Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.2015, Az. 8 C 14/14

8. Senat | REWIS RS 2015, 12694

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Gegenstand

Alteigentümer; Rückgabe gemeindlicher Grundstücke; NS-Verfolgungsmaßnahme


Leitsatz

1. Eine gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestandskräftig gewordene Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung bezüglich eines Unternehmens bindet die gerichtliche Beurteilung auch, soweit die Berechtigung als Voraussetzung für die Rückübertragung von Trümmern des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG in Frage steht.

2. Wird dem Berechtigten ein nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vorausgesetzter Vermögenswert durch NS-Verfolgungsmaßnahmen vollständig entzogen, ist die Endgültigkeit des Vermögensverlusts nach der Art der Maßnahmen und bezogen auf den Zeitpunkt der Entziehung zu beurteilen. Von einem endgültigen Verlust ist auszugehen, wenn die Entziehung zeitlich nicht beschränkt und absehbar nicht vor dem Ende der NS-Herrschaft rückgängig zu machen war.

3. Der Anspruch auf Rückgabe eines durch NS-Verfolgungsmaßnahmen entzogenen Vermögenswertes nach § 1 Abs. 6 VermG besteht auch dann, wenn dieser Vermögenswert dem Betroffenen vorübergehend im Zeitraum zwischen dem Kriegsende und der Bodenreform wieder zur Verfügung gestanden hatte. Dabei ist unerheblich, ob die erneute Entziehung des Vermögenswertes auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.

4. Der Entscheidungsverbund von Rückübertragung und Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG kann noch während des Rechtsstreits um die Rückübertragung durch einen Ergänzungsbescheid hergestellt werden, der die Festsetzungsentscheidung in den angefochtenen Rückübertragungsbescheid einfügt. Ist die Ergänzung nicht beweisbedürftig, kann sie auch im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden, wenn dies eine endgültige Streitbeilegung ermöglicht und keine schützenswerten Interessen der Beteiligten berührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung der Flurstücke .../1 (2 569 m²), [X.] (779 m²), 2... (7 m²) und 2... (623 m²) der Flur ... der Gemarkung [X.] an den [X.]eigeladenen. Das Flurstück [X.] ist eine Wiese; die übrigen Grundstücke dienen Erholungszwecken. Die beiden größeren sind mit [X.]ungalows bebaut und werden von der Klägerin verpachtet.

2

Sämtliche Flurstücke sind aus dem Flurstück ... der Flur 5 hervorgegangen, das seit 1929 zum [X.] gehörte. Das [X.] war etwa 299 ha groß und stand im Eigentum des 1915 geborenen [X.]eigeladenen. [X.] wurde es von dessen Vater [X.], dem der [X.]eigeladene notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. Das Herrenhaus, Schloss [X.], diente als Wohnsitz der Familie S. [X.], [X.], war [X.] im Sinne der [X.]. Seine Schwester, [X.], galt wie ihr [X.]ruder als [X.] "Mischling ersten Grades"; sie wanderte 1938 nach [X.] aus. Einige Räume des Schlosses waren von Mietern bewohnt. Zu diesen zählten der mit der Familie befreundete Unternehmer [X.] sowie [X.] und das Ehepaar [X.] K. [X.] war Mitglied der NSDAP.

3

Im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten Emigration nach [X.] veräußerte der [X.]eigeladene das [X.] mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1941 an die Anton-und-Helene-Zerrenner-Stiftung. Der Vollzug des Kaufvertrages und die Emigration scheiterten jedoch an kriegsbedingten Schwierigkeiten.

4

Im November 1944 wurde der [X.]eigeladene zur Arbeit in der [X.] verpflichtet. Am 13. Februar 1945 gelang es ihm, aus dem [X.] zu fliehen und sich zu verstecken.

5

Anfang April 1945 gewährte der Vater des [X.]eigeladenen (mindestens) zwei flüchtigen Luftwaffenhelfern Unterkunft auf dem [X.]. Am 13. April 1945 suchten ihn dort Angehörige der [X.] auf und verhörten ihn. Dabei kam er durch einen Schuss zu Tode. Die [X.] verließ das [X.], kehrte aber am folgenden Tag mit Verstärkung zurück. Sie verhaftete [X.] und [X.], durchsuchte das [X.] und nahm zahlreiche bewegliche Gegenstände mit. Der Mutter des [X.]eigeladenen gelang es, einen Suizid vorzutäuschen und zu fliehen. Sie versteckte sich in einer Jagdhütte, in der sich bereits der [X.]eigeladene verbarg. Die [X.] Truppen erreichten [X.] Ende April 1945 und besetzten das Dorf nach mehrtägigen Kämpfen. Anschließend - nach eigenen Angaben nach dem 8. Mai 1945 - kehrte der [X.]eigeladene mit seiner Mutter auf das [X.] zurück und nahm die [X.]ewirtschaftung mit einem Darlehen von 10 000 RM wieder auf. Im Zuge der [X.]odenreform wurde das [X.] enteignet und größtenteils aufgesiedelt. Die übrigen Grundstücke, darunter auch die vier verfahrensgegenständlichen Flurstücke, gelangten in den [X.]odenfonds. Der [X.]eigeladene erhob vergeblich Einspruch gegen die Enteignung und zog mit seiner Mutter nach [X.], wo diese sich im Juni 1946 das Leben nahm. Im März 1947 reiste der [X.]eigeladene nach eigenen Angaben nach [X.]. Er wanderte im September 1947 über die [X.] und [X.] nach [X.] aus.

6

Nach Unterlagen, die der [X.]eigeladene im gerichtlichen Verfahren in Kopie vorlegte und deren Echtheit zwischen den [X.]eteiligten umstritten ist, annullierte die [X.] Militärverwaltung im Hinblick auf die Verfolgung der Familie S. mit [X.]efehl vom 4. Mai 1947 die [X.]odenreform-Enteignung und ordnete die Rückgabe des [X.]es an. Diese geschah jedoch nicht.

7

Ein Rückerstattungsantrag des [X.]eigeladenen wegen der von der [X.] mitgenommenen Gegenstände blieb auch im Rechtsmittelverfahren 1968 erfolglos.

