz zu sonstigen Klageformen - auch die Rechtsauffassung des Gerichts in Rechtskraft (§ 121 VwGO), die der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben wird (stRspr, vgl. Urteile vom 19. Juni 1968 - [X.]VerwG 5 [X.] 85.67 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 31; vom 3. Dezember 1981 - [X.]VerwG 7 [X.] 30.80 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 und vom 27. Januar 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] 8.93 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 70).

Ist diese vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung einer vom übrigen Streitstoff abteilbaren materiell-rechtlich gesonderten [X.]etrachtung zugänglich und geht von ihr für einen [X.]eteiligten eine [X.]eschwer aus, so entspricht es seiner prozessualen Dispositionsbefugnis, auch nur diesen Punkt einer Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zu unterstellen, um damit (nur) insoweit den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Der für die materielle Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht geltende Grundsatz der Vollrevision (vgl. § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO) unterliegt insoweit im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis des [X.] (vgl. § 88 VwGO) Einschränkungen. Der Rechtsmittelführer wird nicht gezwungen, stets das gesamte [X.]escheidungsurteil und damit gegebenenfalls auch Rechtsgründe anzugreifen, die er für zutreffend hält und hinsichtlich derer er, sofern er sie zum Gegenstand des Rechtsmittels macht, davon ausgehen muss, im Rechtsmittelverfahren zumindest teilweise kostenpflichtig zu unterliegen. Eine solche Konstellation liegt hier vor.

Gegenstand des Rechtsmittelangriffs des [X.]eklagten ist ein abtrennbarer Teil des verwaltungsgerichtlichen [X.]escheidungsurteils, von dem eine [X.]eschwer für den [X.]eklagten ausgeht und deren Rechtskraft er verhindern will, während er die sonstigen bindenden Rechtsgründe - wie etwa die Rechtsansicht des [X.] zur [X.]ewertung des zurückgegebenen [X.]etriebsgrundstücks - ausdrücklich nicht in Zweifel zieht. Die vom [X.]eklagten mit der Revision allein angegriffene Rechtsauffassung des [X.], dass der dem Kläger zustehende Entschädigungsanspruch im Wege der [X.] (§ 7 Abs. 2 Satz 3 [X.]) zu berechnen sei, ist von dem übrigen Prozessstoff in der Weise abteilbar und einer gesonderten Entscheidung zugänglich, dass dies auf die Rechtmäßigkeit des verbleibenden Teils keinen Einfluss hat. Vielmehr steht dem das materielle Recht, das die [X.]erechnung der Degression (§ 7 [X.]) - jedenfalls wenn wie hier die ungekürzte [X.]emessungsgrundlage unstreitig feststeht - als selbstständigen [X.]erechnungsschritt ausweist, nicht entgegen.

b) Wegen der wirksamen [X.]egrenzung des Prozessstoffs im Revisionsverfahren ist hier allein zu klären, ob der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] von der [X.]emessungsgrundlage abzuziehende Kürzungsbetrag nach § 7 [X.] entsprechend der Auffassung des [X.]eklagten auf der Grundlage des Gesamtbetrags (hier der [X.]emessungsgrundlage in Höhe von 262 200 DM) oder aber - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - nach § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] anteilsbezogen auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil der drei ehemaligen Gesellschafter der Otto [X.]arthel & [X.]o. [X.], [X.] in [X.] in Liquidation (i.L.) zu berechnen ist.

Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen ist die in dem [X.]escheidungsurteil für die Neubescheidung vorgegebene Rechtsauffassung des [X.], dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegen, von einer ungekürzten [X.]emessungsgrundlage in Höhe von 262 200 € auszugehen ist und der nach § 4 Abs. 4 [X.] abzuziehende Zeitwert der zurückgegebenen Vermögensgegenstände - hier des der Otto [X.]arthel & [X.]o. [X.], [X.] in [X.] i.L. zurückgegebenen ehemaligen [X.]etriebsgrundstücks - mit Null DM anzusetzen ist. Ebenso ist etwa die Frage, ob der Kläger nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) - hier anwendbar in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 9. Februar 2005 ([X.] 205) - i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] befugt war, im eigenen Namen eine Entschädigung bzw. eine erneute [X.]escheidung einzuklagen oder ob er dies nur mit entsprechender Vertretungsberechtigung für die [X.] in Liquidation hätte tun können, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und bedarf dementsprechend nicht mehr der Klärung.

