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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kammerentscheidung: Zulassung eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) - Begriff des "Rechtslehrers" iSd § 22 Abs 1 S1 Als 2 BVerfGG umfasst lediglich Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen, nicht aber Lehrbeauftragte
Der [X.] der Beschwerdeführerin, Herr O..., wird als Beistand der Beschwerdeführerin zugelassen.
Nachdem der [X.] der Beschwerdeführerin sie im Verfahren nicht als Bevollmächtigter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] vertreten kann, war er auf ihren für diesen Fall hilfsweise gestellten Antrag als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] zuzulassen.
Der [X.] der Beschwerdeführerin war Verwaltungsrichter und ist zur [X.] im juristischen Dienst eines [X.] tätig. Daneben unterrichtet er im Rahmen eines [X.] an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Er gehört als Lehrbeauftragter an einer Hochschule nicht zum Kreis der möglichen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Vorschrift verlangt zur Sicherung der fachlichen Qualität eines Bevollmächtigten sowohl die Stellung als Hochschullehrer als auch die Befähigung zum Richteramt. Letztere soll die Vertrautheit mit dem [X.] Recht sicherstellen (vgl. BTDrucks 17/3356, [X.]). Mit der vom Gesetz zusätzlich verlangten Stellung eines Hochschullehrers verbindet sich ersichtlich eine darüber hinausgehende Qualifikationserwartung, so dass der Kreis der Rechtslehrer im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] auf Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen zu beschränken ist. Lehrbeauftragte werden dagegen nicht erfasst, denn sie vermitteln aufgrund eines zeitlich beschränkten Vertrages allein thematisch von der Hochschule vorgeschriebene Lehrinhalte.
Nach dem Hilfsantrag war er aber als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] zuzulassen. Eine Zulassung, die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kann erfolgen, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Angesichts seiner bisherigen und gegenwärtigen Tätigkeiten kann bei dem [X.] der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass er ihr juristisch qualifiziert vor dem [X.] beistehen kann. Auch besteht für sie, da es um Gesundheitsfragen geht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.], Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06 -, juris), ein nachvollziehbares Bedürfnis, aus familiärer Beziehung gerade auf ihn als Beistand zurückzugreifen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.02.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BSG, 12. Juni 2015, Az: B 1 KR 26/15 B, Beschluss
§ 22 Abs 1 S 1 Alt 2 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 22.02.2017, Az. 1 BvR 1877/15 (REWIS RS 2017, 15150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15150
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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