Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2022, Az. 3 B 13/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 3925

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 14. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin betreibt eine kommunale Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Sie wendet sich gegen die Zuweisung der psychiatrischen Pflichtversorgung für die Gemeinde [X.] an die Beigeladene.

2

Mit Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18. Septem[X.] 2017 stellte der [X.] die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan mit 100 Planbetten und 65 tagesklinischen [X.] fest. Die der Klinik zugewiesene Region für die psychiatrische Pflichtversorgung umfasste auch die Gemeinde [X.] Mit Feststellungsbescheid Nr. 7 vom 15. Dezem[X.] 2017 stellte der [X.] die Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan ab 1. Novem[X.] 2017 mit unveränderter Zahl von Planbetten und tagesklinischen [X.] fest; das der Klinik zugewiesene Pflichtversorgungsgebiet Psychiatrie umfasste nicht mehr die Gemeinde [X.] Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 3 [X.].

3

Mit Feststellungsbescheid Nr. 2 vom 15. Dezem[X.] 2017 stellte der [X.] die Aufnahme der Klinik der Beigeladenen mit 40 Betten für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie fest und wies ihr die psychiatrische Pflichtversorgung u.a. für das Gebiet der Gemeinde [X.] zu. Den Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2018 zurück.

4

Die Klage mit dem Antrag, den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid, soweit dieser der Klinik der Beigeladenen die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde [X.] zuweist, und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Das O[X.]verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Der Feststellungsbescheid Nr. 2 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung des [X.]n, der Beigeladenen die regionale Pflichtversorgung für das Gebiet der Gemeinde [X.] zuzuweisen, sei aus den Gründen des [X.] im Verfahren 13 A 1601/19 (BVerwG 3 [X.]) nicht zu beanstanden.

5

Das O[X.]verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin.

II

6

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

7

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

8

a) Die Klägerin rügt, das O[X.]verwaltungsgericht habe ü[X.] ihren Antrag, den Feststellungsbescheid Nr. 2 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben, soweit dieser der Klinik der Beigeladenen die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde [X.] zuweise, nicht entschieden und dadurch gegen § 88 VwGO verstoßen. Es sei mit keinem Wort auf diesen Bescheid eingegangen, sondern habe lediglich auf sein Urteil im Verfahren ü[X.] die Klage der Klägerin gegen den an sie gerichteten Feststellungsbescheid Nr. 7 verwiesen (BVerwG 3 [X.]).

9

Die Rüge ist unbegründet. Das O[X.]verwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen und dadurch vollständig ü[X.] ihren Antrag entschieden. Aus dem Umstand, dass es zur Begründung lediglich auf sein Urteil im Verfahren 13 A 1601/19 (BVerwG 3 [X.]) verwiesen hat, ergibt sich nichts Anderes. Soweit es um die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde [X.] geht, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der an die Beigeladene gerichtete Bescheid Nr. 2 die Klägerin weitergehend beschweren könnte als der an sie gerichtete Bescheid Nr. 7. Soweit die Klägerin wie im Verfahren BVerwG 3 [X.] rügt, dass das O[X.]verwaltungsgericht allein die Entziehung der [X.] für das Gebiet der Gemeinde [X.] als streitgegenständlich angesehen habe, ist diese Rüge im vorliegenden Verfahren schon deshalb unbegründet, weil sie selbst ihren Antrag hierauf beschränkt hatte.