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass im vorliegenden Fall die Regelung über die sog. [X.] (§ 7 Abs. 2 Satz 3 [X.]) anzuwenden ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist, wenn ein Vermögenswert zu entschädigen ist, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren [X.]erechtigten zu [X.]ruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, die nach § 7 Abs. 1 [X.] vorzunehmende Kürzung auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind hier entgegen der Rechtsansicht des [X.] nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Entziehung des Vermögenswerts (a) waren nicht die drei ehemaligen Gesellschafter der [X.] [X.]erechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.], sondern allein der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens, der später als Otto [X.]arthel & [X.]o. [X.], [X.] in [X.] i.L. wiederbelebt worden ist (b). Daher stand der zu entschädigende Vermögenswert nicht mehreren [X.]erechtigten, sondern allein diesem [X.] zu, so dass eine sog. [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] vorzunehmen ist (c).

a) Zeitpunkt der Entziehung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist der Zeitpunkt des vollständigen und endgültigen Verlustes des Eigentums an dem Vermögensgegenstand ([X.]eschluss vom 7. Mai 2007 - [X.]VerwG 5 [X.] 92.07 - juris Rn. 4). Zu entschädigender Vermögenswert ist das Unternehmen, dessen Träger die Otto [X.]arthel & [X.]o. [X.] gewesen ist. Dieser Personenhandelsgesellschaft hat nach den Feststellungen des [X.] das [X.] des [X.]eklagten mit in [X.]estandskraft erwachsenem [X.]escheid vom 30. März 1998 dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes für den Verlust eines Unternehmens zugesprochen. Der Verlust und damit die Entziehung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist durch dessen Überführung in Volkseigentum im Jahre 1952 eingetreten. Der vorgenannte [X.] im Sinne des [X.] ist, wie das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat, ebenfalls in dem [X.]escheid vom 30. März 1998 ausgesprochen worden, wo es heißt, dass das Unternehmen - gemeint ist der [X.] - Otto [X.]arthel & [X.]o. [X.], [X.] in [X.] i.L. gemäß § 1 Abs. 1 lit. a [X.] durch die Überführung in Volkseigentum entschädigungslos enteignet worden ist.

b) [X.]erechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist allein die Otto [X.]arthel & [X.]o. [X.], [X.] in [X.] i.L.

In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass [X.]erechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] derjenige ist, der durch die den Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Die [X.] nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der unmittelbar Geschädigte als "Stichtagsberechtigter" auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] gelebt bzw. existiert hat (grundlegend: Urteil vom 16. September 2004 - [X.]VerwG 3 [X.] 32.03 - [X.] 428.41 § 7 [X.] Nr. 1; bestätigt durch Urteile vom 19. Mai 2005 - [X.]VerwG 3 [X.] 19.04 - [X.] 428.41 § 7 [X.] Nr. 2 und - [X.]VerwG 3 [X.] 35.04 - [X.] 428.41 § 7 [X.] Nr. 3). Hieran hält der Senat insbesondere unter Verweis auf die im Urteil vom 16. September 2004 (a.a.[X.]) angeführten Gründe fest. Diesen Ausgangspunkt stellen zu Recht weder das Verwaltungsgericht noch die [X.]eteiligten in Frage.

Ist - wie hier - im vermögensrechtlichen Verfahren festgestellt worden, dass im Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens eine Personenhandelsgesellschaft als [X.]in geschädigt wurde, die in Auflösung befindlich fortbesteht und die vermögensrechtlich [X.]erechtigte ist, so steht der zu entschädigende Vermögenswert - hier das Unternehmen - nicht mehreren [X.]erechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu [X.]ruchteilen oder zur gesamten Hand zu, sondern allein der berechtigten Gesellschaft. Deren Gesellschafter (Anteilseigner) sind dann lediglich mittelbar Geschädigte. Für die Frage, wer durch die Entziehung unmittelbar geschädigt wurde und damit [X.]erechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist, kommt es nämlich, wenn - wie hier - ein Unternehmen durch die Überführung in Volkseigentum entzogen worden ist und ein etwaiger Entschädigungsanspruch seine Grundlage im [X.] hat, auf die vermögensrechtliche [X.]erechtigtenstellung an (aa). Auf diese nimmt das Entschädigungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden mit dem [X.]egriff des [X.]erechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.]ezug (bb).

aa) Ein durch eine Maßnahme nach § 1 [X.] entzogenes und in Volkseigentum überführtes Unternehmen ist, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, an den "[X.]erechtigten" zurückzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dies folgt aus § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 [X.]. Danach ist bei der Rückgabe eines Unternehmens derjenige [X.]erechtigter, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 [X.] betroffen sind, also der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens (§ 6 Abs. 1a Satz 1 [X.]). Dieser Rechtsträger besteht als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben (§ 6 Abs. 1a Satz 2 [X.]). [X.] ist in derartigen Fällen allein der wiederbelebte Rechtsträger des entzogenen Unternehmens (Urteil vom 17. April 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 15.96 - [X.]Verw[X.] 104, 279 = juris Rn. 10 m.w.N.).