8

Im September 1990 beantragte der [X.]eigeladene die Rückübertragung der früher zum [X.] gehörenden Flächen und berief sich auf die [X.]odenreform-Enteignung sowie später auch darauf, dass das [X.] ihm bereits durch [X.] Verfolgungsmaßnahmen entzogen worden sei. Die [X.] habe K. [X.] zum Zwangsverwalter bestellt und das [X.] unter dessen Aufsicht zurückgelassen. Der [X.]eigeladene verwies unter anderem auf ein [X.]achten des Leiters der [X.], Dr. T., vom 12. Februar 1996 sowie auf eine Stellungnahme des [X.]achters vom 25. April 1996, die im späteren gerichtlichen Verfahren durch ein weiteres [X.]achten vom 25. März 2000 ergänzt wurden.

9

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurden aufgrund einer Einigung mit dem [X.] mit Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Oberfinanzdirektion [X.] vom 4. Juli 1996 der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Gemeinde [X.], zugeordnet. Diese ging später durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden in der Klägerin auf.

Das [X.] lehnte den Rückübertragungsantrag des [X.]eigeladenen mit [X.]escheid vom 5. Juni 1997 ab und stellte fest, diesem stehe ein Entschädigungsanspruch zu. Das [X.] sei erst im Zuge der [X.]odenreform - besatzungshoheitlich - enteignet worden.

Dagegen erhob der [X.]eigeladene Klage vor dem Verwaltungsgericht [X.] (1 K 1054/97). Soweit die Klage die Flurstücke .../1 und [X.] von [X.] betraf, wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen - 1 K 156/99 - abgetrennt und die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2000 rechtskräftig abgewiesen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Januar 2001 - 8 [X.] 244.00 -). Im Ausgangsverfahren legte der [X.]eigeladene Kopien und Übersetzungen dreier [X.]r Dokumente - darunter des [X.]efehls vom 4. Mai 1947 - sowie die Kopie eines [X.] Schreibens vor, um eine [X.]eschlagnahme des [X.]es durch die [X.] zu belegen. Dies wertete das Verwaltungsgericht als [X.] (1 K 1468/01) betreffend die Flurstücke .../1 und .../2.

Soweit die im Ausgangsverfahren erhobene Klage sich auf die Auskehr des [X.] aus dem Verkauf des [X.] der Flur 5 von [X.] richtete, wurde das Verfahren ebenfalls abgetrennt; insoweit wurde die Klage mit Urteil des [X.] vom 12. September 2001 - 1 K 2290/00 - abgewiesen. Mit Urteil vom selben Datum wies das Verwaltungsgericht auch die [X.] - 1 K 1468/01 - ab. Nach Zulassung der Revision (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 20. und 24. Februar 2003 - 8 [X.] 26.02 sowie 8 [X.] 25.02 -) wurden diese Verfahren nach Rücknahme des Rechtsmittels wegen einer zwischenzeitlichen gütlichen Einigung mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten im September 2004 eingestellt.

Mit bestandskräftig gewordenem [X.]escheid vom 24. November 2004 nahm das inzwischen zuständig gewordene [X.]esamt zur Regelung offener Vermögensfragen (jetzt: [X.]esamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, im Folgenden: [X.]esamt) den [X.]escheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen [X.]randenburg vom 5. Juli 1997 im noch antragsbehafteten Umfang zurück (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. August 2006 - 8 [X.] 61.06 -). Daraufhin nahm der [X.]eigeladene mit Schriftsatz vom 30. November 2004 seine im (Ausgangs-)Verfahren - 1 K 1054/97 - erhobene Klage zurück.

Mit 1. Teilbescheid vom 3. März 2005 stellte das [X.]esamt nach Anhörung der [X.]eteiligten fest, die Rückübertragung des Unternehmens "Rittergut [X.]" sei ausgeschlossen; dem [X.]eigeladenen stehe daher ein Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 7 [X.] zu (Ziffer 1). Außerdem übertrug es die Flurstücke .../1, [X.], 2... und 2... der Flur 5 der Gemarkung [X.] an den [X.]eigeladenen zurück (Ziffer 2). Zur [X.]egründung wurde ausgeführt, das [X.] sei dem [X.]eigeladenen, einem rassisch Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.], in anderer Weise als durch Zwangsverkauf oder Enteignung, nämlich durch die [X.]-Aktion im April 1945, entzogen worden. Der [X.]eigeladene sei daher [X.]erechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a [X.]. Eine Rückgabe des [X.]es sei jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen, weil der Grundbesitz im Rahmen der [X.]odenreform verteilt und die Nutzungsart seither vielfach verändert worden sei. Der Anspruch auf Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des ehemaligen Unternehmens folge aus § 6 Abs. 6a [X.]. Restitutionsausschlussgründe lägen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht vor.

Die Klägerin hat am 14. März 2005 Klage erhoben und geltend gemacht, das [X.] sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] geschädigt worden. Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des angegriffenen [X.]escheides sei fehlerhaft. Im Übrigen habe der [X.]eigeladene das [X.] 1945 zurückerhalten. Der besatzungshoheitliche Charakter der [X.]odenreformenteignung sei schon mangels Vollzugs der geltend gemachten Rückgabeanordnung nicht entfallen.

Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. März 2011 hat die damals bereits anwaltlich vertretene Klägerin beantragt, den 1. Teilbescheid des [X.]esamtes vom 3. März 2005 "in Ziffer 2 aufzuheben". Auf diesen Antrag hat sie im [X.] am 27. Februar 2013 [X.]ezug genommen.