b) Die Klägerin macht weiter geltend, es verstoße gegen Denkgesetze und damit gegen den Ü[X.]zeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), im Rahmen der Klagebefugnis anzunehmen, ihr werde mit der Zuweisung einer [X.] eine [X.] vermittelt, die Bestandteil ihres [X.] sei, im Rahmen der Begründetheit eine Verletzung eigener Rechte a[X.] zu verneinen, weil ihr diese [X.] keine subjektiven Rechte vermittele.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das O[X.]verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO bejaht. Es hat angenommen, dass sich die Feststellung ü[X.] die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des [X.] ([X.]) vom 11. Dezem[X.] 2007 (GV [X.] [X.] 702, [X.]. 2008 [X.] 157) ü[X.] § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.] auch auf die [X.] für die psychiatrische Pflichtversorgung erstrecke und mithin eine [X.] vermittele. Da die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuweisung und den Entzug einer solchen [X.] in der Rechtsprechung nicht geklärt seien, lasse sich auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin nicht feststellen, dass ein subjektives Recht offensichtlich und eindeutig nicht verletzt sein könnte (UA [X.] 6, [X.] 1601/19> [X.] 13). Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin durch die Entziehung der psychiatrischen Pflichtversorgung für die Gemeinde [X.] im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat es verneint, weil die Benennung der [X.] im Feststellungsbescheid dem Krankenhausträger keine materielle Rechtsposition vermittele, sondern lediglich die Zuständigkeit des Krankenhauses für die psychiatrische Pflichtversorgung aufzeige ([X.] 1601/19> [X.] 24). Die Annahme des O[X.]verwaltungsgerichts, die Klägerin habe durch die Aufnahme ihrer Klinik in den Krankenhausplan mit der Gemeinde [X.] als Teil ihres Pflichtversorgungsgebiets Psychiatrie zwar eine "[X.]", a[X.] keine materielle Rechtsposition erhalten, verstößt nicht gegen Denkgesetze.

2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Klägerin möchte geklärt wissen,

ob die einem (privaten) Krankenhausträger durch einen Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] im Wege einer Beleihung ü[X.]tragene Befugnis zur Durchführung von Aufgaben der Unterbringung von Betroffenen im Rahmen der psychiatrischen Pflichtversorgung eine durch den Krankenhausplan begründete [X.] vermittelt, die Bestandteil des [X.] des Krankenhauses ist und damit den Regeln des Krankenhausplanungsrechts ü[X.] die Aufnahme, Nichtaufnahme, Änderung und Herausnahme in und aus dem Krankenhausplan eines [X.] gemäß § 8 [X.] unterliegt.

Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das O[X.]verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin weiterhin Aufgaben der psychiatrischen Pflichtversorgung wahrnehme. Ihre Beleihung bestehe unverändert fort; die Beleihung werde durch den Entzug der Zuständigkeit für die Gemeinde [X.] nicht, auch nicht teilweise zurückgenommen oder widerrufen (UA [X.] 6, [X.] 1601/19> [X.] 15). An diese tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Klägerin Revisionsgründe nicht vorgebracht hat, ist das [X.] gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ändern die angefochtenen Bescheide die Beleihung der Klägerin nicht, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beleihung dem Krankenhaus der Klägerin eine "[X.]" vermittelt und welche Regeln für deren Änderung gelten.

b) Als klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin außerdem die Fragen,

- ob eine auf [X.] am Maßstab des § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] getroffene Entscheidung einer Krankenhausplanungsbehörde erlaubt, - ü[X.] die Auswahlentscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens hinaus - die Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu treffen, dem im Krankenhausplan befindlichen Krankenhaus eine [X.] zu entziehen, die es nach Maßgabe eines zuvor ergangenen Feststellungsbescheids bestandskräftig erhalten hat und diese [X.] einem konkurrierenden Neubewer[X.] um die Aufnahme in den Krankenhausplan ü[X.] einen diesen begünstigenden Feststellungsbescheid zuzusprechen,

- ob eine solche Feststellung der Krankenhausplanungsbehörde allein auf § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestützt werden kann oder ob - ergänzend - die Widerrufs- und Rücknahmebestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG [X.] heranzuziehen sind und

- was für den Fall gilt, dass mit dem Feststellungsbescheid zulasten des (privaten) Krankenhausträgers zugleich eine zuvor getroffene Beleihung zur Durchführung von Aufgaben der Unterbringung von Betroffenen im Rahmen der psychiatrischen Pflichtversorgung widerrufen bzw. zurückgenommen und insoweit geändert werden muss.