In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1a Satz 2 [X.] zumindest entsprechend Anwendung findet, wenn der [X.] sich nicht auf ein Unternehmen als solches richtet, sondern auf einzelne einem Unternehmen entzogene Vermögensgegenstände, das Unternehmen selbst aber nachträglich untergegangen ist. In diesen Fällen ist die begehrte [X.] notwendigerweise mit dem Wiederaufleben des [X.]s als Merkmal einer Unternehmensrestitution verknüpft, weil allein der seinerzeitige [X.] [X.]erechtigter ist (Urteil vom 19. September 2002 - [X.]VerwG 7 [X.] 21.01 - [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 51; [X.]eschluss vom 30. August 2004 - [X.]VerwG 8 [X.] 34.04 - juris Rn. 22). Materiell [X.]erechtigter ist der [X.] also auch dann, wenn die Rückgabe des Unternehmens ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und nur ein Vermögensgegenstand (z.[X.]. das ehemalige [X.]etriebsgrundstück) als Unternehmensrest im Wege der [X.] an den [X.]erechtigten zurückgegeben werden kann.

So liegt es hier. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen sind nicht die drei ehemaligen Gesellschafter bzw. deren jeweilige Rechtsnachfolger [X.]erechtigte im Sinne des [X.], sondern allein der wiederbelebte Rechtsträger des entzogenen Unternehmens, die Otto [X.]arthel & [X.]o. [X.], [X.] in [X.] i.L. Dies entspricht den Feststellungen des [X.] und ist in dem von diesem in [X.]ezug genommenen bestandskräftigen [X.]escheid des [X.]eklagten vom 30. März 1998 (Seite 4) ausdrücklich bestimmt worden.

bb) Die Grundsätze zur Frage, wer unmittelbar Geschädigter und damit [X.]erechtigter im Hinblick auf einen Rückgabeanspruch nach dem [X.] oder des an seine Stelle tretenden Surrogats ist, setzen sich im Entschädigungsrecht fort. Insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass der [X.]erechtigte nach dem [X.] grundsätzlich auch der [X.]erechtigte nach dem Entschädigungsgesetz ist und die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] mit dem [X.]egriff des [X.]erechtigten hierauf [X.]ezug nimmt.

(1) [X.] knüpft an das [X.] an ([X.]eschluss vom 7. Mai 2007 - [X.]VerwG 5 [X.] 92.07 - juris Rn. 4). Es verhält sich - soweit der Grund für die Entschädigung im [X.] normiert ist - grundsätzlich akzessorisch zu diesem. Eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz stellt das Surrogat für den Ausschluss der Rückübertragung des Vermögenswertes - hier des Unternehmens - bzw. für den Verzicht auf die Rückgabe dar (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 36.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 19 = juris Rn. 9; [X.], Urteil vom 29. August 2007 - 1 K 391/05 - juris Rn. 26 und Urteil vom 6. Dezember 2002 - 1 K 2442/01 - juris; [X.], Urteil vom 17. Juni 2003 - 3 K 43/00 [X.] - juris). Weil und soweit der Rückgabeanspruch im Hinblick auf das Unternehmen nicht erfüllbar ist, tritt an seine Stelle ein Entschädigungsanspruch für seinen Verlust. § 1 Abs. 1 [X.] räumt, indem er in Satz 1 an den [X.]erechtigten im Sinne des [X.] anknüpft, den Anspruch auf Entschädigung außer natürlichen auch juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften ein. Das beruht darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu den [X.] neben natürlichen Personen auch Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen gehören. Diese haben wie natürliche Personen grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung des ihnen entzogenen Vermögenswerts in Natur. Ist Rückgabe im Einzelfall aus den in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Gründen nicht möglich oder nicht gewollt, sollen beide Gruppen stattdessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verlangen können, also auch hinsichtlich ihrer Sekundäransprüche gleich behandelt werden ([X.]VerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 [X.]vR 2307/94 u.a. - [X.]Verf[X.] 102, 254 = juris Rn. 275). Als Ausdruck dieser Verknüpfung nimmt das Entschädigungsgesetz an mehreren Stellen ausdrücklich auf den "[X.]erechtigten nach § 2 Abs. 1 [X.]" [X.]ezug (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Umgekehrt wird diesen [X.]erechtigten bereits im [X.] eine Entschädigung dem Grunde nach zugesagt (vgl. § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 [X.]). Von dieser Verknüpfung und damit von der grundsätzlichen Identität des [X.]erechtigten nach dem [X.] mit demjenigen nach dem Entschädigungsgesetz ist ausweislich der Gesetzesmaterialien ([X.]TDrucks 12/4887 S. 29) auch der Gesetzgeber ausgegangen.