Mit Urteil vom 27. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht den 1. Teilbescheid des [X.]esamtes vom 3. März 2005 aufgehoben, soweit dieser mit Ziffer 2 die verfahrensgegenständlichen Flurstücke an den [X.]eigeladenen zurück überträgt. Die Rückübertragungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.] lägen nicht vor, weil die Flurstücke als [X.]estandteil des ehemaligen [X.]es [X.] nicht von einer schädigenden Maßnahme nach § 1 [X.] betroffen gewesen seien. Das Grundstückseigentum sei dem [X.]eigeladenen erst im Zuge der [X.]odenreform und damit besatzungshoheitlich entzogen worden. Den vorgelegten Urkunden lasse sich, selbst wenn man von ihrer Echtheit ausgehe, kein nachträgliches Entfallen des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs entnehmen. Eine nachträgliche [X.] Annullierung der [X.]odenreform-Enteignung und eine Rückgabeanordnung reichten dazu nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus. Diese verlange vielmehr, dass die Enteignung tatsächlich rückgängig gemacht worden sei. Das sei hier nicht geschehen. Die vom [X.]eigeladenen vorgelegten Unterlagen stellten auch keine Rehabilitierungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 7 [X.] dar. Eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 [X.] liege ebenfalls nicht vor. Der [X.]eigeladene sei weder durch den Kaufvertrag vom 14. Juli 1941 noch infolge der [X.]-Aktion im April 1945 vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus den vorgelegten Urkunden noch aus den sonstigen [X.]eweismitteln. Vielmehr sei der [X.]eigeladene lediglich vorübergehend an der Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse gehindert worden, da er nach der [X.]esetzung [X.] durch [X.] Truppen, jedenfalls deutlich vor dem 8. Mai 1945, auf das [X.] hätte zurückkehren können. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises griffen nicht ein, weil die dazu erforderliche Tatsachenbasis fehle und für die letzten [X.] nicht mehr von einem regelmäßigen Geschehensablauf ausgegangen werden könne.

Der [X.]eigeladene macht mit seiner Revision geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Schädigung nach § 1 Abs. 6 [X.] verneint. Faktische Enteignungen gegen [X.] für ausgeschlossen zu halten, werde dem [X.] des § 1 Abs. 6 [X.] nicht gerecht. Jedenfalls liege eine Unternehmensschädigung in der [X.]odenreformenteignung des [X.]es [X.] Der [X.]efehl vom 4. Mai 1947 reiche aus, um die besatzungshoheitliche Zurechnung entfallen zu lassen. Seine Missachtung durch [X.] Stellen dürfe nicht der [X.]esatzungsmacht zugerechnet werden. Darüber hinaus rügt der [X.]eigeladene, insbesondere bezüglich der gerichtlichen Würdigung der von ihm vorgelegten Unterlagen aus dem [X.], einen Verstoß gegen gesetzliche [X.]eweisregeln und den Überzeugungsgrundsatz sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Mit Verfügungen vom 4. und 24. Februar 2015 hat das Gericht die [X.]eteiligten auf die Frage der [X.]estandskraft der Feststellung der (Entschädigungs-)[X.]erechtigung in Ziffer 1 des [X.]escheides sowie auf § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] hingewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. April 2015 hat die [X.]eklagte den 1. Teilbescheid vom 3. März 2005 um eine Tenorziffer 4 ergänzt, nach der keine Gläubigervorrangverbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] zugunsten der Klägerin festzusetzen seien. Dazu hat sie auf die selbstständige Anfechtbarkeit dieser Tenorziffer vor dem Verwaltungsgericht [X.] und im Übrigen auf die Rechtsbehelfsbelehrung des [X.] verwiesen. Daraufhin hat der Vorsitzende der Klägerin zu erwägen gegeben, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären.

Der [X.]eigeladene beantragt,

das Urteil des [X.] [X.] vom 27. Februar 2013 zu ändern und die Klage gegen Ziffer 2 des [X.] des [X.]esamtes für offene Vermögensfragen vom 3. März 2005 in der Gestalt der Ergänzung vom 15. April 2015 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision des [X.]eigeladenen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, dem [X.]eigeladenen sei das [X.] nicht endgültig entzogen worden, weil er es nach [X.] wieder in [X.]esitz genommen und bis zur [X.]odenreform erneut bewirtschaftet habe.

Die [X.]eklagte unterstützt das Vorbringen des [X.]eigeladenen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht stützt die Aufhebung der Ziffer 2 des [X.] vom 3. März 2005 auf die unzutreffende Erwägung, die Voraussetzungen einer Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke an den [X.]eigeladenen gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 1 [X.] lägen nicht vor. Die dem zugrunde liegende Annahme, der [X.]eigeladene sei nicht [X.]erechtigter im Sinne von § 6 Abs. 1a, § 2 Abs. 1 [X.], weil er [X.] nicht durch eine Schädigung im Sinne des § 1 [X.] verloren habe, ist fehlerhaft. Sie missachtet die [X.]indungswirkung der bestandskräftigen [X.]erechtigtenfeststellung in Ziffer 1 des [X.], die eine (erneute) materiell-rechtliche Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließt (dazu sogleich a). Im Rahmen der - unzulässigen - Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 [X.] verneint das angegriffene Urteil überdies zu Unrecht einen verfolgungsbedingten endgültigen Vermögensverlust (dazu unten b). Seine Erwägungen zur besatzungshoheitlichen Zurechnung der [X.]odenreformenteignung sind ebenfalls nicht fehlerfrei (dazu unten c).

a) Als Rechtsgrundlage für die Rückübertragung der Flurstücke in Ziffer 2 des [X.] hat das Verwaltungsgericht zutreffend § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.] herangezogen. Diese Vorschrift ist auch auf Restitutionsanträge anzuwenden, die - wie der Antrag des [X.]eigeladenen - vor ihrer Einfügung in das [X.] gestellt wurden ([X.]VerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 7 [X.] 20.93 - [X.]VerwGE 95, 155 <157 ff.>). Sie regelt die Rückübertragung von Resten oder Trümmern geschädigter Unternehmen als Unterfall der Unternehmensrestitution. Ist die Rückübertragung des Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen, kann der [X.]erechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im [X.]punkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit diese Vermögensgegenstände im [X.]punkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem [X.]punkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit dem enteigneten Unternehmen im [X.]punkt der Enteignung vergleichbar war.