Mit diesen Fragen zeigt die Beschwerde einen Klärungsbedarf im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Das O[X.]verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zuständigkeit für die psychiatrische Pflichtversorgung der Gemeinde [X.] nach nicht revisiblem [X.]recht ([X.], PsychKG [X.]) beurteilt. Das Revisionsgericht ist an die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen [X.]rechts durch das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Die Rüge der Nichtbeachtung von [X.]recht bei der Anwendung und Auslegung von nicht revisiblem [X.]recht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur begründen, wenn die Auslegung der - gegenü[X.] dem [X.]recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft; die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit sowie die Entscheidungserheblichkeit im anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2021 - 3 B 43.19 - juris Rn. 8 und vom 25. Okto[X.] 2021 - 3 [X.] - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

Das O[X.]verwaltungsgericht hat angenommen, die Entscheidung des [X.]n, die [X.] [X.] neu zu verteilen, d.h. sie der Klägerin zu entziehen und der Beigeladenen zuzuweisen, finde ihre Rechtsgrundlage in der Befugnis zur Fortschreibung des Krankenhausplans (UA [X.] 6, [X.] 1601/19> [X.] 14). Die [X.] sei nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 [X.] befugt gewesen, den bestandskräftigen Feststellungsbescheid Nr. 6 in Folge der Planaufnahme der Beigeladenen an die Vorgaben des geltenden Krankenhausrechts anzupassen und auf diese Weise den Krankenhausplan fortzuschreiben ([X.] 1601/19> [X.] 16). Wie die Verteilung der Zuständigkeit für die psychiatrische Pflichtversorgung zu erfolgen habe, bestimme weder das PsychKG [X.] noch das Krankenhausrecht. § 8 Abs. 2 [X.] komme nicht zur Anwendung, denn die Zuweisung einer [X.] setze bei [X.] die Aufnahme des psychiatrischen Krankenhauses in den Krankenhausplan [X.]eits voraus ([X.] 1601/19> [X.] 19). Mangels normativer Vorgaben obliege die Zuordnung der [X.] dem Planungsermessen der Behörde ([X.] 1601/19> [X.] 20).

aa) Die Klägerin macht geltend, dass sich die Versorgungsverpflichtung eines psychiatrischen Krankenhauses bezüglich der Unterbringung in der ihm zugeordneten [X.] ausschließlich nach dem Krankenhausplanungsrecht bestimme, es sich also um eine "Aufnahmeentscheidung" handele, deren Rechtmäßigkeit am Maßstab des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - [X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. April 1991 ([X.] I [X.] 886), im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezem[X.] 2016 ([X.] I [X.] 2986) zu messen sei. Bedenken gegen die Auffassung des O[X.]verwaltungsgerichts, die Zuweisung der [X.] für die psychiatrische Pflichtversorgung richte sich nicht nach § 8 Abs. 2 [X.], sondern ausschließlich nach [X.]recht, ergeben sich daraus nicht.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben die Krankenhäuser nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines [X.] und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Nach § 8 Abs. 2 [X.] besteht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm nicht (Satz 1); bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige [X.]behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des [X.] am besten gerecht wird (Satz 2 Halbsatz 1). Mit der Planaufnahme wird das Krankenhaus gegenü[X.] nicht aufgenommenen Krankenhäusern privilegiert, indem es Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhält (§ 4 Nr. 1, §§ 8 ff. [X.]) und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen ist (§ 108 Nr. 2, § 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 [X.] 11.16 - [X.] 451.74 § 8 [X.] Nr. 18 Rn. 16). Im Hinblick auf diese Rechtsfolgen hat ein Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG [X.]ufen kann, einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan des [X.], wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]), weil das Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich das Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] als "am besten" durchsetzt (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Novem[X.] 2021 - 3 [X.] 6.20 - Rn. 15 m.w.N.).

