Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.06.2022, Az. 2 BvC 54/19

2. Senat | REWIS RS 2022, 3239

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung


Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung eines Beistands nach § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist unbegründet. Eine Zulassung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.], die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, Rn. 1 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die Zulassung eines Beistands etwas daran zu ändern vermochte. Darüber hinaus ist nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer [X.] Hochschule vertreten zu lassen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, Rn. 1).

2

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Februar 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 24 Satz 2 [X.] wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Meta

2 BvC 54/19

08.06.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.06.2022, Az. 2 BvC 54/19 (REWIS RS 2022, 3239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3239

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 599/22

Zitiert

2 BvR 1019/21

Zitieren mit Quelle:
x

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