Entgegen den Ausführungen im angegriffenen Urteil, die auf eine Enteignung der Flurstücke abstellen, setzt § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.] für die Rückübertragung von [X.] keine Schädigung der einzelnen zurückverlangten Gegenstände voraus. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Schädigung des Unternehmens und die daraus nach § 6 Abs. 1a, § 2 Abs. 1 [X.] folgende [X.]erechtigung des [X.]etroffenen bezüglich des Unternehmens selbst. Die [X.]erechtigung des [X.]eigeladenen bezüglich des landwirtschaftlichen Unternehmens [X.] D. ergibt sich für das vorliegende Verfahren bereits aus der entsprechenden Feststellung in Ziffer 1 des [X.], die gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden ist. Wegen der [X.]indungswirkung der bestandskräftigen Feststellung hätte das Verwaltungsgericht die [X.]erechtigung des [X.]eigeladenen und deren Voraussetzungen - sein [X.]etroffensein von einer Schädigung im Sinne des § 1 [X.] - nicht (erneut) materiell-rechtlich prüfen und verneinen dürfen.

aa) Ziffer 1 des [X.] stellt fest, dass die Rückübertragung des [X.]es D. ausgeschlossen ist und dem [X.]eigeladenen deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 6 Abs. 7 [X.] zusteht. In der Feststellung der Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach liegt nach ständiger Rechtsprechung eine der [X.]estandskraft fähige, vom Verfügungsberechtigten selbstständig anzufechtende Teilentscheidung über das Vorliegen der vermögensrechtlichen [X.]erechtigung (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 16. April 1998 - 7 [X.] 32.97 - [X.]VerwGE 106, 310 <312 f.> und vom 24. Februar 2010 - 8 [X.] 14.08 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 94 Rn. 17; [X.]eschluss vom 25. Februar 1999 - 7 [X.] - [X.] 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 42 [X.] f.). Die [X.]egründung des [X.], die entsprechend §§ 133, 157 [X.]G[X.] bei der Auslegung seines Tenors zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 [X.] 23.13 - juris Rn. 18), bejaht die vermögensrechtliche [X.]erechtigung des [X.]eigeladenen bezüglich des [X.]es D. sogar ausdrücklich. Sie verweist dazu auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a [X.] und geht von einer Unternehmensschädigung durch [X.] Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] aus.

bb) Diese [X.]erechtigtenfeststellung ist gegenüber der Klägerin, die als Verfügungsberechtigte am vermögensrechtlichen Verfahren beteiligt war, mit der [X.]ekanntgabe des [X.] wirksam geworden. Sie ist ihr gegenüber auch in [X.]estandskraft erwachsen, weil die Klägerin sie nicht angefochten, sondern ihre Klage vielmehr ausdrücklich und eindeutig auf die Anfechtung der Ziffer 2 des [X.] beschränkt hat. Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. März 2011 hat sie ihr Klagebegehren durch ihre Prozessbevollmächtigte unmissverständlich dahin präzisiert, dass der [X.]escheid - nur - "in Ziffer 2" aufgehoben werden solle, und im [X.] am 27. Februar 2013 auf diesen Antrag verwiesen.

Eine erweiternde, auch die [X.]erechtigtenfeststellung in Ziffer 1 des [X.]escheides einbeziehende Antragsauslegung lässt § 88 VwGO nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht zwar nicht an den Wortlaut des Antrags gebunden, darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Deshalb findet die Antragsauslegung ihre Grenze in dem ausdrücklich und eindeutig bekundeten Willen der anwaltlich vertretenen Klägerin, ihre Klage auf einen bestimmten Teil eines teilbaren Streitgegenstandes zu beschränken. Das Gericht darf nicht an die Stelle dessen, was eine [X.] erklärtermaßen will, das setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung ihres [X.]estrebens wollen sollte ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. August 1989 - 8 [X.] - [X.] 310 § 88 VwGO Nr. 17 S. 1 und vom 9. Januar 2009 - 8 [X.] 95.08 - LKV 2009, 132).

Der Vortrag der Klägerin in der [X.], ihre Antragsfassung sei auf eine - nicht aus der Sitzungsniederschrift des [X.] ersichtliche - Anregung des Kammervorsitzenden zurückzuführen, vermag an der Wirksamkeit der Antragsbeschränkung nichts zu ändern. Er reicht auch nicht aus, eine verwaltungsgerichtliche Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO prozessordnungsgemäß zu rügen (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Selbst wenn eine wirksame Rüge vorläge, wäre sie im Übrigen nicht begründet. Die [X.]elehrungspflicht ist bei anwaltlich vertretenen Klägern zwar nicht ausgeschlossen, aber ihrem Umfang nach geringer als sonst. Auf eine Antragsänderung hinzuwirken ist der Vorsitzende nur verpflichtet, wenn sich ihm ein solcher Hinweis aufdrängen musste (vgl. [X.], [X.] vom 8. Mai 1991 - 2 [X.]vR 170/85 - NVwZ 1992, 259 <260>; [X.]VerwG, Urteil vom 28. April 1981 - 2 [X.] 18.80 - [X.] 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31 = juris Rn. 13). Daran fehlt es hier. Wegen der oben zitierten ständigen Rechtsprechung zur [X.]erechtigtenfeststellung als selbstständig anfechtbarer, der [X.]estandskraft fähiger Teilentscheidung war die materiell-rechtliche Rechtslage ohne besondere Schwierigkeiten zu übersehen. § 86 Abs. 3 VwGO begründet keine Pflicht des Vorsitzenden, anwaltlich vertretenen Klägern materiell-rechtliche [X.]eurteilungsrisiken abzunehmen und sie davon abzuhalten, einen Klageantrag zurückzunehmen oder zu beschränken (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 [X.] 2.87 - [X.] 11 Art. 4 GG Nr. 45 LS 1 und [X.] ff. sowie [X.]eschluss vom 29. August 1989 - 8 [X.] - [X.] 310 § 88 VwGO Nr. 17 S. 2). Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Antragsbeschränkung nahegelegt haben sollte, lag es in der Verantwortung der anwaltlich vertretenen Klägerin zu entscheiden, ob sie dem folgte oder einen weiter gehenden Antrag zur Entscheidung stellte und sich so die Möglichkeit sicherte, diesen gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz weiter zu verfolgen.

cc) Das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Sachentscheidung die materielle [X.]indungswirkung der bestandskräftigen [X.]erechtigtenfeststellung beachten müssen. Die materielle [X.]indungswirkung verpflichtet [X.]ehörden und Gerichte, ihren Entscheidungen die in [X.]estandskraft erwachsenen Regelungen zugrunde zu legen, ohne deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Sie kommt auch feststellenden bestandskräftigen Verwaltungsakten zu ([X.]VerwG, Urteil vom 11. Juli 1985 - 7 [X.] 44.83 - [X.]VerwGE 72, 8 ). Das Verwaltungsgericht durfte daher die [X.]erechtigung des [X.]eigeladenen bezüglich des [X.]es D. nicht verneinen.