Das [X.]recht gibt vor, die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 [X.]); es ü[X.]lässt den Ländern, zu regeln, welche Feststellungen der Bescheid im Einzelnen enthalten muss. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] schließt die stationäre psychiatrische Versorgung die Pflichtversorgung nach dem Gesetz ü[X.] Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG [X.]) vom 17. Dezem[X.] 1999 (GV [X.] [X.] 662) ein; der Bescheid ü[X.] die Aufnahme in den Krankenhausplan muss die [X.] für die psychiatrische Pflichtversorgung enthalten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 [X.]). Das O[X.]verwaltungsgericht hat angenommen, die psychiatrische Pflichtversorgung sei zwar Gegenstand des Krankenhausplanungsrechts; anders als in den Verfahren, in denen es um die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan gehe, erfolge die Planung der regionalen [X.]en jedoch ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung einer flächendeckenden wohnortnahen Unterbringung psychisch Kranker nach dem PsychKG [X.]. Die Benennung einer [X.] im Feststellungsbescheid vermittele dem Krankenhausträger keine materielle Rechtsposition; sie zeige lediglich die Zuständigkeit des Krankenhauses für die psychiatrische Pflichtversorgung auf ([X.] 1601/19 [X.] 23 f.). Inwiefern diese Auslegung des [X.]rechts bundesrechtswidrig und warum es geboten sein sollte, der Zuweisung der [X.] für die psychiatrische Pflichtversorgung an ein Krankenhaus, das seinem Antrag entsprechend mit einer bestimmten Anzahl von Betten und [X.] in den Krankenhausplan des [X.] aufgenommen ist, eine den Interessen des Krankenhauses dienende Funktion beizumessen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Begründet nach [X.]recht die Zuweisung der [X.] a[X.] lediglich im Interesse der Allgemeinheit die Zuständigkeit des Krankenhauses für die Unterbringung psychisch Erkrankter nach Abschnitt IV des PsychKG [X.] (vgl. § 10 Abs. 3 PsychKG), kann eine solche Zuweisung keine Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.] sein, denn für die Unterbringung psychisch Erkrankter im Anwendungs[X.]eich des PsychKG [X.], wie er in dessen § 1 bestimmt ist, haben nur die Länder das Recht der Gesetzgebung (Art. 70 Abs. 1 GG). Bei einer landesrechtlich in dieser Weise ausgestalteten Zuweisung geht es weder um die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser oder die Regelung der Krankenhauspflegesätze (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG) noch um die Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG), auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des [X.] erstreckt.

bb) Die Klägerin setzt in ihren Fragen voraus, dass sie durch die Zuweisung der psychiatrischen Pflichtversorgung für die Gemeinde [X.] eine "[X.]" im Sinne einer eigenen materiellen Rechtsposition erhalten habe und nicht nur im Interesse der Allgemeinheit eine Zuständigkeit für die Unterbringung Betroffener aus dieser Gemeinde nach dem PsychKG [X.]. Das ist - wie dargelegt - nach der bindenden Auslegung des [X.]rechts durch das O[X.]verwaltungsgericht nicht der Fall. Geklärt haben möchte die Klägerin, unter welchen Voraussetzungen einem Plankrankenhaus eine "[X.]", die eine materielle Rechtsposition ausweist, wieder entzogen werden kann. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

cc) Soweit die Klägerin ausgehend von ihrem gegenteiligen Standpunkt geltend macht, die "[X.]" habe ihr nur nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG [X.] wieder entzogen werden können, ist im Übrigen ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf weder dargelegt noch ersichtlich. Ob und inwieweit das Krankenhausplanungsrecht des [X.] die Fortschreibung des Krankenhausplans und deren Umsetzung durch Bescheide regelt und inwieweit diese Regelungen gegenü[X.] den allgemeinen Vorschriften ü[X.] die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (§§ 48, 49 VwVfG [X.]) abschließend sind, ist eine Frage des nicht revisiblen [X.]rechts. Die Klägerin zeigt auch insoweit nicht auf, inwiefern die Auslegung des Krankenhausplanungsrechts des [X.] durch das O[X.]verwaltungsgericht gegen [X.]recht verstoßen und das [X.]recht ungeklärte Fragen aufwerfen sollte.

dd) Anders als in der dritten Unterfrage vorausgesetzt haben die angefochtenen Bescheide die Beleihung der Klägerin mit hoheitlichen Befugnissen zur Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt IV des PsychKG [X.] nicht [X.]ührt (vgl. oben [X.]). Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, warum es erforderlich gewesen sein sollte, ihre Beleihung zur Durchführung von Aufgaben der Unterbringung zu ändern. Sie ist weiterhin verpflichtet, auf entsprechende Anordnung Betroffene aus dem ihr verbliebenen Pflichtversorgungsgebiet nach Abschnitt IV des PsychKG [X.] in ihrem Krankenhaus unterzubringen. Gegenü[X.] den Betroffenen benötigt sie hierfür sämtliche hoheitlichen Befugnisse, die ihr der [X.] im Wege der Beleihung ü[X.]tragen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts [X.]uht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 13/21

17.03.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Januar 2021, Az: 13 A 1602/19, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2022, Az. 3 B 13/21 (REWIS RS 2022, 3925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3925

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