Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 22.02.2017, Az. 1 BvR 1877/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 15150

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Kammerentscheidung: Zulassung eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) - Begriff des "Rechtslehrers" iSd § 22 Abs 1 S1 Als 2 BVerfGG umfasst lediglich Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen, nicht aber Lehrbeauftragte


Tenor

Der [X.] der Beschwerdeführerin, Herr O..., wird als Beistand der Beschwerdeführerin zugelassen.

Gründe

1

Nachdem der [X.] der Beschwerdeführerin sie im Verfahren nicht als Bevollmächtigter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] vertreten kann, war er auf ihren für diesen Fall hilfsweise gestellten Antrag als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] zuzulassen.

2

Der [X.] der Beschwerdeführerin war Verwaltungsrichter und ist zur [X.] im juristischen Dienst eines [X.] tätig. Daneben unterrichtet er im Rahmen eines [X.] an einer wissenschaftlichen Hochschule.

3

Er gehört als Lehrbeauftragter an einer Hochschule nicht zum Kreis der möglichen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Vorschrift verlangt zur Sicherung der fachlichen Qualität eines Bevollmächtigten sowohl die Stellung als Hochschullehrer als auch die Befähigung zum Richteramt. Letztere soll die Vertrautheit mit dem [X.] Recht sicherstellen (vgl. BTDrucks 17/3356, [X.]). Mit der vom Gesetz zusätzlich verlangten Stellung eines Hochschullehrers verbindet sich ersichtlich eine darüber hinausgehende Qualifikationserwartung, so dass der Kreis der Rechtslehrer im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] auf Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen zu beschränken ist. Lehrbeauftragte werden dagegen nicht erfasst, denn sie vermitteln aufgrund eines zeitlich beschränkten Vertrages allein thematisch von der Hochschule vorgeschriebene Lehrinhalte.

4

Nach dem Hilfsantrag war er aber als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] zuzulassen. Eine Zulassung, die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kann erfolgen, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Angesichts seiner bisherigen und gegenwärtigen Tätigkeiten kann bei dem [X.] der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass er ihr juristisch qualifiziert vor dem [X.] beistehen kann. Auch besteht für sie, da es um Gesundheitsfragen geht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.], Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06 -, juris), ein nachvollziehbares Bedürfnis, aus familiärer Beziehung gerade auf ihn als Beistand zurückzugreifen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1877/15

22.02.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 12. Juni 2015, Az: B 1 KR 26/15 B, Beschluss

§ 22 Abs 1 S 1 Alt 2 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 22.02.2017, Az. 1 BvR 1877/15 (REWIS RS 2017, 15150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15150

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2318/21

1 BvR 2349/22

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