Die von der Klägerin angefochtene Ziffer 2 des [X.] enthält auch keine von Ziffer 1 unabhängige, nochmalige Feststellung der [X.]erechtigung, die von der Anfechtung erfasst worden und der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich geblieben wäre. Dem Wortlaut nach beschränkt Ziffer 2 sich auf die Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke. Der [X.]egründung dazu sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine weitere [X.]erechtigtenfeststellung zu entnehmen. Sie leitet den [X.] vielmehr aus der in Ziffer 1 des [X.] festgestellten und in der zugehörigen [X.]egründung (S. 11 ff., 17) näher erläuterten [X.]erechtigung bezüglich des Unternehmens ab. Deshalb prüft sie nur noch die weiteren Rückübertragungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.], unter anderem das Fehlen von [X.] (a.a.[X.], 3. bis 6. Absatz).

b) Soweit das angegriffene Urteil - zu Unrecht - die [X.]erechtigung des [X.]eigeladenen erneut materiell-rechtlich prüft und eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] verneint, wendet es auch diese Vorschrift unrichtig an. Nach deren Satz 1 ist das [X.] entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von [X.]ürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der [X.] vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.

aa) Der [X.]eigeladene zählte als sogenannter "[X.]r Mischling ersten Grades" ebenso wie seine [X.] Mutter und sein Vater, der an der Ehe mit ihr festhielt, zu den aus rassischen Gründen kollektiv Verfolgten (§ 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. b der Anordnung [X.] (49) 180 der Alliierten Kommandantur [X.]erlin - Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der [X.]n Unterdrückungsmaßnahmen - vom 26. Juli 1949 ([X.]. für [X.]) - [X.] -; vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 13. September 2000 - 8 [X.] 21.99 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 8 S. 36 und 39 sowie vom 21. Juni 2007 - 8 [X.] 8.06 - [X.]VerwGE 129, 76 Rn. 41 je m.w.[X.]). Darüber hinaus wurde er seit seiner Einziehung zur Zwangsarbeit auch individuell verfolgt.

bb) Entgegen dem angegriffenen Urteil hat die Verfolgung zu einem Vermögensverlust des [X.]eigeladenen und nicht nur zu einer [X.]eschränkung seiner Verfügungsbefugnis geführt. Zwar ging [X.] weder durch förmliche Enteignung noch, da der notarielle Kaufvertrag undurchführbar blieb, durch Zwangsverkauf verloren. Die Verfolgung führte jedoch einen Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] herbei. Dazu genügt, dass der [X.]erechtigte durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 7 [X.] 46.98 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 5 S. 17 f.; [X.]eschluss vom 17. Januar 1997 - 7 [X.] 298.96 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 100 S. 305). Das setzt weder eine förmliche [X.]eschlagnahme noch eine Aneignung des Vermögenswertes durch [X.] Stellen voraus. Vielmehr genügt es, wenn die [X.] und Verfügungsmöglichkeiten des [X.]etroffenen so sehr beschnitten werden, dass dies in der Sache einer "kalten Enteignung" gleichkommt ([X.]VerwG, Urteile vom 28. September 1995 - 7 [X.] - [X.]VerwGE 99, 276 <278> und vom 2. Dezember 1999 a.a.[X.]; [X.]eschluss vom 17. Januar 1997 a.a.[X.]). Entgegen dem [X.] stellt das Verwaltungsgericht dies nicht in Abrede. Es erwägt vielmehr, ob dem [X.]eigeladenen das Eigentum am [X.] faktisch dadurch entzogen wurde, dass staatliche Verfolgungsmaßnahmen ihm die Ausübung seiner Eigentümerbefugnisse vollends und auf Dauer unmöglich machten. Das wird im angegriffenen Urteil zu Unrecht verneint.

Der [X.]eigeladene hatte wegen der gegen ihn und seine Familienangehörigen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls seit der [X.] vom 13. April 1945 keine Möglichkeit mehr, seine Eigentümerbefugnisse wahrzunehmen. Das ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des [X.], die insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO der revisionsgerichtlichen [X.]eurteilung zugrunde zu legen sind. Danach konnte der [X.]eigeladene die [X.]efugnisse, die ihm als Eigentümer des [X.]es zustanden, bereits seit seiner Einziehung zur Zwangsarbeit und seiner Flucht aus dem Lager nicht mehr selbst ausüben. Die Möglichkeit, seine Eigentümerbefugnisse durch seinen Vater wahrnehmen zu lassen, verlor er mit der Tötung des [X.] während des [X.] am 13. April 1945. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vater von den [X.] erschossen oder in den Suizid getrieben wurde. Ebenso wenig ist maßgeblich, welche [X.]eweggründe der [X.] zugrunde lagen. Für deren faktisch enteignende Wirkung ist entscheidend, dass sie dem [X.]eigeladenen die Möglichkeit nahm, seine Eigentümerbefugnisse während seiner verfolgungsbedingten Abwesenheit durch einen [X.]evollmächtigten seines Vertrauens auszuüben. Nimmt der durch Verfolgungsmaßnahmen vertriebene Eigentümer seine [X.]efugnisse durch einen Dritten wahr, führt dessen Tötung ebenso wie dessen Ersetzen durch eine andere, nicht vom Eigentümer bevollmächtigte Person (dazu vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 13. Dezember 2006 - 8 [X.] 3.06 - juris Rn. 6 und vom 21. Juni 2007 - 8 [X.] 9.06 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 67 Rn. 19 f.) regelmäßig zum verfolgungsbedingten Verlust der Eigentümerstellung.

Hier konnten die übrigen, ebenfalls verfolgten Familienangehörigen nicht an die Stelle des bisherigen [X.]evollmächtigten treten. Die Schwester des [X.]eigeladenen war bereits emigriert. Seine [X.] Mutter hatte mit dem Tod ihres nicht[X.]n Ehegatten jeden Schutz vor den [X.]n Verfolgungsmaßnahmen verloren und war gezwungen, ebenfalls zu fliehen. Seit dem 13. April 1945 war [X.] deshalb dem Zugriff der [X.] und, nach deren Abzug, dem Zugriff Dritter preisgegeben. Das ergibt sich aus den Feststellungen des [X.] zum Verhalten des [X.], das sich Aufsichts- und [X.] zumindest anmaßte, und aus seinen Feststellungen zur Plünderung des Inventars. Wegen des Verlusts jeder Einwirkungsmöglichkeit war der [X.]eigeladene nicht nur in der Ausübung seiner Verfügungsbefugnis beschränkt, sondern vollständig aus seiner Eigentümerposition verdrängt worden.

cc) Die Annahme der Vorinstanz, dies sei jedoch nicht endgültig, sondern nur vorübergehend geschehen, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Sie lässt sich weder damit begründen, dass der [X.]eigeladene nach der [X.]esetzung D. durch [X.] Truppen auf [X.] zurückkehren konnte, noch mit dem Umstand, dass er es nach [X.] in den Monaten bis zur [X.]odenreform erneut bewirtschaftete.