(2) Der Zusammenhang zwischen vermögensrechtlicher Schädigung und Entschädigung wird, wie der Vertreter des [X.]undesinteresses beim [X.]undesverwaltungsgericht zu Recht herausstellt, hinsichtlich des [X.]egriffs des [X.]erechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] durch weitere systematische Rückschlüsse bestätigt, die sich mit [X.]lick auf die konkreten Regelungen des [X.] ergeben. Dies gilt gerade für die vorliegende Konstellation eines nach § 6 Abs. 1a Satz 2 [X.] wieder belebten [X.]s. So folgt aus § 6 Abs. 6a [X.], dass es auch dann, wenn die Rückübertragung des Unternehmens ausgeschlossen und deshalb über Surrogate zu befinden ist, grundsätzlich bei dem einen [X.]erechtigten bleibt. Denn nach Satz 1 dieser Vorschrift kann der [X.]erechtigte, wenn die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, die Rückgabe von Unternehmenstrümmern, d.h. von bestimmten, dem Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen, verlangen. Ferner verdeutlicht § 6 Abs. 7 Satz 1 [X.], dass der unmittelbar Geschädigte nicht nur rückübertragungsberechtigt, sondern auch der [X.] ist. Danach besteht, wenn die Rückgabe des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 1 dieser [X.]estimmung nicht möglich ist oder sich der [X.]erechtigte für eine Entschädigung entscheidet, ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Der Entschädigungsanspruch steht damit dem [X.]erechtigten, d.h. dem geschädigten [X.] bzw. den [X.] zu. Schließlich lässt sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 6a Satz 3 [X.] folgern, dass der nach Erreichen des [X.] (§ 6 Abs. 1a Satz 2 [X.]) wieder belebte [X.] auch im Entschädigungsverfahren nicht hinter seine Gesellschafter zurückzutreten hat und damit [X.]erechtigter bleibt. Denn nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 6a Satz 3 [X.] können "die [X.]erechtigten" vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, wenn das Unternehmen wegen seiner Veräußerung nicht zurückgegeben werden kann. Mit der Verwendung des Plural wird in dieser Sonderregelung zum Ausdruck gebracht, dass der Erlös nicht an den restitutionsberechtigten [X.] (§ 6 Abs. 1a [X.]), sondern an die hinter ihm stehenden natürlichen Personen zu zahlen ist ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Sept. 2012, § 6 [X.] Rn. 630 m.w.N.).

(3) Durchgreifende Gründe, die dem vorgenannten Auslegungsergebnis entgegenstehen und es nahelegen, im Rahmen der Degressionsregelung des § 7 [X.] von einem grundlegend anderen [X.]erechtigtenbegriff auszugehen, gibt es nicht.

(a) Das auf den Gesetzeswortlaut abzielende Argument des [X.], dass die [X.] eine Gesamthandsgemeinschaft im zivilrechtlichen Sinne sei und deshalb die Gesellschafter stets "mehrere [X.]erechtigte" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] seien, greift nicht durch. Es setzt voraus, dass die [X.] (als [X.]) nicht alleinige [X.]erechtigte im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Damit legt der Kläger in den für beide Interpretationen offenen Wortlaut bereits etwas hinein, was namentlich im Wege der systematischen Auslegung erst noch zu klären war.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 7 [X.] nicht ausdrücklich auf den [X.]erechtigtenbegriff des [X.] verwiesen worden ist. Vielmehr konnte auf die [X.]ezugnahme auf § 2 Abs. 1 [X.] verzichtet werden, weil es für die Frage einer Gesamt- oder [X.] auf die zum Zeitpunkt der Enteignung [X.]erechtigten ankommen sollte. Für die Rechtsnachfolger des [X.]erechtigten ist deshalb in § 7 Abs. 2 Satz 4 [X.] eine Sonderregelung getroffen worden.