Ob der [X.]etroffene durch Verfolgungsmaßnahmen endgültig aus seiner Eigentümerposition verdrängt wurde, ist nach der Art der Maßnahmen und bezogen auf den [X.]punkt der Entziehung zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der [X.]erechtigte nach den damaligen Umständen von einem endgültigen Verlust ausgehen musste. Das ist der Fall, wenn die Entziehung der Eigentümerposition zeitlich nicht beschränkt und absehbar auch nicht vor dem Ende der [X.] rückgängig zu machen war. Ein späteres Eingreifen Dritter, das es dem [X.]erechtigten ermöglichte, seine Eigentümerbefugnisse wieder auszuüben, lässt die Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] weder rückwirkend entfallen, noch ändert es ihren [X.]harakter. In einem solchen Vorgang kann allenfalls eine Wiedergutmachung liegen.

Hier war im [X.]punkt der [X.] im April 1945 nach den damaligen Umständen davon auszugehen, dass der [X.]eigeladene die Verfügungsbefugnis über [X.] endgültig verloren hatte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hätte er unter den [X.]edingungen der damaligen [X.] wegen der anhaltenden Verfolgung nicht auf [X.] zurückkehren und seine Eigentümerposition nicht zurückerlangen können. Erst die [X.] [X.]esetzung D., die die [X.] an diesem Ort brach, beendete damit auch die Verfolgung des [X.]eigeladenen und ermöglichte dessen Rückkehr. Ob dies, wie das Verwaltungsgericht annimmt, bereits Ende April 1945 geschah, ist rechtlich unerheblich. Die Möglichkeit einer Rückkehr vor [X.] ändert nichts daran, dass der [X.]eigeladene bis zum Ende der [X.] verfolgt und ihm [X.] im April 1945 verfolgungsbedingt entzogen worden war.

dd) Dass der [X.]eigeladene nach [X.] die [X.]ewirtschaftung des [X.]es wieder aufnehmen und bis zur Enteignung im Zuge der [X.]odenreform im [X.] 1945 fortführen konnte, steht einer [X.]erechtigung nach § 1 Abs. 6 [X.] ebenfalls nicht entgegen. Zwar schließt § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a Halbs. 1 [X.] die Anwendung des [X.]es auf besatzungshoheitliche Enteignungen wie die [X.]odenreformenteignungen aus. Dies lässt nach Halbsatz 2 der Vorschrift jedoch Ansprüche - unter anderem - nach § 1 Abs. 6 [X.] unberührt. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass sie dem Regelungszweck des § 1 Abs. 6 [X.] und der besonderen historischen Verantwortung der [X.] für die Folgen der [X.] Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass ein Restitutionsanspruch wegen Vermögensverlusten, die durch [X.] Verfolgungsmaßnahmen verursacht wurden, nur bei nachhaltiger, dauerhafter Wiedergutmachung entfällt (vgl. [X.]. 11/7831 S. 3; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Dezember 2010 - 8 [X.] 17.10 - [X.] 2011, 81 Rn. 30; vgl. [X.]eschluss vom 30. September 2006 - 8 [X.] 39.06 - [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 37 Rn. 2). Daran fehlt es, wenn dem [X.]etroffenen der Vermögenswert nur für die Monate zwischen [X.] und [X.]odenreform überlassen wurde (vgl. [X.]. 11/7831 S. 3; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Dezember 2010 a.a.[X.]; [X.]/[X.], in: [X.], Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 1 Abs. 6 [X.] Rn. 6.82; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand November 2014, § 1 [X.] Rn. 158).

c) Wegen der bestandskräftigen Feststellung der [X.]erechtigung des [X.]eigeladenen in Ziffer 1 des [X.] hätte das angegriffene Urteil eine [X.]erechtigung wegen einer entschädigungslosen Enteignung nach § 1 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] im Zuge der [X.]odenreform ebenfalls nicht mehr materiell-rechtlich prüfen und verneinen dürfen. Ausgeschlossen war damit auch die Prüfung, ob § 1 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] nach § 1 Abs. 8 [X.]uchst. a [X.] wegen des besatzungshoheitlichen [X.]harakters der [X.]odenreformenteignung nicht anzuwenden war.

Unabhängig davon stützt das angegriffene Urteil sich für seine Auffassung, eine nachträgliche Missbilligung der Enteignung durch die [X.] [X.]esatzungsmacht unterbreche den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang nur bei faktischer Rückabwicklung der Enteignung, zu Unrecht auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung. Zwar hat diese bereits geklärt, dass der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang nicht nur bei der Missachtung eines vorherigen Enteignungsverbots, sondern auch bei einer nachträglichen Missbilligung oder Korrektur der Enteignung durch die [X.] [X.]esatzungsmacht fehlen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. März 2003 - 8 [X.] 176.02 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 24 S. 83). [X.]islang wurde jedoch nicht entschieden, ob der Zurechnungszusammenhang schon aufgrund einer solchen nachträglichen Äußerung entfällt oder ob zusätzlich eine faktische Rückabwicklung der Enteignung erforderlich ist. Die dazu vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen betreffen teils Fälle, in denen nicht die Rückgabe, sondern die Äußerung eines die Enteignung missbilligenden Willens zur Rückgabe fehlte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 [X.] 22.97 - [X.] 428 § 1 [X.] Nr. 121 S. 382 f.), teils stellen sie klar, dass - und in welcher Weise - eine die Enteignung korrigierende Willensäußerung der [X.]esatzungsmacht seinerzeit in der Außenwelt erkennbar geworden sein muss (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 [X.] 50.95 - [X.]VerwGE 104, 84 <89> und vom 10. August 2005 - 8 [X.] 18.04 - [X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 32 Rn. 30 f.; [X.]eschluss vom 26. März 2003 a.a.[X.]). Diejenigen Entscheidungen, die sich mit den Voraussetzungen einer Rückabwicklung der Enteignung beschäftigen, erheben diese nicht zur [X.]edingung für den Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs bei nachträglicher [X.]r Missbilligung der Enteignung. Das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2009 - 8 [X.] 7.08 - ([X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 41 Rn. 21, 23 f.) betrifft ein Unternehmen, das durch die [X.] [X.]esatzungsmacht enteignet worden und dessen Rückgabe durch die [X.] ([X.]), also gerade nicht durch die [X.]esatzungsmacht, angeordnet worden war. Das Urteil prüft den Vollzug der Rückgabeanordnung deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Wegfalls des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs, sondern nur unter dem Gesichtspunkt, ob die besatzungshoheitliche Enteignung durch [X.] Stellen - ohne den Willen der [X.]esatzungsmacht - vollständig rückabgewickelt wurde, sodass die spätere erneute [X.] zugunsten des Volkseigentums als Schädigung im Sinne des [X.]es in [X.]etracht gekommen wäre. Das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2005 - 8 [X.] 6.04 - ([X.]VerwGE 123, 373 <375 f.>) hat einen Fall zum Gegenstand, in dem [X.] zunächst einen besatzungshoheitlich enteigneten Vermögenswert zurückgaben, diesen jedoch Jahre später erneut enteigneten. Es problematisiert nicht den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang der ersten Enteignung, sondern deren eigenverantwortliche Rückabwicklung durch die [X.] als Voraussetzung dafür, dass die nachfolgende erneute Enteignung als Schädigung nach § 1 [X.] eingeordnet werden kann. Soweit das bereits zitierte Urteil vom 10. August 2005 ([X.] 428 § 1 Abs. 8 [X.] Nr. 32 Rn. 31) eine faktische Rückgabe besatzungshoheitlich enteigneter Vermögenswerte erörtert, bezieht es sich ebenfalls auf eigenverantwortliche, nicht von der [X.]esatzungsmacht veranlasste Maßnahmen [X.]r Stellen.

Der vorliegende Fall gibt wegen der [X.]estandskraft der [X.]erechtigtenfeststellung keinen Anlass, die Anforderungen an einen Wegfall des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs aufgrund nachträglicher [X.]r Missbilligung der Enteignung abschließend zu klären. Auf die zwischen den [X.]eteiligten streitige Frage, ob die vorgelegten [X.]n Dokumente zur Aufhebung der Enteignung und der Anordnung einer Rückgabe echt sind, und auf die Verfahrensrügen zu deren [X.]eweiswürdigung kommt es danach ebenfalls nicht an.

2. Das angegriffene Urteil, das der Klage aufgrund der dargelegten rechtsfehlerhaften Erwägungen stattgegeben hat, erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

a) Über die bestandskräftig festgestellte [X.]erechtigung des [X.]eigeladenen bezüglich des [X.]es D. hinaus liegen auch die übrigen Voraussetzungen für eine Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke nach § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.] vor. Dass die Rückübertragung des [X.]es selbst ausgeschlossen ist, wird in Ziffer 1 des [X.] festgestellt. Auch insoweit ist dieser wegen der auf Ziffer 2 beschränkten Anfechtung gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden. Die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 6a Satz 1 [X.] liegen nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], die insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden, ebenfalls vor. Die vier zurückverlangten Grundstücke standen im [X.]punkt der Schädigung im Eigentum des [X.]eigeladenen und gehörten zum [X.]etriebsvermögen des Unternehmens. Dies gilt für das mit dem [X.]shaus "[X.]" bebaute Flurstück ebenso wie für die übrigen Grundstücke, die seinerzeit als Hof- oder Nutzflächen des [X.]es einzuordnen waren. Sämtliche Grundstücke gehörten auch im [X.]punkt der Stilllegung des Unternehmens noch zu dessen [X.]etriebsvermögen. Das [X.] wurde bis zur [X.]odenreform bewirtschaftet und erst mit seiner Enteignung, die zur [X.] des größten Teils seiner Flächen und zur Verteilung seines Inventars führte, endgültig stillgelegt. Die Vergleichbarkeit des stillgelegten Unternehmens mit dem Unternehmen im [X.]punkt der Schädigung ergibt sich daraus, dass die Art des [X.]etriebes bis zur Stilllegung unverändert blieb.

b) Der Rechtmäßigkeit der Rückübertragung steht schließlich nicht entgegen, dass der 1. Teilbescheid in seiner ursprünglichen Fassung noch keine Regelung zur Festsetzung eines [X.] für Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] enthielt. Die [X.]eklagte hat eine solche Regelung, die grundsätzlich im [X.] mit der Rückübertragungsverfügung zu treffen ist, noch rechtzeitig durch den im Verhandlungstermin zu Protokoll erklärten [X.] vom 15. April 2015 als Ziffer 4 in den 1. Teilbescheid eingefügt. Diese Ergänzung ist bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen.

aa) Die Rückgabe von [X.] wie den verfahrensgegenständlichen Flurstücken hat gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] Zug um Zug gegen die Zahlung eines [X.] zur Sicherung vorrangiger Verbindlichkeiten zu geschehen. Das sind die dem Vermögensgegenstand direkt zuzuordnenden Verbindlichkeiten desjenigen Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Gegenstand ab dem 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat (vgl. Teilsatz 1 der Vorschrift), zuzüglich eines Anteils der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten, der dem Verhältnis des Wertes des Vermögensgegenstandes zum Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten entspricht (sogenannte quotale Zurechnung, vgl. Teilsatz 2). Der vermögensrechtliche Grundsatz der Rückgabe des entzogenen Unternehmens mit allen Aktiva und Passiva gilt damit auch für die Rückgabe von [X.]. Die Festsetzung des [X.] soll die Gläubiger des Verfügungsberechtigten davor schützen, dass ihnen mit der Rückgabe des Vermögensgegenstandes an den [X.]erechtigten Haftungsmasse entzogen wird, die bis dahin zur [X.]efriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stand ([X.]VerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 [X.] 12.05 - [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 67 Rn. 14; [X.]eschluss vom 22. März 2006 - 8 [X.] 118.05 - [X.] § 6 [X.] Nr. 66 Rn. 4). Nicht ausgleichspflichtig sind nach § 6 Abs. 6a Satz 2 Teils. 5 [X.] nur Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustanden. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner - wie die Klägerin - eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. August 2010 - 8 [X.] 1.10 - [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 74 Rn. 3; vgl. [X.]. 12/103 S. 30 f. zu § 6 Abs. 6a a.F.). Die Stilllegung des entzogenen Unternehmens vor dem 1. Juli 1990 schließt die Zahlungspflicht ebenfalls nicht aus (vgl. Teilsatz 4).