(b) Im Ergebnis ebenfalls nicht durchgreifend bezieht sich das Verwaltungsgericht ([X.]) zur [X.]egründung seiner Ansicht, dass hier die drei ehemaligen Gesellschafter der [X.] unmittelbar Geschädigte und damit als [X.]erechtigte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] anzusehen seien, auf eine Passage im Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (a.a.[X.]). Weil danach derjenige der [X.]erechtigte im Sinne dieser Vorschrift sei, der durch die den Entschädigungsanspruch auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt worden sei und nicht dessen Rechtsnachfolger, werde - so das Verwaltungsgericht - gerade nicht auf den [X.]egriff des [X.]erechtigten im Sinne des [X.] abgestellt, der nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 [X.] auch die Rechtsnachfolger der natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften umfasse.

Mit der in [X.]ezug genommenen Aussage in dem vorgenannten Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 (a.a.[X.]) wurde jedoch nicht die Konnexität zwischen Vermögensrecht und Entschädigungsrecht in Frage gestellt. Zum einen ist damit lediglich deutlich gemacht worden, dass [X.]erechtigte im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht (mehr) der oder die Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten sind. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es in dem Fall, welcher dem genannten Urteil zugrunde lag, nicht um einen unmittelbar Geschädigten nach dem [X.], sondern nach dem [X.] ging, in dessen Regelungsbereich das [X.] grundsätzlich nicht anwendbar ist (§ 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.]). Das [X.] schließt zudem in § 1 Abs. 1 eine [X.]erechtigung von juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften aus. [X.]erechtigte können nur natürliche Personen und deren Erben bzw. [X.] sein. Dieser Ausgangspunkt setzt sich dann notwendig bei der Entschädigungsberechtigung nach dem Entschädigungsgesetz fort.

(c) Schließlich verfängt auch das weitere Argument des [X.] nicht, dass ansonsten bei der [X.]erechnung einer Unternehmensschädigung nie eine [X.] in [X.]etracht kommen könne, weil sich die vermögensrechtliche [X.]erechtigtenstellung nach § 6 Abs. 1a [X.] immer auf das ehemalige Unternehmen beziehe. Von einem Leerlaufen der [X.] kann im Hinblick auf die [X.] nicht die Rede sein. Zum einen ist sie in den Fällen denkbar, in denen sich die [X.]erechtigtenstellung aus dem [X.] ergibt. Zum anderen kann die [X.] auch dann zum Zuge kommen, wenn sich die [X.]erechtigtenstellung aus dem [X.] ergibt. Dies ist etwa der Fall, wenn die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft als [X.] erloschen ist und - weil bei der Anmeldung der Gesellschafter (§ 6 Abs. 6 [X.]) das Quorum im Sinne von § 6 Abs. 1a Satz 2 [X.] verfehlt wurde - nicht zum Wiederaufleben gebracht werden konnte (vgl. [X.]roschat, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Sept. 2012, § 7 [X.] Rn. 37).

c) Gemessen an den zuvor dargelegten Grundsätzen ist hier [X.]erechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 1 und 2 [X.] und dementsprechend auch (Entschädigungs-)[X.]erechtigte im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] allein die Otto [X.]arthel & [X.]o. [X.], [X.] in [X.] i.L. als [X.], so dass der zu entschädigende Vermögenswert - hier das Unternehmen - im Zeitpunkt der Entziehung nicht mehreren [X.]erechtigten zu [X.]ruchteilen oder zur gesamten Hand zustand. Dementsprechend hat der [X.]eklagte im Rahmen der Neubescheidung des [X.] die [X.]erechnung der Degression in der Weise vorzunehmen, dass er die [X.]emessungsgrundlage - entgegen der Rechtsansicht des [X.] - nicht im Wege der [X.] (§ 7 Abs. 2 Satz 3 [X.]), sondern im Wege der [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.] kürzt.

Meta

5 C 8/12

18.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Gera, 11. Oktober 2011, Az: 3 K 83/10 Ge, Urteil

§ 113 Abs 5 S 2 VwGO, § 6 Abs 1a VermG, § 6 Abs 6a VermG, § 6 Abs 7 VermG, § 7 Abs 1 EntschG, § 7 Abs 2 S 3 EntschG, § 2 Abs 1 Nr 4 EntschG, § 1 Abs 1 EntschG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.2013, Az. 5 C 8/12 (REWIS RS 2013, 4005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4005

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Wird zitiert von

M 12 M 14.728

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1 BvR 2307/94

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