Da § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] die Rückgabe nur Zug um Zug gegen die Zahlung des festzusetzenden [X.] zulässt, zwingt die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung dazu, die Rückübertragung und die Festsetzung des [X.] im [X.] zu regeln. Dies soll verhindern, dass das Eigentum am Vermögensgegenstand ohne jede Sicherung von [X.] mit der [X.]estandskraft der Rückübertragung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den [X.]erechtigten übergeht. Die Zahlungsverpflichtung des [X.]erechtigten ist deshalb grundsätzlich im [X.] festzusetzen. Dass dort eine entsprechende Regelung getroffen - oder zumindest vorbehalten - wird, ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses [X.]escheides ([X.]VerwG, Urteile vom 20. November 1997 - 7 [X.] 40.96 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 35 LS 3 und [X.] und vom 27. Januar 2000 - 7 [X.] 45.98 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 33 S. 21). Eine Vorabentscheidung über die Rückgabe ist in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] allenfalls zulässig, wenn der Restitutionsberechtigte Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungspflicht geleistet hat ([X.]VerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 7 [X.] 25.02 - [X.] 428 § 3c [X.] Nr. 1 [X.] ff. unter 2.). Das ist hier nicht geschehen.

bb) Die [X.]eklagte hat den 1. Teilbescheid, dessen Ziffer 2 die Rückübertragung der Flurstücke verfügt, jedoch rechtzeitig um eine Regelung zur Festsetzung des [X.] ergänzt. Der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] erforderliche [X.] kann auch durch eine nachträgliche Ergänzung des [X.] um eine Entscheidung über die Festsetzung des [X.] hergestellt werden ([X.]VerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 7 [X.] 25.02 - [X.] 428 § 3c [X.] Nr. 1 [X.] f.). Hier hat das [X.]undesamt als Vertreter der [X.]eklagten und nach § 29 Abs. 3 [X.] zuständige [X.]ehörde durch seinen Prozessvertreter im Termin zur [X.] am 15. April 2015 einen solchen [X.] zu Protokoll erklärt. Es hat in den 1. Teilbescheid eine Ziffer 4 eingefügt, der zufolge keine Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] zugunsten der Klägerin festzusetzen sind. Darin liegt die Feststellung, dass keine nach dieser Vorschrift bei der [X.]erechnung des [X.] zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten bestehen. Mit dieser Ergänzung ist der gesetzlich geforderte [X.] gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] noch nicht bestandskräftig ist, da er entsprechend der ebenfalls zu Protokoll erklärten Rechtsbehelfsbelehrung in einem gesonderten Verfahren angefochten werden kann (vgl. § 142 Abs. 1 VwGO zum Verbot der Klageerweiterung im Revisionsverfahren). Es genügt, dass der [X.] wirksam erlassen wurde und bis zu einer allfälligen Aufhebung wirksam bleibt. Der [X.] kann und muss auch bei der Entscheidung über die gesonderte Anfechtung des [X.]es - gegebenenfalls durch Maßgaben im [X.] - berücksichtigt werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 7 [X.] 25.02 - [X.] 428 § 3c [X.] Nr. 1 S. 7 f.).

cc) Die [X.]indung des [X.] an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gemäß § 137 Abs. 2 VwGO schließt die [X.]erücksichtigung des [X.]es hier nicht aus. Neue, auch nach Ergehen des angegriffenen Urteils eingetretene Tatsachen dürfen bei der Revisionsentscheidung nicht nur berücksichtigt werden, wenn es sich um [X.] oder sonstige Tatsachen handelt, die für die Sachentscheidungsvoraussetzungen erheblich sind. Aus Gründen der [X.] ist darüber hinaus die [X.]erücksichtigung neuer, nicht beweisbedürftiger (allgemein- und gerichtskundiger) Tatsachen zulässig, wenn dies eine endgültige Streitbeilegung durch eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglicht und die [X.]erücksichtigung der Tatsache keine schützenswerten Interessen der [X.]eteiligten berührt ([X.]VerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 [X.] 77.91 - [X.]VerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 23. Februar 1993 - 1 [X.] 16.87 - [X.] § 121 VwGO Nr. 64 S. 22; Eichberger/[X.]uchheister, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand März 2015, § 137 Rn. 188, 190 ff.). Das ist hier der Fall. Die Ergänzung des [X.] durch Protokollerklärung ist als gerichtskundige Tatsache nicht beweisbedürftig. Ihre [X.]erücksichtigung ermöglicht eine abschließende Sachentscheidung, die einen sonst absehbaren weiteren Prozess um die Rückgabe der vier Grundstücke vermeidet und den Rechtsstreit endgültig beilegt. [X.] Interessen der [X.]eteiligten werden nicht beeinträchtigt. Der eindeutige und unmissverständliche Wortlaut des [X.]es bedarf keiner tatrichterlichen Auslegung und Würdigung. Zu seinem Ergehen und seiner [X.]erücksichtigung wurde den [X.]eteiligten in der [X.] rechtliches Gehör gewährt. Dabei wurde die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Rechtsstreit zur Vermeidung weiterer Kosten für in der Hauptsache erledigt zu erklären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten des [X.]eigeladenen sind nur für erstattungsfähig zu erklären, soweit sie im Revisionsverfahren - einschließlich des zur Revisionszulassung führenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - angefallen sind. Die in der Vorinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten in die Erstattung einzubeziehen, entspräche nicht der [X.]illigkeit, weil der [X.]eigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Meta

8 C 14/14

15.04.2015

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Cottbus, 27. Februar 2013, Az: 1 K 299/05, Urteil

§ 86 Abs 3 VwGO, § 88 VwGO, § 137 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 6 VermG, § 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 6 Abs 1a VermG, § 6a S 1 VermG, § 6a S 2 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.2015, Az. 8 C 14/14 (REWIS RS 2015, 12694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12694

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